1t 16 Orbe mit Tschcrliz. 1763. 1765.
dieselbe von Rechts wegen den Amtleuten zustehe; sollten künftig die Amtleute zu Orbe residiere», so ,j.ihn init Zuziehung verständiger Personen zu bestimmen. Dem Rath von Orbe wird aber, so lange ^ihre Residenz ist, das Recht crtheilt, unter dem Vorsitz des Castellans denselben ansetzen zu könne»; ^soll der Rath gehalten sein, sofort dem Landvogt Mittheilung zu machen und ihm auch die Honow»! ^einer halben alten Dublone zu entrichten. Der Landvogt hat nicht die Befugniß eine Aenderung zu maän»' ^Publikation geschieht unter des Landvogtö Namen; es bleibt aber vorbehalten, daß allein der ^Befugniß habe, den knmp du 8oign«zu> für die obrigkeitlichen Reben anzubefehlen. 8 7. II «198hat von dem aufgebrochenen Stück Mattland au xiolit rvcoi-ck cko Lliavannvs, da dasselbe laut desPlans zehntpflichtig ist, an den Cur« von Tschcrliz den Novalzchnten zu entrichten. 8 8. II 3^' ^katholischen Pfarrern von Tschcrliz, AssenS und Bottens werden auf ihr Ansuchen geometrische Pläne oo»Gütern und Zehntcngercchtigkeitcn übergeben. 8 9- II 316. Dem Ansuchen der katholischenzu Tschcrliz um Nachlaß des Amortisscmentzinses von dem Hause, welches sie daselbst zu einem S )> ,erkauft hat, kann der Consequcnzen wegen nicht entsprochen werden. 8 19. H »Hl. Den dreizehnschcn und reformierten Schulmeistern des Amts werden auf ihr Ansuchen auf eine Probezeit von zwölf biözehn Jahren unter Vorbehalt obrigkeitlicher Genehmigung statt ihrer 5 Fuder Holz 39 FlorinS des I"
Geld gegeben. 8 11. !! »12. Die Gemeinde Etagniärcs bittet, das Verbot voll 1759 aufzuheben »»^daher zu gestatten, auch außerhalb des Amtes mahlen zu lassen, da die Mühle daselbst, sowie auch b>e" ^des Amts, oft nicht im Stande seien, sie zu bedienen. Der Landvogt wird beauftragt, sich zu erkuntih^^die Gemeindegenossen nicht etwa zur Bannalität oder einer andern Adstriction verbunden seien, oder od ^sition sich dagegen erhebe. Unterdessen wird ihm die Befugniß gegeben, die GemeindegcnossenAmtes mahlen zu lassen, wenn die Mühle zu Etagniöres sie nicht bedienen könne. 8 12. II »1-1vogt trägt darauf an, eine» jungen Menschen auf Kosten der Stände in die Fremde zu schicken, ^ .„iarzneikunde zu studieren. Die Gesandten entsprechen nicht und sind der Ansicht, die Gemeinden so .ihre Kosten einen solchen zum Vieharzt bilden lassen, und sie würden es gerne schcn, wenn es lss8 13. II »1/1. Auf den Bericht des LandvogtS, daß unter jeder Präfectur die Umzäunung dervon den Lehenlcuten ausgerissen und verbrannt oder verkauft werde, wird verordnet, daß dicß bei 1»den Lchcnleuten nicht mehr gestattet werdeil dürfe. Ferner soll jeder Amtmann gehalten sein, während ^Präfectur fünfzig Klafter Lebhag in seinen eigenen Kosten um diese Matten zu pflanzen und »usW8 14. Absch. 234.
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Art. »13. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1763 bis 1764 und von Michaclw1765. 8 1 t>. Ii »1«. Es wird die Frage aufgeworfen, ob cS nicht für die Dominialgüter vor^N' ^wäre, feinen Lehenlcuten mehr dieselben zu übergeben. Da aber berichtet wird, daß der nächstensAmtmann bereits einen Lchenaccord errichtet habe, in welchem alle Präcautionen zur Erhaltung undrung dieser Güter genommen worden seien, so wird eS beim Alten belassen, dem Amtmann aber aumder Allernativobrigkeit ein Projcct einzusenden, wie die Besorgung dieser Güter auf's vorteilhaft^ ^eingerichtet werden. 8 1 c. st »17. Auf den Bericht des Amtmanns hin, daß die Mühle zuzwar eine Twingmühle sei, aber nur zwei bis drei Monate des JahrcS mahlen könne; daß die übrige» ^des Amtes ebenfalls Twingmühlen seien, aber nicht einmal ihre Gemeinden hinlänglich bedienen könne»/