1120 Orbe mit Tscherliz. 1769.
Etagniöreö und Biolcy-Orjulaz wird auf ihr Ansuchen, jedoch unter Ratificationsvorbehalt, der Weidasdem jetzt nachgewachsenen Orjulazwalde gestattet; die Gesandtschaft von Freiburg will auch ihrem^die Hut des Waldes ihnen anzuvertrauen, entsprechen, so lange sie zu keinen Klagen Veranlassung ^
beiden bisher aufgestellten Bannwarte haben aber zu bleiben. 8 8. ß Dem katholischen
AssenS wird auf sein Ansuchen erlaubt, ein hinter Asiens liegendes mit Dorngesträuch bewachsenes Stück ^welches zur Pfründe gehört, an einen sich meldenden Käufer um 15 öcus pvlits zu verkaufen undanderes von dem Lehen seiner Cur abhängendes Stück Land zu kaufen. 8 9. »Ätt. Bei derlung eines zwischen Alt-Landvogt Engel und der conkrörio loloims ck'kwgniöro» waltenden Streites ^ ^eines unter dessen Präfectnr gefallenen Amortissementlobcö von 70 Fl. 5 Schl. 2 Den. Capital sicüt c^ ^heraus, daß diese Summe dem Alt-Landvogt müsse vergütet werden. Die Kosten haben beidetragen. 8 19. » itätZ. Von der Abergicrnng der Jurtcnwalbungen wird abstrahiert; über diedcS Reglements von 1757 hat der Amtmann zu wachen. Die Gesandtschaft wünscht, daß Zugegeben ^möchte, daß die auf der That ertappten Frevler mit Roß und Wagen über den kleinen Bezirk des TeM cvon Froideville nach Tscherliz geführt werden. Die bcrncrische Gesandtschaft nimmt dieß al "8 tl. » Die von Frau Gignillnat, geborene Dorat, angebotene Unterwerfung ihres lobfrcieu
an den Assens- und Malapalud-Zehntcn zu Händen der Edellchen der beiden Stände wird um die ^geforderten Fl. 3,750 unter Ratificationsvorbehalt angenommen. 8 12. 313. Dem Justicier ConÜ ^von Orbe wird auf sein Ansuchen gestattet, von seinen 3!^ Mannwerk haltenden Reben en 8t. 0>-»> ^der Drittelfrucht einen jährlichen BodcnzinS zu geben; dieser wird ihm auf 15 Maß läutern Wein ^Die Sache wird ->ck i-eleronckum genommen. 8 13. 3äläl. Der katholische Pfarrer von Assens sorccder Gemeinde Biolcp-Orjulaz die Bezahlung des NovalzehntcnS von denjenigen Grundstücken ihrer zc Ü ^alten Gemeindegüter, welche diese Gemeinde ihren Angehörigen zu Erdäpfelplätzcn eingeräumt, welche a ^diesen größtentheils angesäet worden sind. Die Gesandtschaft von Bern ist der Ansicht, daß die GemeindeNovalzehnten nicht schuldig sei, da ein Novalzehnten überhaupt nur von zehntpflichtigem Landekönne, jenes Land aber anerkanntermaßen zehntfrci sei. Die frciburgische Gesandtschaft läugnct den ^hang zwischen Novalzehnten und Zchntpflichtigkeit überhaupt, bezieht sich auf den Abschied von 1^^den Pfründen ein Generalrecht zueigne, den Ricdzehnten während dreier Jahre von denjenigen StückcNheben, welche während dreißig Jahren nicht bebaut wordeil seien; ferner auf die Abschiede von 1601welche festsetzen, daß allenthalben im Amte Tscherliz, wo neue Aufbrüche in den Allmenden gemachtdavon der Zehnten solle bezogen werden, weil die Allmenden den Obrigkeiten gehören. Sie trägt daheran, die Obercommissarien zu beauftragen, zu untersuchen, auf was für Titeln die von Bioley unge^Zchntfrcihcit beruhe, und wie weit sie sich erstrecke; sie erklärt aber zugleich, daß, wenn sie auch ^ »sfreiung vom großen Zehnten nachweisen könne, dieß im Hinblick auf den Abschied von 1591 die Anilin ^Pfarrers nicht aufheben könne, daß der Novalzehnten hinter jedem Territorium ein Gencralrcchtdaß noch nicht nachgewiesen sei, daß auf zchntfrcien Stücken der Novalzehnten nicht solle aufgenommen^Zugleich will Frciburg den Obercommissaricn auftragen, nachzuforschen, ob die Obrigkeiten hinter demrinn, von Bioley-Orjulaz keine Lehen besitzen, und ob keine Urbare vorhanden sind. Sind keine mund besitzen die Obrigkeiten daselbst Lehen, so soll eine Renovation vorgenommen werden. Alles wird >ronelum genommen. 8 11. Absch. 313.