1140 Grandson. 1767. 1769.
ret daselbst entstandene Streitfrage, wer das Lob oder Siegelgeld von dergleichen Passationspfenningenziehen habe, dahin. 8 19. Absch. 259.
zu ^
Art. »82.
17V7.
1766 >
Abnahme der Amtsrcchnungcn von Michaelis 1765 bis 1766 und von Michaelis .Abrechnung deö frühern LandvvgtS über dasjenige, was er noch seit seiner letzten A>" ^nung eingenommen und ausgegeben hat. 8 8». Die Stadt Grandson und ein Theil der
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deS AmlS kommen mit dem Begehren um Abänderung des in Beziehung auf die Eintheilung der Fubruulzu Erbauung untk Reparation des Schlosses Grandson vereinbarten Reglements ein ss. Art. 1611-
sandten finden keinen Grund zu einer Abänderung. Da aber geklagt wird, daß die Zahl derrichtig angegeben werde und viele Particularen unter allerhand Verwänden sich weigern, zu denzu contribuieren, so werden die Gouverneurs der Gemeinden angewiesen, ein Verzeichniß der in ihrenden befindlichen attolage« und die Zahl der Jucharten Ackerlandes für diejenigen, welche keine atteloß^ ' ^aufzunehmen und „die Aeußern" sowohl, als alle im Amte angesessenen Particularen, wenn sieihren besondern LehenschaftSherrcn stehen oder Güter von verschiedenen Lehen besitzen, anzuhalten, ihr ^an den Fuhrungen zu leisten. 8 8b. H8A. Aus Anlaß eines auf den nmivolles censiäres <lo l>>" ^begangenen Ehebruchs, dessen Bestrafung der Castcllan clu val cko 'li-avvrs zu Händen der ^g>rrw^^Neuenbürg anspricht, weist der Landvogt durch vorgelegte Extractc nach, daß daö Chorgcricht vonund daö Schloß Grandson hinter diesen nvuvvllv» «niuäöres jederzeit das Spirituale ausgeübt habe.wird den Ständen angcrathcn, dem Landvogt zu befehlen, die von Freibnrg dem Abraham DuboiS wcgu>bruchs nach Vorschrift des Chorgcrichtö auferlegte Buße einzutreiben. 8 9. Absch. 286.
17V».
Art. Ä8S. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis l767 bis 1768 und von Michaelis
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1769. 8 15 s. Ä8«. Da die Einkünfte der Stände an Wein in den Amtsrcchnungcn nur ^gegeben werden und blos auf den Herbstctat verwiesen wird, der aber wegen seiner Undeutlichkcit "> ^troliert werden kann, so'wird zu Abstellung von Mißbräuchen den Obrigkeiten vorgeschlagen, einerichtung in dieser Sache zu machen und zwar so, daß das Faß, genannt I« barm,, nachden Amtleuten bleibe, daß ihnen aber künftig verboten sein solle, ihren eigenen Most mit dem obrigke»vermischen und gemeinsam „trühlen" zu lassen; hingegen sollen sie in den Amtsrechnungen den Ertragobrigkeitlichen Zehntens besonders verrechnen und den ganzen Ertrag der Bodenzinsc an Wein spr""den Rechnungen aufführen. 8 15. Ä87. Die Ausfuhr von 30 Dutzend Läden, welche im Neueiü'Ulllfür den obrigkeitlichen Bau der Pfrundhäuser und Kirchen gekauft worden waren, war trotz dein vom >'besiegelten Attestat verboten worden, während umgekehrt nach dem Bericht deS Amtmanns aus dem Amteeine Menge Bau- und Brennholz, Kalk und Ziegel in's Ncuenburgische geführt wird und dadurch den'"in die Höhe gegangen sind. Die Gesandtschaft von Bern trägt unter solchen Umständen instructw" ,darauf an, die Ausfuhr genannter Artikel in das Neucnburgische in der Weise zu verbieten, daß, wer VWaus dem Amte Grandson beziehen wolle, sich bei der Alternativobrigkeit dafür anzumelden habe; die ^gische Gesandtschaft ist bloS dafür instruiert, eine Bcschwcrdcschrift an den Staatörath von Neuenbürg