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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grandson. 1759. 1761. 1137

Mösles nöthigen Fuhrungen die Stadt und die Gemeinden von Grandson und die Gemeinden der Herr-ast Montagny mit den Führungen den Anfang machen sollen. Wenn dieselben von diesen sämmtlichcn Ge-lben j Reihenfolge absolviert werden können, so sollen die von OnnenS einzutreten nicht angehalten' können dieselben aber von diesen Gemeinden nicht in einer absolviert werden, so soll die Gemeinde OnnenS^ eintreten und nach billiger Proportion führen. Unter einer Fuhrung ist nach Landesbrauch eine ganzeurnöe zu vcrsteljvn. 8 13. » ÄS7. Der Amtmann wird beauftragt, ein abandonniertcS Stück Land von^"Iucharten oberhalb St. Maurice, das schon in die letzte Renovation nicht eingetragen worden ist, als ein^ Ständen zugehöriges Gut in daS Urbar unter die Domainen einzutragen. 8 14. ÄS«. Tribolet,^'tzcr der Carthausc, beklagt sich, daß die Erbe» des Heimlichcrö Ammann von Frciburg ihm, als Besitzer^ Zuhause, den Mütt Weizen von dem Zehnten von Concise, welchen die Stande 1539 dem frühern Besitzer^ Earthause verkauft haben, nicht entrichten wollen. Die Gegenpartei behauptet, daß die QuernctS vonBeschwerde schweigen, und daß sie keine andern Rccounaissanccs enthalten, daß dieser Mütt Weizen von/"Zehnten zu Concise gegeben werden müsse. Die bcrnerischc Gesandtschaft ist der Ansicht, daß ihre gn.^^>1 und Obern die Währschaft, welche sie beim Verkauf von 1539 übernommen, leisten werden; Freiburg^ ktz'gen weist Tribolet an, Beweise zu bringen, daß dieser Mütt Weizen vom Zehnten zu Concise herrühre.^ ' !> ÄS». Freiburg wiederholt sein Ansuchen an Bern, eS möchte die Verbesserung des Häsens vond ^son zulassen, und macht sich anheischig, die Kosten dafür allein zu übernehmen, alles blos in der Absicht,^ >«ne das Salz daselbst abholenden Schiffe weniger Gefahr ausgesetzt seien. Bern willigt nicht ein, da»»d Kosten der Zweck doch nicht erreicht würde, weil der Hafen den Stürmen zu sehr ausgesetzt sei

^oerdon dadurch sehr benachthciligt würde. 8 16. Absch. 197.

^'t. Abnahme der Amtsrcchnungen von Michaelis 1759 bis 176» und von Michaelis 1760 bis

y /' 8 17 g. ^ Auf den Bericht des Landvogts, daß seine Bemühungen, den zwischen den Ge-

. "°e>> bullet und Ste. Croix und den Mcstralies des Amtes Grandson obwaltenden Streit wegen des Holz-Weidgangö beizulegen, erfolglos geblieben seien, wird beschlossen, zwei Eommissaricn zu ernennen,tz.^'"ach genommenem Augenschein, Prüfung der Titel und Anhörung der Parteien einen Vergleich zu^ zu bringen trachten sollen. Von Bern wird der Amtmann von Uvcrdon zu dem einen ernannt. 8 17 b.

D" vor Erörterung der waltenden Streitigkeiten in Betreff der bessern Ockvnomic der Waldungen^ ^lntcs kein Reglement entworfen werden kann, so wird der Amtmann beauftragt, unterdessen ein wachsames^ auf alle Mißbrauche zu haben. 8 18. » Ä«3. In Betreff des PassationspfenningS wird den Stan-lj^"/erathen zu verfügen, daß künftig einem jeden, welcher einschlagen will, freigestellt sein soll, den Passa-»b, in Grund und Boden oder in Geld, entweder baar oder durch Vcrschreibung den Gemeinden

!»>» q ""b b"ß diese gehalten sein sollen, solches anzunehmen. Diese Kapitalien sind wohl anzulegen und^'beii der Gemeinde zu verwenden. Dem Reglement von 1717 wird noch beigefügt, daß alle in FolgeH ä do« entstehenden Streitigkeiten in erster Instanz vom Amtmann zu entscheiden seien, unter

RecurseS an die Alternativobrigkeit. 8 19. ÄliÄ. Zur Regulierung der Fuhrungen fürh au und die Reparationen dcS Schlosses Grandson wird Folgendes verfügt: Sowohl hinter der Stadt»»b als hinter den fünf Mcstralies und der Herrschaft Montagny sollen die Führungen nach den »ud-igo«^ Zahl der Zugthiere, welche die Particularcn jeden Ortes haben, berechnet werden, oder wo die

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