Grandson. 1751. 1753. ttZZ
^ ^tte Neuenburg ein von demselben verlangtes Rogatorium abgeschlagen. Der Gubernator und der fürst-^ ^iath von Neuenbürg geben Gegenvorstellungen ein. Die Gesandten antworten, daß darin nach bisherigerEwiger Ucbung verfahren worden sei, wünschen übrigens, daß darüber ein Vertrag geschlossen werden, ^ Das Schreiben wird sä eekoi-enäum genommen. 8 3t. ^ 5LI. In Beziehung auf den von denangesprochenen Adel l s. Art. 409> und deren Weigerung, von ihrer Acquifition zu Val-die Capacität zu bezahlen, erklärt die bernerische Gesandtschaft instructionSgcmäß, daß ihnen einmal das/^genommen werden, die Capacität bis nach Untersuchung ihrer Titel in suspenso bleiben soll. DaS Lob istbezahlt. Die freiburgische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt das Angehörte in den Abschied. 8 32.. Ansuchen des Albrccht Anton Dittligcr, deS großen Raths der Stadt Bern, um Ueberlassung
^kucklci» Landes zu Concisc zu Erbauung cineS Kellerö und „TrüelS" läßt man fallen. 8 33.
St.
»7S».
^2tt. Abnahme der AmtSrechnungen von Michaelis 1751 bis 1752 und von Michaelis 1752 bisj ^ ^ Daß die bisherige Einrichtung der Rechnung beibehalten werden soll, wird sä rekereuä,im genommen.^ I! 525. Die Gemeinde Onnens kommt nochmals mit dem Begehren ein, daß ihr daS zum Bau der^ Scheune ^ ^ gelieferte Holz bezahlt werden möchte. Da berichtet wird, daß bei der Holz«
du ^7 lind 1718 kein anderes Reservat, als die Erkanntniß des LehenS gemacht worden sei, so wird
"Ndvogt beauftragt, die Sache zu untersuchen und darüber den Ständen zu berichten. § 19. 52S. Der
... berichtet, daß er die Erfahrung mache, daß an dem Papageienschießcn nur die Wohlhabenden Theil
Hhe - - - .... ^ ^ .
neu.
, - die Andern aber nicht, weil demjenigen, welcher den Vogel herunterschießt, als Preis Lobsreiheitwelche „königliche Freiheit" für die Armen von keiner Bedeutung sei. Um auch die Letzter»^'Zuziehen, habe er beim letzten Schießen zu Grandson statt der Lobfreiheit eine Geldgabe von 40 Pfd.
Sack Weizen ausgesetzt. Die Gesandten genehmigen cS und tragen dem Landvogt auf, bis zur»ij. " Rechnungöconferenz demjenigen, welcher den Vogel herunterschieße, wenn derselbe die Lobfreiheit^ brauchen könne, 100 FlorinS zu bezahlen. Bei nächster ordentlicher Konferenz soll untersucht werden.>vkl^ ^ in Berns wälschen Landen eingeführte Reglement für daS Papagcicnschießen auch hier eingeführtz., könnte. § 20. 52«. JameS „KicnlokS" beschwert sich, daß man von dem Hause, das er zu Giezdie Usagcs fordere, da doch dasselbe als früheres Pfarrhaus von dieser Abgabe frei sei. Es wirdsandten eingesehen, daß dieß ein Jrrthum sei, und der Landvogt beauftragt, in den Rentiers deS""d w den Urbanen zu Murlen einzutragen, daß dieses HauS die Freiheit der Usages genieße, unddaranstoßcnden Neben zehnlfrei seien. 8 21. >1 527. Die Streitigkeit wegen deS Zehntens von
harten ä«o.-iöre les cbönos beim umgefallenen Pancrstock im Bezirke von Niedenö zwischen dem Zehnt
d-6 Schlosses Lausanne (zu und dem Herrn von MollondinS (zu '/,) einerseits und dem Schloß^"d'vn, als Besitzer deS NiedenSzehntenS in der Mestralie von Yvonand andrerseits kommt zur Verhandlung.
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Kch ""°"sche Gesandtschaft trägt instructionSgemäß darauf an, daß vorerst die schon lange schwebende March.Zwischen Yvcrdon und Grandson möchte in'S Reine gebracht werden, da die Zehnlstrcitigkcit mit jener>n. Sie bezieht sich dabei auf ihre Erklärungen im Abschiede von 1744 ss. Art. 370j. Freiburgl'it Beziehung auf die Zchntstreitigkeit den Klagen abzuhelfen; den Streit wegen der Landesherrlich-
" ^ hält es für beigelegt, bezieht sich ebenfalls auf den Abschied von 1744 und insistiert darauf, daß daS