1118 Orbe mit Tscherliz. 1765. 1767.
Diese cotlvts snmwaiios haben nun fortan die Amtleute von Tscherliz bei ihrer ersten und letztenden Obcrcommissarie» zur Untersuchung vorzulegen. 8 8. jj »2H Ucbcr die Löbcr von den Amerns ^wird die Verfügung getroffen, daß diejenigen AmortissemcntSlöbcr, welche ein Capital von wc»>!l ^20 FlorinS bilden, so daß der Zinö keinen Florin betrage, in baarcm Gclde bezahlt, daß aber,
Capital 20 FlorinS und mehr betrage, dieselben jcwcilcn verschrieben und mit 5 vom Hundert ^werden sollen. Zugleich wird den Amtleuten von Tscherliz und Grandson aufgetragen, allementSbriefe in ein Buch einzutragen, damit man sehe, ob und waS in fähige Hand gestellt werde, und ^ ^s»ro rata von Capital und ZinS abzuziehen. Diese Bücher sind vom Amtmann bei dessen letzterden Obcrcommissarien zur Confrontierung mit den Rechnungen vorzulegen. § 9. ASS. Dem ' ^wird aufgetragen, die Zinöreben zu Orbe von Experten untersuchen, ferner ein Vcrzcichniß ^ ^ ßilassen, waS darin an Garten, Bünte», Mattland u. s. w. befindlich und waS davon zu Reben ta»g ^8 10. »2<i. Dem Ansuchen des Landvogts, ihn für das angekaufte Heu und den daherigcn ^entschädigen, wird nicht entsprochen. 8 13. jj »27. Unter RatificationSvorbchalt wird folgende» ^zwischen den Gemeinden Dommartin und Poliez-Pitet errichtet: 1) Von nun an soll die Gemeinde ssl ^ ^schuldig sein, denjenigen Antheil an den zum Bau und zur Unterhaltung der Kirche und der PfaMtz ' ^Dommartin nöthigcn Fuhrungen zu leisten, welchen bisher die Gemeinde Poliez-Pitet zn leiste» schuld^ist sd. i. den fünften Thcil an den Fuhrungen zur Kirche und den achten zu den Pfarrgebäudenl- ^ist die Gemeinde Poliez-Pitet zu dem Antheil der zum Bau und zur Erhaltung der Kirche und der ^bäude zu Bottens nöthigcn Fuhrungen verpflichtet, welchen bisher die Gemeinde Froidcvillc »zu ^
>d. i. dem dritten Theilj. 2) Der gegenwärtige Austausch berührt in keiner Weise die Rechte, G»""Freiheiten, welche die Gemeinde Froideville im Amte Tscherliz und die Gemeinde Poliez-Pitet im ^ ^sänne bisher gehabt, ebenso wenig alle Pflichten und Beschwerden, mit denen diese Gemeinden bisher ^genannten Aemtern beladen gewesen sind. Die Judikatur über daraus entstehende Streitigkeiten i«
ändert. 3) Tritt der Fall ein, daß Kirche oder Pfarrgebäudc zu Dommartin erbaut oder repariert n' ^ ^hat die Paroisse in eigenen Kosten die Gemeinde Froideville dessen zu avisieren. Diese kann dann "übrigen curpflichtigen Gemeinden auf dem Fuß einer sogenannten granclo cummuno in ihren zu dirst"' ^abgehaltenen Versammlungen „opinicren" und den allfälligcn Steigerungen beiwohnen. Ein G»'>auch die Paroisse von Bottens im Falle der Erbauung und Reparatur der dasigen Kirche und der ^ ^bäude gegenüber der Gemeinde Poliez-Pitet befolgen. 5) Die zwischen der Paroisse von Dominartl"Gemeinde Poliez-Pitet entstandene Streitigkeit ist hiemit beseitigt. Der Gemeinde Poliez-Pitet,gehabt und durch den Vergleich mehr Führungen als bisher zu leisten hat, werden als Entschädigungbezahlt. — Beide Parteien erklären sich mit diesem Vergleiche einverstanden. 8 14. Absch. 259.
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Art. »2«. Abnahme der AmtSrcchnungen von Michaelis 1765 bis 1766 und von Michaels ^ ^ ^1767. Landvogt Engel legt seine Abrechnung ab über das, was er seit seiner fünften AmtsrechnungII. Octobcr 1765 eingenommen und ausgegeben hat. 8 4 ->. »20. Da die Kosten unddes Gerichts und des ConsistoriumS zu hoch angesetzt werden, wird der Amtmann beauftragt, sichund vom Consistorium ein Verzeichniß der Emolumente nebst der Nachweisung geben zu lassen,dieselben gründen, und dieß nebst dem Tarif der Emolumente des Landschreibcrö der Altcrnativobrig e