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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Orbc mit Tscherliz. 1775. j 123

^^torialkosten wird dem Abschied raliliconckum beigelegt. 8 3 k. ß 33«. Dem Amtmann wird unter^'dcationsvorbehalt aufgetragen, einen Entwurf zu einem Tarif für die Eiiwlumcnte von Criminalproccsse»^^^"ativobrigkcit einzugeben. 8 4. ü »137. Auf ein von den neun Gemeinden in dem Amte Tscherlizden fgf Gr,cidxa in dem Amte Lausanne, welche daS Holzhaurccht im obrigkeitlichen Walde hinter. ^llz genießen, eingegebenes Mcmvrialc wird 1) verboten, für die BeHolzung des Schlosses Tscherliz und' "och künftig EntrcprcncurS zu gebrauchen, sondern es sollen die Amtleute, wie früher, das Brennholz. dem Jurtcnwalde in ganzen Stämmen in das Schloß bringen und daselbst verschcitcln lassen und allemit Geld, nicht mit Holz bezahlen, auch kein Holz verkaufen. Z) Für die Officiale und Particularcn,He bisher Holz bezogen haben, aber für das Quantum keine Titel aufweisen können, werden die Holzpcn-nach Klafter» bestimmt. 3) Dem Begehren der Gemeinden, man möchte künftig nicht den einzelnen^ Bauhölzer anweisen, sondern jeder Gemeinde zur Berthcilung an die Bedürftigen ein Fixum"niicn^ wird nicht entsprochen; 4) ebenso wenig dem Begehren, daß niemanden, als den daö Holzhaurcchtsenden Gemeinden Holz aus dem Jurtcnwald verabfolgt werden möchte. 5) Die Bcrtauschung des be-^ ^sse» Bauholzes bleibt verboten. 6) Das bewilligte Holz ist vom (. October bis 3t. Dccrmber auö dem

^ abzuführen. 7) In Betreff der Bestrafung der Holzfrevler bleibt es bei den bereits vorhandenen Bc-^"'"ngen. g) Die vier Bannwartc werden auf zwei rcducicrt. 9) ES wird für zweckmäßig erachtet, einen^^^ster anzustellen; Pflichten und Einkommen desselben werden bestimmt. t0) Die bcrncrische Gesandtschaft^ bic Gemeinden von der Abgabe befreien, welche sie für jeden ihr bewilligten Stamm an die Canzlci zu bezahlendie freiburgische nicht, tt) Als Entschädigung für die Herstellung der Einfristungsgräbcn sollen den be-^»den Gemeinden 350 FlorinS gegeben werden. Alles unter Ratificationsvorbchalt. 8 5. »3«. Zur Vcr-^""g des Zustandes des Buronwaldes (288 Juchartcn) und des Ardcnnazwaldcs (-18 Jucharten) wcrdcirdih^ ^ Verordnungen ack islilleanckum genommen: Alleö Holzhaucn und Wedeln- (Wellen-) machen ist in»ack" ^^bungen verboten; die von Pcnthercaz dürfen keine Ziegen darin weiden lasten; bis das Buchenholzm^tvachsc,, ist, sollen die alten und krnmmen Eichen als Brennholz den Amtleuten verabfolgt werden; ein^"wart, der nicht aus der Gemeinde Pcnthercaz ist, soll angestellt und einem Oberinspektor untergeordnetkh, üblich werden die Obercommissarien beauftragt, zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen

^rde.

2 ^ ^"Ntonnement mit der Gemeinde Pcnthercaz mit Aufhebung ihres Weidgangcs getroffen »verde» könnte.

" 33». Die Stadt Lausanne beschwert sich, daß ihr das Holzhaurecht, welches sie im Jurtcnwalde^ ^ Tscherliz habe, allzu sehr eingeschränkt und zu ihren Ungunsten ausgelegt werde. Sic stützt sich auf die^ ^""ung ihres Holzhaurechtcs vom 6. September (535, auf deren Confirmationcn von (575 und (576,hq""d die Renovation von (729. Nach Untersuchung dieser Titel halten die Gesandten daö Holz-

der Stadt Lausanne im Jurtcnwald für erwiesen, doch so, daß es sich nur auf die in der Stadt undBezirk stch aufhaltenden Bürger erstrecke und nur nach Vorschrift der ihr erthcilten Concessioncn ausgeübtsolle, namentlich daß Holz nur zum Hausgebrauch, nicht zum Verkauf dürfe gefällt werden, und daßsich' eiue Bewilligung des LandvogtS zu Tscherliz müsse eingeholt »verde». Die Stadt Lausanne hatdie Reglemente von (674 und (682 zu halten und sich auch nach denjenigen zu richten, welche noch

siir - ^^den gemacht werden. Es wird auch für wünschenswcrth gehalten, Lausanne mittelst eines CantonnementsZz Rechte im Jurtenwalde auszuweisen. Die Abgeordneten dieser Stadt schlagen vor, man möchte ihr^ Jucharten des Jurtcnwaldcs ai» ihre Waldungen im Amte Lausanne als Eigenthum überlassen und

Kstast

eine» eigenen Bannwart zu bestellen, auch alle Frevel in diesem Bezirk selbst zu pfänden, in welchem