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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1130 Grandson. 1745, 1747.

eingezogenen Information vorstellen und bemüht sein solle, dieselbe ohne Procedur beizulegen. Dabei »'''bemerkt, daß die Freihcrrschaft Gorgier auch noch herwärts der Linie hinter Grandson auf ungefähr si'"^Jucharten das Lehen besitze, Neuenbürg das Afterlehen auf einem Lehen von VauxmarcuS hinterworüber ein einläßlicherer Bericht einzugeben sei. 8 14. jj In Beziehung auf den Streit zunD" ^

Gemeinden Bullet und Ste. Croix einerseits und denen von Grandson andrerseits wegen des von erster"' ^anspruchten Holzhaurechteö «lans los loux noieos will die bernerische Gesandtschaft instructionsge»'^ ^dem voriges Jahr errichteten Vergleich bewenden lassen, jedoch so, daß derselbe in Ansehung der We'd"'dem Ueberreste der lempvtcric, worüber sich jene Gemeinden beschweren, zu ihren Gunsten möchtewerden. Die frciburgische Gesandtschaft will einfach bei jenem Vergleiche bewenden lasse». 8 15. !! '' -In Betreff der Vertheilung dcö Kaufs deö Herrn von VauxmarcuS tragen die Gesandten von Freiburgan, Bern möchte das Project von 1744 ss. Art. 377 j annehmen; den Uebcrschuß und die Entschädig»"^1366 würde das quästionicrliche Lehen von St. Aubin neben dem von CheyreS so ziemlich aufwiegen. 8"''ist dagegen erbötig, die Bodenzinse zu gleichem Preis, wie die von VauxmarcuS zu stehen kommen,und die Lehenschaftcn nach der vorzunehmenden Schätzung auf dem Fuß deö fünfzehnten Pfennings; de»Zehnten von Uvonand, der nur die Hälfte von der Summe einträgt, welche im Etat des Herrn von ^ ^marcuS angegeben ist, will es Bern vergüten, sowie auch die zwei Mäß Weizen, welche der Herr von ^Marcus wegen deö HauscS zu Champagne dem Schloß Uvcrdon abfordert. Die Gesandtschaft vondiesen Vorschlag all rokorenüum; jedoch sollen die Jurisdictionen hinter Uvonand auseinandergehalten ^und jedenfalls daö ultimum supplicium und alle Oberhcrrlichkeit bei Grandson bleiben. 8 43. !IGemeinde Suscevaz verweigert dem Herrn von Champvent die Recognition und läugnet die Schuldigt ^ss. Art. 378j. Bern trägt darauf an, die Gemeinde berechtigen zu lassen, da die beiden Stände d» ^rantie für die Gerechtigkeiten schuldig seien; Freiburg unterscheidet zwischen der Recognition, für welche d>^ ^meindc vom Herrn von Champvent belangt wird, und der Schuldigkeit. In Beziehung auf erste«,diese Leute dazu angehalten werden können, sind nach Freiburgs Ansicht die Stände keine Währsch»i' lw ^hingegen wohl dafür, daß die quästionierlichcn Gerechtigkeitenan die Hand gestellt" lind garantiert werde»-dieser letztern Beziehung willigt es in eine gerichtliche Actio» ein. 8 47. Absch. 26.

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Art. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1745 bis 1746 und von Mlchaelw

1747. 8 19 und 26. jj Der ausgediente Landvogt Maillardoz legt seine Abrechnung vor, laut

er den beiden Ständen noch 9,668 Florins, 5 Schl. 16 Den. schuldig ist. 8 21. jj 30-i ^erAmtmann, Rathöherr von Muralt, legt seine Rechnung über die noch ausstehenden Löbcr durch de» ' ^vor, laut welcher er den beiden Ständen noch 516 FlorinS 8 Schl. 3 Den. schuldig ist. 8 22. !!

Gemeinde Fiez stellt das Ansuchen, auf ihremgemeinen Haus" eine Wirthschaft errichten zu dmss»'bürg hat bereits in das Begehren eingewilliget, die Gesandtschaft BernS nimmt cS all »^renäum- ^ ^willigt 1748 ebenfalls ein.j 8 23. »»7. In das Begehren des LandvogtS, man möchte ihn' ^geben zur Beilegung eines MarchenstreitS zwischen der Herrschaft Mollondins und NiedenS, wird »'treten, da die Gesandten ohne Instruction sind. 8 24. ;»»«. Als Besoldung der viergesammt und als Entschädigung für die 1717 zu Händen der Stände gezogene» AbergcmentS i >- ^wird ihre alte und fixe Pension von 35 Kopf Weizen und 12 Florins in Geld und als Entschädig'"