Grandsom 1771. H4Z
diihr ^cutenant Bourgeois unstreitig gehören, daß aber demselben nicht daS geringste Lehen darauf ge-^ lediglich von««« konciäio» seien, und daß sie auch nur auf diesem Fuß dem Sieur ded»d ^ "^""rdert worden seien. Daher wird cinmüthig befunden, daß der Stände GeneralitätSgercchtigkeitcn'"ch gar nicht berührt werden, sondern daß die Sache eine reine Particular- und Civilsache sei. Die strci--x . -Parteien verständigen sich. 8 13. jj 302 Bourgeois trägt den Ständen einen Tausch seiner von»«»die cr im Territorium von Gicz besitzt, an gegen ein Zehntlein auf 2 Jucharten Reben und 2'/?" ^^ttland zu CorccllettcS hinter Grandson, wobei cr sich anheischig macht, die Besitzer der Unter-^ " von den übrigen Bodenzinsen innerhalb Jahresfrist zu befreien oder, wenn keine Uebcrcinkunft zuHeh ^ ^'"'"c, dieselben den Ständen käuflich zu überlassen. Die Gesandten glauben, daß dieser Tausch den""Kathen sei, beauftragen aber noch die Obcrcommissaricn, mit Bourgeois unter RalificationSvor-^ ""Erhandeln. Zur Entschädigung für den Zehnten zu CorccllettcS sollen den Amtleuten 40 Maßcingetauschtcn Capaunen und das Ocl überlasten werden, die in Weizen und Geld bestehenden Bo-de» Ständen verrechnet werden. Alles wird all rk-raronüiim genommen. 8 14. jj 303. Auf^ Erichs Schloßeinzieherö und der Obcrcommissaricn, daß die kontier« <Ie recelte« in großer Unord-»»scr ^finden und keine cottets «pseillguo« vorhanden seien, wird den Hoheiten angcrathcn, beide neusog und nach den vorhandenen Plänen und an Ort und Stelle selbst verificiercn zu lassen. Alsdannjeweiliger Amtmann im letzten Jahre seiner Präfcctur und in eigenen Kosten einen neuen kontier lledachen lassen und sammt den cottets speciligue« bei Ablcgung seiner letzten Rechnung zur Untersuchung^ I! Da cs häufig gegen die Bestimmung des Coutumier geschieht, daß Testamente^ vor Gericht, sondern allein unter den Bcrwandtcn eröffnet werden, so wird der Amtmann bc-von den Canzcln verlesen zu lassen, daß nach der Bestimmung des CoutumicrS jedes Testament»ich, Wochen vor Gericht homologiert werden soll; im Unterlassungsfall wird dasselbe für null und"feschen. 8 16. jj 303. Dem Schloßeinzieher Miövillc werden als Gratifikation für seine in den"kr»» ^^v^ncn Jahren gehabten außerordentlichen Bemühungen 10 Klafter Brennholz aus dem Scithewaldiq, ^3" 8 17. ss 3««. Frciburg erklärt sich gegen Aufstellung eines besonder,, Landschrcibers und will^ . ^'"aligcn Landschreibcr Misvillc bloS als eine» 8el-rö>aii'v <iomo«tiguo und Einzicher dcS Amtmannsbissen. Bern hingegen hebt die Uebelständc hervor, welche durch den Mangel eines von den Stän-ih^ '^'bigtea Landschrcibers herbeigeführt werden, will aber die bisherige Pension desselben nicht erhöhen undK»>e? s"ner vom Amtmannc abhängen lasse». Die frciburgische Gesandtschaft will daö AngehörteAvisen. 8 18. >1 307. Der Amtmann macht auf die Nachthcile aufmerksam, welche die Art. 486Verordnung herbeiführe, daß künftig die Amtleute ihren eigenen Most nicht gemeinsam mit dem„trühlen" lassen sollen. In Folge dessen wird nun den jeweiligen Amtleuten wieder gestattet,sch /^vst mit dem obrigkeitlichen zugleich zu trühlen, aber bestimmt, daß davon je der achte Züber 8 Maß)l^. Abgang der AuStrühlung desselben abgezogen werde, so daß sie für 8 Züber Most blos 7 Zuber^ Trühl kommt, zu erheben haben sollen; daß anbei die Vcndange in rothem,b,j ^ ""cm Amtmann gebührt, deßgleichcn in weißem Wein nach eben diesem Vcrhältniß von demselbenwerden könne. In allem übrigen bleibt cs beim Inhalt deö Art. 486. Daö sogenannte Faß lei ig ^"bt auf 592 Maas festgesetzt. Dieß wird sofort dem Amtmann zu seinem Verhalt überschrieben.Absch. Z29.