Grandson. 1765. 1139
^"'uchen wegen Jnstaudstcllnng eines Platzes für eine Salzbarke im Hafen von Grandson. Berns Gesandt-antwortet wie früher. 8 20. II »7S. Zur bessern Behandlung der obrigkeitlichen und der Particular-Zungen wird der Entwurf eines Reglements dem Abschiede beigelegt. 8 21. Absch. 234.
17«S.
Art. »7«. Abnahme der Amtörcchnungcn von Michaelis 1763 bis 1764 und von Michaelis 1«64 bis^ 8 l5 .1, >1 »77. Baron von Brackel, Herrschaftsherr von Chamblon, bittet um Erläuterung der^" beiden Ständen dieser Herrschaft ertheiltcn Concession cku ckroit «lo pöellv cku ruissva.. lo »07
peui
v»
>»
waigjz «le ViII.ii-8 ^u»g,i'ä la >>Iancl>v, gui est au ollomin, «zui va cko Illonlagn^ j Lkamklon, gu'ilz iiamz» 8<i«i8 I'ameinlo «la «lix tlorins zia^ablv» par l«:s «<znliov«>.uanls, er, kavour cke gut cke^U8 Ig läsai v«; ck» 6eignenr liaillik ckv tlran<l8«in et mo^enuant la eea8e annuelle cke troi8 8ol8;^ ^uch um Erörterung deS deßhalb zwischen ihm und dem Amtmann zu Grandson entstandenen Streites,demselben angesprochenen Bezugs dieser Bußen, als wegen der dem Herrn von Trcy-jc/>^ seilten Bewilligung, daselbst zu fischen. Nach Untersuchung der Sache wird folgende Erläuterung>) Nach jener Concession hat der Hcrrschaftsherr von Chamblon das Fischcnzrecht in dem BachÄI' ^ ' s"w>e auch in allen innerhalb dieser Grenzen daher geleiteten oder in Zukunft zu machenden
r». »nd.Canälc»; dafür hat er aber jährlich jenen BodenzinS von 3 Solö dem Schlosse Grandson zuAchten ^^ ^ ^ ^
iischk,,
l-Xie ^
^ ^uuv^rnvssl.11 . , ,
^ Der Hcrrschaftsherr von Chamblon hat das Recht, alle in jenem Bezirke vorfallenden Frevel vor
lischt ^ ^^lrkc soll cS niemanden gestattet sein, ohne Erlaubniß des HcrrschaftShcrrn zu
ik»le
von ihren Hausgenossen dabei ist; andern Personen dürfen sie aber nicht die Erlaubniß zum Fischen
lksti Strafe von 10 FlorinS von jeder Person. 3) Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf die Amt-Grandson; diese können entweder selbst dort filche», oder zu ihrem Gebrauche fischen lassen, insofern
^crrscpasrvyerr von «syuiuvrvn ^ . . ^
lkstst ^">chtc zu betreiben und die Bußen zu beziehen. 5) Von allen diesen Bußen ist ein Drittel den Amt-, Händen d" Stände zuzustellen. Durch diese Erläuterung sollen alle wegen dieser Sache entstandenen^ " «tcn zwischen dem Amtmann und dem Herrn von Chamblon abgethan, die Kosten wettgeschlagen sein.^°ch Herrn von TreytorrcnS angehobene Procedur wegen der geforderten Buße soll aufgehoben sein;
^ derselbe die Kosten der ersten Gerichtssitzung von Chamblon zu bezahlen, die Kosten der übrigenhingegen sollen „compcnsiert werden". 8 16. II »78, Jean Franxois Panchaud will die hinteriehx legende» Drittelrchcn, 14 Mannwerk haltend und vigne cku Seigneur genannt, mit einer Mauer'i»e »z^'"durch wenigstens ein Mannwerk Rcbland gewonnen werden könnte. Auf dessen Ansuchen um^ist"e»t>^"'" Wird ihm unter Ratificationsvorbehalt auf fünfzehn Jahre die Drittelsrucht von diesem zu ge-Ztst hc,/" ^^""werk erlassen, so daß er nichts davon als den Zehnten zu entrichten hat; nach Verfluß dieseri Itz ^ dem ganzen Stück Reben wieder den Drittel vom Raub und den Zehnten zu entrichten
^tst,/ Abführung des Brennholzes auö dem Seithewald für das Schloß Grandson soll ein
dstst, ^ au den See angelegt, das zur Conservation der obrigkeitlichen und der gemeinen Waldungen 1763^ seitdem ratificierte Reglement publiciert werden und zur Ausführung komme». 8 17. H »8».
^tst "nnn'ithig befunden, daß weder von den um Geld bereits erhaltenen Passationen, noch von den künf-noch Siegclgeld bez«,hlt zu werden brauche. 8 18. H »81. In Folge des vorstehendensällt auch die zwischen Python, dem JuriSdictiouSherrn von Corcclles, und dm Lehenherrcn Jeannc-