Orbe und Tscherliz, 17K5. ijj?
t'o» EtagniöreS gestattet, da sich keine Opposition dagegen erhobt, in dem Falle, daß der Müller daselbstMangel an Wasser ihnen nicht mahlen könne, außerhalb deS Amtes mahlen zn lassen; jedoch muß die^"binß dazu vom Amtmann eingeholt werde», Diese Verfügung soll nur so langc bestehen, als cS den^ gleite,, gefall;, und wird vorerst noch all lesoronllum genommen. 8 2. II »1«. Die Gesandten finden^ ^ die Stände vortheilhaftcr, den Schulmeistern ihre Hol,Pensionen nicht in Geld zu verwandeln, und lassen5 Alten bewende». 8 3. II Alt». Die Gemeinde GoumoänS-Ia-Ville kommt aus Anlaß des dem^ ^ ücctor Haller daselbst hochobrigkcitlich gestatteten TavcrnenrcchtcS mit dem Ansuchen um ein gleiches^."^^Wrecht oder wenigstens um Retablicrung ihres Pintcnschcnkrechts ein. Die Gesandten finden erstens,Hullern erthciltc Concession nicht streitig gemacht werden könne; ferner, daß kein Bedürfniß einer^averncnwirthschaft vorhanden sei und die Errichtung einer solchen die Leute nur zu liederlichem Leben'""^e. Die für baS Pintcnschcnkrecht eingelegten Titel werden nicht für beweisend erachtet; hingegen^ Abschied von 17llk hervorgehoben, welcher der Gemeinde ausdrücklich alles Ausschenken von Weindir Gemeinde wird mit ihrem Ansuchen abgewiesen. Z ll, H A20. I» einem Memorialc hatte
Zj. andvogt den Ständen angerathen, eine Acnderung dcS Raths zu Tscherliz und Etablierung neuer^ ° >n den übrigen Gemeinden dcS Amts vorzunehmen, um eingeschlichenen Unordnungen und MißbräuchcnEinhalt zu thun. Die Gesandten finden aber, daß dadurch den Freiheiten dieses Amtes zu nahe ge.hssr ^ ^ Ausführung auf zu große Hindernisse stoßen würde; sie abstrahieren daher davon und übcr-^ den Gemeinden, sich an die Altcrnativobrigkcit zu wenden, wenn sie eine Beschwerde haben. 8 5. ßheiß dlillcrstützung der Armen dcS AmtS war früher im Schloß Tscherliz alle Sonntage Brot ausge-y worden; ssit 1722 wurde statt dessen ein Fixum von 50 Sack Mischelkorn de» Gemeinde» deS AmtS»n» ^"^ltniß jährlich übergeben, damit sie dasselbe selbst unter die Nothdürftigstcn anStheilcn sollten. Daw <u>f ^ Bischt des LandvogtS diese Art der Vertheilung dem Zwecke nicht entsprach, so wird unter>l^ ^ v»övorbehalt festgesetzt, daß der Pfarrer und die Vorgesetzten jeder Gemeinde jährlich ein Verzeichnis^ ^mc» anfertigen und dieselben je »ach dem Grade der Bedürftigkeit in verschiedene Klasse» cintheilc»^ '^kS Verzeichnis dem Amtmann eingeben sollen, der da»» für die Vertheilung selbst zu sorgen hätte,»»nk i Das für den Jurtcnwald errichtete Reglement wird für hinreichend gehalten und auf dessen
du Ausführung gedrungen. Nachlässige Bannwartc sind ohne Schonung abzusetzen. ES wird zn Händenh ^"ten in den Abschied genommen, ob cS nicht für die Stände vorthcilhafter wäre, die Wälder denHol 1'"^" 6" repartiere» und einer jeden ein Stück gegen einen Bodcnzins an Getreide unter Vorbehalt derund dcS Holzes für die obrigkeitlichen Gebäude zu abcrgicrcn, — In Beziehung auf den bereitsaufgewachsenen Orjulazwald wird der Amtmann beauftragt, ei» oder höchstens zwei Drittel zur Wcid-^ Gemeinden EtagniörcS und Biolcp abzustecken, im übrigen Thcile aber den Weidgang zu vcr-^hrl' ^ Ardennazwald soll ferner in den Bann gelegt bleiben. Im Buronwaldc (288 Jucharten) sollen^ abgehenden schlechte» Eichen von fünf zu sechs Jucharten versteigert und der betreffende Bezirk mitbesam; und eingefristet werden. Auf jeder Eonfcrenz haben die Amtleute darüber Bericht zu erstatten.^ " its». Die Gesandten finden für gut, die bereits vorhandenen obrigkeitlichen Ordnungen sowohlbi»»" ^'"tEbung der Minuten der Schreiber, als wegen Angabc der schuldigen Löbcr mit einigen Erläutc-U'icdcrum in den Aemtcrn Tscherliz und Grandson ptiblicicren zu lassen. Von der auf Kosten der»>irt> ^ "ach dem Antrag dcö LandrwgtS vorzlinehmendcn Verifikation der ihm zurückgebliebenen Bodcnzinseabstrahlt, zumal da unlängst auf Kosten der Stände neue cvttols sommairos angefertigt worden seien.