N42 Grandson. 1769. 1771.
Spirituale und Militarc hinter den nouvallos cansiöreq über die rebeiderseitig ausdrücklich vorbehalten sei. Die Gesandten aber unterscheiden daö Spiritnalc von dem
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delndcn betreffe, über welche Gesetze und Verordnungen zu erlassen allein dem Landesherr» zustehe.
da jenes nur die Seelsorge und die Religion, dieses die Matrimonial!» und die Bestrafung der ^
auch manche Fälle vor und nach jenem Traktate vorhanden sind, in welchen in solchen Fällen daSgesprochen hat, so wird der Entwurf eines Schreibens an Neuenburg, in welchem die Bcfugniß dieicsgerichtS nachgewiesen wird, dem Abschiede beigelegt. 8 24. Absch. 313.
1771
Art. Abnahme der AmtSrcchnungcn von Michaelis 1769 bis 1776 »nd von Michaelis ^
1771. 8 9-». jj ätt»7. Da die Lobsobventionen beider Stände durch die vielfältigen von Mann
unter gemeinschaftlichem Namen geschehenden Coaquisitioncn und durch den Zug richterlich subhastierter ^stücke von Seite der Verwandten geschmälert werden, so wird für »öthig erachtet, die Principale zu einer ^ „
Untersuchung zu veranlassen, damit künftig verboten werde, wenn etwas nicht im Coutumier erlaubt st» ^Es wird für die von der Stadt und dem Amte Grandson für die zum Bau der Schloßgck'»^ gg,digcn Fuhrungen ein neues Projcct vereinbart und zur Sanktion dem Abschiede beigelegt. 8 1^ ^Es wird für nothwendig erachtet, einen neuen Tarif für die Emolumente der Amtleute und für denbaillival zu entwerfen und die im Coutumier enthaltenen Emolumente der Gerichtsstellen und tluriaux z»dieren. Die Gesandten sind der Ansicht, daß Letzteres am besten nach dem 1769 für die WaadtTarife geschehen könne; die Obercommissarien aber weisen nach, daß dieß nicht thunlich sei, sonder»selbstständiger Tarif ausgearbeitet werden müsse. Die Gesandten lassen sich dieß belieben und nehme» ^nck rolarenckiim, 8 11. » 3<M. Die Stadt Grandson und die Gemeinde» des AmtS stellen dases möchte die Holzausfuhr in das Neuenburgische verboten, oder wenigstens die Verordnung gcmaststdaß alles von Particularcn zu verkaufende Holz nach Grandson oder Concise auf die Wochenmärkte twerden müsse und erst dann ausgeführt werden dürfe, wenn die Amtsangehörigen ihren Bedarf gck»UAuf den Bericht der beiden Amtleute, daß die Waldungen in schlechtem Zustande seien, daß wohldes Holzes nach dem Ncuenburgischen in die Fabriken ausgeführt, auch das Holz der Fruchtbäumevon dort aus aufgekauft werde, während Neuenbürg seinerseits die Holzausfuhr verbiete, wird d» ^jeder Art von Holz ohne Ausnahme verboten und verordnet, daß Brennholz nirgends, als ^
Märkten zu Grandson und Coneise verkauft werden dürfe; jedoch soll den beiderseitigen Jmmediat»»gestattet sein, auf diesen Wvchcnmärkten dann zu kaufen, wenn die Amtsangehörigen sich mit ihn»»versehen haben, gegen Vorweisung von Certificate», daß das Hol; nicht zum Verkaufe, sondern Z»^branch bestimmt sei. Der Alternativobrigkeit ist es gestattet, auf Anmeldung hin in außerordentli^^ ^fällen eine Erlaubniß zur Ausfuhr in diejenigen Botmäßigkeiten zu geben, hinter welchen Reell"»» ^ ^e'findet. Die dagegen von Provence erhobene Einsprache wird für unbegründet angesehen. Alleslenckum et kiitilleaiickum in den Abschied genommen. 8 12. h tZOI. Lieutenant Bourgeois von ^ ^ ^,1forderte von dem Sicur de Ribbc, Besitzer vcS Lliätea» kalliet hinter Grandson, Bodenzinsc hinterrübcr sich ein Streit entspann. Um in's Klare zu kommen, ob diese Forderung nicht etwa der ^daselbst zustehenden Lehen- und Bodenzinsgcncralität zu nahe trete, werden die Obercommissarien ^ ^tdie Sache zu untersuchen. Daö Resultat ihrer Untersuchung geht dahin, daß die fraglichen Bodcnst'