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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1122 Orbe mit Tscherliz. 1771. 1773. 1775.

tigkciten auSgcmarcht und in einein Plane verzeichnet werden, wird entsprochen, und den Obercommiffarieu >dem Amtmann werden die nöthigen Befehle dazu ertheilt. § 7. SSI. Die Schützen vonlegen zu hochobrigkeitlicher Sanction ein Schützcnreglement vor. Weil aber dergleichen Einrichtungen^^allezeit zum Besten der Unterthanen gereichen, sondern denselben wegen der Bußen, Testen und andererabhängenden Pflichten meistens nachtheilig sind; weil ferner dergleichen Versammlungen sie nur zum MuPbb ^Trinken und vielen Unordnungen verleiten, endlich auch weil in dem Reglement viel anstößiges enthalte»^wird für das Beste erachtet, in das Ansuchen nicht einzutreten, diesen Schützen aber überlassen, unterInstruction des Amtmanns sich im Schießen zu üben. 8 8. Absch. 329.

177».

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Art. »S2 Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1771 bis 1772 und von Michacllö ^1773. 8 4 a. »»» In Sachen des Streites wegen des Bürgerrechtes der Söhne GaudardGemeinde St. Barthölemi und Brvtigny s s. Art. 3491, beschwert sich Freiburg, daß Bern daöUrtheil aufgehoben habe, und begehrt ein neues Recht, nämlich daß mit Beiseitsetzung der Urtheil» ^Stände nach dem Abschied von 1728 die Sache gemeinsam behandelt, die Ansprüche der GaudardBürgerrecht in der genannten Gemeinde untersucht und daö Befinden zur Disposition den Ständenwerde. Die bcrncrische Gesandtschaft erwidert, daß daS von Frciburg gefällte Contumazurtheil nicht ^und das von Bern gefällte Urtheil nicht die Väter Gaudard betreffe, so daß dem Judicaturrcchlcnicht zu nahe getreten worden sei. Obgleich sie auf die Ucbelständc hinweist, welche die Bestattung ei»0 ^ ^Untersuchung mit sich bringe, gicbt sie endlich auf Andringen der freiburgischen Gesandtschaft ZU, 'Hintansetzung beider Urtheile versucht werde, zwischen den Parteien einen Vergleich zu Stande zuRatificationsvorbchalt kommt folgender Vergleich zu Stande: 1) Die Gemeinde St. Barthvlcmi unvhat die Wahl, zwei Gaudard mit deren ganzen Nachkommenschaft als Burger anzuerkennen, von deiic» ^ein Sohn von Isaak, der andere ein Sohn von Jean Pierre Gaudard sein muß, gegen Bezahlung ^Florins an dieselbe, oder drei Gaudard mit ihrer Nachkommenschaft, d. h. zwei Söhne von Jean ^einen von Isaak Louis, in welchem Falle die Gaudard 590 Fl. an die Gemeinde zu zahlen haben. ^Gaudard haben fünf Jahre Zeit, um diejenigen zu bezeichnen, welche daS Bürgerrecht annehmenDie Väter Jean Pierre und Isaak Louis haben zeitlebens alle Vortheile zu genießen, welche mit der ,schaft eines Burgers nach den Statuten der Gemeinde verbunden sind, jedoch ohne Consequenz.gen Kinder dieser beiden Väter sind künftig von allen Rechten und Ansprüchen des Bürgerrechts auögm ^5) Die Procedur von 1748 und alle frühem Sprüche und Partieularvcrhandlungcn sind null undGesandtschaft von Bern erklärt, daß, wenn dieser Vergleich nicht angenommen werden sollte, die Famiüe 'dadurch in ihren Rechten nicht solle verkürzt werden, und daß dieses weder der zu ihren Gunsten waltend»"ccdur von 1748, noch dem Spruch von 1749, noch dem Urtheil von 1770 zum Nachtheil gereichen >»'^'' ^freiburgische Gesandtschaft erklärt ihrerseits, daß im Falle nicht erfolgender Ratification dieservon beiden Parteien zum Nachtheil gereichen dürfe, und daß sie daö von Freiburg gefällte Urtheilganzen Inhalte nach verwahre. 8 4 1». Absch. 348.

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Art. »SA. Abnahme der Amtörcchnungen von Michaelis 1773 bis 1774 und von Michacllö ^1775. 8 3 a. »SS. Ein vom Amtmann entworfener und von den Gesandten revidierter Tarif