4138 Grandson. 1761. 1763.
Partikularen keine attolsKs» haben, dennoch aber Ackerland, nach der Zahl der Jucharten Ackerland undfast durchgehendS in wälschen Landen angenommenen Regel, daß zwölsJucharten»pi>r pie« einen Pflug aus»"Wenn nun die Stadt Grandson, die sämmtlichen Mestralieö und die Herrschaft Montagny nach diesernung jede ihren betreffenden Theil der Fuhrungen geleistet haben und zu ebendemselben BaueFuhrungen nöthig sind, so hat dann auch die Gemeinde OnnenS ihren Theil der Führungen zu '8 20. H 4l»S. Um in Beziehung auf den Streit zwischen dem Schloß Grandson und demmarcuö um einen Zehnten hinter Provence in's Klare zu kommen, wird der Amtmann beauftragt, dnschaften darüber zu verhören und die Aussagen der Alternativobrigkcit einzuschickein 8 2k. H 4l»6wiederholt sein Begehren um Verbesserung des Hafens von Grandson. Die bernerischc Gesandtschast ^ ^dagegen dieselben Bedenken, wie 1759. In Folge dessen erklärt die freiburgische Gesandtschaft, daß ihr ^nur einen Ort herzustellen wünsche, welcher eine, auf's Höchste zwei Salzbarken sicher bergen ^
daß es Bern einen Plan dafür einsenden werde. 8 22. II 4<»7. Den Zehntbcstehern wird der,1« ckim«, um welchen der Zehnten durch den Hagel, welcher den Bezirk von Mauborget getroffen, ^worden ist, nachgelassen. 8 23. Absch. 215.
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Art. 4ti8. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1761 bis 1762 und von Michaelis <1763. 8 15 >i. H 4<»1>. Obgleich der Landvogt berichtet, daß das Reglement der Zehntvisitation »e» ^nicht den gehofften Nutzen habe und viele Kosten verursache, wird doch gut befunden, dasselbe ausrecht ^halten, aber in Betreff der Kosten und Visitationen ein Reglement zu errichten. 8 15 Ii. IIsichtlich der passaticin ä cid» wird in Abänderung des Reglements von 1717 verordnet, daß die „Ifür dieselbe nimmermehr mit Grund und Boden, sondern mit Geld oder mit annehmbaren Verschreib»"^ ^Sicherheiten stattfinden solle, daß zugleich auch ..für dahcrige Gebühr zum Höchsten der sechste Theil r ^Werth oder der Schätzung des einzuschlagenden Herds erlegt" werden und jede Gemeinde gehalten n ^den PassationSpfenning auf diesem Fuß anzunehmen. Zugleich wollen die Gesandten ihren Obrigku»^^zu Sinn legen, ob nicht auch für Tschcrliz und Marten in dieser Hinsicht etwas Aehnliches fcstgeselst ^sollte. 8 16. II 471. Die Gesandten bringen zwischen den Abergataires der Mühlen und d^ . ^Räderwerke von Fiez und den Gcmeindcangehörigen von Fontaineö in einer Streitigkeit wegen der ' " ^einen Kompromiß zu Stande. 8 17. I> 472 Die Gemeinde Giez verlangt gegenüber denund Novallcö die Vertheilung der Gcmeinweidigkeit in dem Walde le» rapvs. Zur Schlichtung des ^ ^zwischen diesen Gemeinden wird folgendes Erpediens ack rvferencknm genommen: Der Gemeinde,gestattet, unter Aufsicht des Amtmanns höchstens einen Drittel von ihrer dcrmaligen PortionWalde austzwanzig Jahre einzuschlagen und sodann die folgenden Thcile der Reihe nach; in diese» ls»»^^ist dann aller Wcidgang verboten; durch dieselben hat die Gemeinde auf ihre Kosten einen Weg i"und um dieselbe eine wohl zu unterhaltende Einfristung. 8 18. » 473. Um die Streitigkeit . ,t»sSchloß Grandson wegen des Zehntens von Provence und dem Freiherrn von VauxmarcuS wegen des.zu Mutruz zu beendigen, wird der Vorschlag des Amtmanns beliebt, von der Mitte des dem. Pierrezugehörigen Hauses bis auf den sogenannten verbotenen Weg eine Linie zu ziehe», so daß da»», ^ ^wärtS" liegt, zu dem Zehnten von Mutruz und der Herrschaft Vauxmarcus, was „windshalb" liegt- ^Zehnten von Provence und dem Schloß Grandson gehören soll. 8 19. II 474. Freiburg wieder)