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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1132 Grandson. 1749. 1751.

1595 und weisen nach, daß sie von den Ständen und von den Amtleuten daS PrädicatEdel" erhaltenwährend hingegen die Gesandten nachweisen, daß in dem Reccß von 1717 erkannt worden sei, daß d>eValoren in dem Cantonnementöacte den TitelEdel" geben können, jedoch ohne daß derselbeweiter >» ^könne". Die Gesandtschast Berns ist der Ansicht, daß für einmal das Lob abgenommen werden, die CMaber i» suspenso bleiben könnte. 8 34. In Betreff der dem Schlosse Grandson streitig gr.u ^

Lchenschaft hinter Gorgicr wird den Obercommissarien aufgetragen, mit dem GeneralcommisjärZusammenkunft zu veranstalten. Dieser lehnt die Einladung ab und antwortet, daß nächster Tage» ^Besitz von der Herrschaft Gorgier nehmen werde. Dicß wird in den Abschied genommen, s 61. ü ^Die Gesandten beider Stände sind instruiert, ein TheilungS- und Tauschproject wegen der Acq»>s>>^"Herrn von Vaurmarcus und der verschiedenen vermischten, je einem Stand hinter dem andern zulff) ^Lehen zu entwerfen und dasselbe unter dem Namen und dem Siegel beider Stände ausfertigen zu lalsi"^ ^Ertrag der sämmtlichen vom Herrn von VauxmarcuS erhandelten und zu vertheilendcn Effecten von ^1748 wird ermittelt, nach welchem Resultate die Hälfte davon, 2,696 Florins 8 Schl. 9 Den.vergüten sind, so daß Bern für die seit 1741, dem Datum der Acguisition, bis dermalen allein gehabte ^dieser Effecten Freiburg 8,352 Fl. 19 Schl. zu vergüten hat. Der Herr von VauxmarcuS hatte a ^Nachfordcrmig von 279 Pfd. 3 Schl. wegen cineö von ihm begangenen Rechnungsfchlcrs geantwortet, er ^die Bodenzinse zurücknehmen und das dafür bezahlte Geld zurückgeben. Die Gesandten sind damit nuyverstanden und nehmen es ack rolvrenclum. § 65. Absch. 79.

Art. Abnahme der Amtsrechnung von Michaelis 1749 bis 1759. 8 24. jj Ä13 ^

17S1.

a Mich.

Ausgaben für die Bezahlung des Secrctärs, deö ReccveurS und der Schloßweibcl von Jahr zu Jahrso wird !>tj rlilvrenckiim in den Abschied genommen, ob die gn. Herren und Obern nicht für angeinesü'N 'ein Reglement festzusetzen. 8 25. Freiburg will die für das vierte in das Archiv zu ÄlMÜ ^

legende Doppel der AmtSrechnung angesetzten 25 Fl. dießmal nachbezahlen, jedoch ohne KonsequenzZukunft. Bern will zwar den Amtleuten für dieses vierte Doppel etwas admittiercn, nimmt aber die ^rung FreiburgS ack lolvrenllum. 8 26. ß ARS. Abnahme der Amtsrechnung von Michaelis 1759 lud ^8 27 a. jj Ält». Die Commissaricn entwerfen aliS Auftrag der Gesandten ein Formular, nach ^künftig die Amtsrcchnungen gestellt werden sollen. Dasselbe wird all rstilleanckum dem Abschiede ^8 27 t). ÄI7. Der Gouverneur und die Burgerschaft zu Grandson suchen in ihrem und der fünf ^

lies Namen um die Erlaubniß an, das baufällige Portal zu unterst in der Stadt zunächst bei der -und den gromars tles Lorckvlit-rs abbrechen zu dürfen, ohne daß sie schnldig seien, es gerade dermalenaufzubauen. Dem Ansuchen wird entsprochen, doch unter anderm unter der Bedingung, daß eS auf derVerlangen in der Stadt Kosten wieder aufgebaut werden müsse. 8 28. jj Die Gemeinde

wünscht für daö Holz und den Kalk, welche sie zu der Scheune und demTruel" geliefert, bezahlt zu ,In Berücksichtigung des Abschieds von 1729, nach welchem die Stände daS nöthige Holz zu den obng ^Gebäuden in den quästionierlichen Waldungen sich vorbehalte» haben, wird die Gemeinde mit ihrem ^ ^abgewiesen, aber der Kalk ihr bezahlt. § 29. jj älZi». In Beziehung auf die streitigen Lehenschul^' ^Schlosses Grandson zu Gorgicr wird den beiden Commissarien aufgetragen, die mit dem Generalcommr ^Meurvn für angemessen erachtete Entrevue zu beschleunigen. 8 39. » 4121». Der Amtsstatthalter zu