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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Orbe mit Tscherliz. 177t.

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1771.

Art. Abnahme der AmtSrcchnungcn von Michaelis 1769 bis 1776 und von Michaelis 1776 bis

83a. sj Zur Regulierung der Emolumente bei Homologation der Testamente überhaupt und

'^besondere der Codicille oder Substitutionen in den Fällen, wo die Verlassenschaft auf den weitern Grad^ - wird für zweckmäßig erachtet, einerseits die Emolumente von Homologationen bei Testamenten zu Gunsten" Noth- und Abintcstaterbcn um etwas weniges nach Maßgabe der Franchiscs von Tscherliz und des Cou-zu vermehren, hingegen alle andern aus ein Fixes zu bestimmen und die in dem neuen Tarif für das^Ichland von 1769 S. 36, Art. 71 enthaltene Vorschrift für Tscherliz zur Richtschnur zu nehmen. 8 3 b.^ ' In Betreff der Streitigkeit zwischen dem Euro von Assens und der Gemeinde Bioley-Orjulaz wegen^ ^vvalzehntens, welchen jener von den zehntfreien gemeinen Gütern der letztem fordert ss. Art. 3111, er-^ die frciburgische Gesandtschaft nach angehörtem Bericht der Obercommissarien, daß der Novalzchntcn nicht^ " von den zchntfreien Gütern, als von allen andern zehntpflichtigen Grundstücken dem Curä bezahlt. müsse und daS um so mehr, da demselben alles, was ihm vor der Reformation zugehört habe, bci-iukv^" worden sei, daher dieses Novalrecht, das alle katholischen Pfarrer genießen, auch dem zu Assens^wi»e; übrigens wünscht sie, daß noch eine genauere Untersuchung über die Zehntfreiheit der betreffenden" vorgenommen werde. Die bcrnerische Gesandtschaft macht auf die Consequenzcn des von Freiburg auf-^ Satzes aufmerksam, nämlich daß, wenn alle Rechte und Einkünfte, welche vor der Reformation die^"bt haben, ihnen nach derselben geblieben seien, auch die reformierten Pfarrer hinter Orbe und^ beide» Stände den Novalzehntcn bezichen müßten. Sie erklärt wiederum, daß der Cure von AssenS.zehntsreicn Stücken den Novalzehntcn nicht beziehen könne, willigt hingegen in die von Freiburg vor-dl, Untersuchung ein. 8 4. jj »Ä8. Um den überhand nehmenden Holzfreveln in den Jurtenwal-^ Nachdrücklicher begegnen zu können, verlangt Frciburg, daß die ertappten Holzfrevlcr mit Roß und

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»der daö Territorium von Froideville geführt werden dürfen. Die bcrnerischc Gesandtschaft entgegnet,

djx ^^revel nirgends als Criminalvcrgchcn angesehen, sondern als Civilsachcn behandelt werden, und setzt

gkgx ^'^^ude auseinander, welche eine solche Abführung über fremdes Gebiet nach sich ziehen würde. Hin-

' Will Bern Hand dazu bieten, daß solche Frevler, wenn sie auf dreimalige Citation nicht erscheinen, auS-

gkljxk. .

^ " und in Gefangenschaft auf Wasser und Brod gesetzt werden, daß Lausanne auch eine Person zu Froi-° bestelle, welche die nöthigen Rogatoria bewilligen könne, Uebrigcns soll daS 1757 gemachte Reglement

^°^Zvgen werden. Die zu ziehenden Gräben haben die Gemeinden, welche daö Holzhaurecht haben,^ "uhren; dafür soll daö Holz, welches an der Stelle, wo diese Gräben gezogen werden, steht, versteigert undH "ös unter sie vertheilt werden. Alles wird all loleienüum genommen. 8 5. jj Abgeordnete der

Usih^ ^ Barthvlemi und Brätigny und die Söhne der Gebrüder Jean Pierre und Isaak Louis Gaudardvor der Conferenz. Die Abgeordneten jener Gemeinde begehren ein neues Recht in Betreff dcS zwi-Söhnen Gaudard wegen dcS Bürgerrechts entstandenen Streites, welches diese in der Ge-»er^'sprechen. In diesem Streite war die Gemeinde wegen unterlassener Eingabe ihrer Antwort auf diedu,- ""b richterlich bestimmte Zeit unter der Altcrnativobrigkcit von Bern in erster und in letzter InstanzkHz ^ worden. Die Gesandtschaft BernS ist instruiert, blos die Gründe und. Gcgengründc der Parteien an--^ ^ referieren; die frciburgische ist bevollmächtigt, über die Sache abzusprechen, nimmt aber unterK Z- ^'"f^uben die Sache auch all lokei-vnckum. 8 5. » Dem Ansuchen der katholischen Pfarrer

^liz, AssenS und Bottens, eS möchten zu Vermeidung von Streitigkeiten ihre Curgüter und Zehntgerech-

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