Orbe mit Tscherliz. 176t. 1763. ttt5
^ ^stunddominiums gebraucht werden. 8 11 II 2»«. Zwischen dem Landvogt »nd DuPlessis d'Epcndcs^ ^ c eine Streitigkeit wegen der Edellchcn und der Lobpstichtigkcit eines HauscS zu Orbe, welches des Letzter»Oberst d'EpendeS, 1751 von der Erbschaft Darbonnicr von Dizp gekauft hatte. Da aus den cingcge-^^^^i'^icu hervorgeht, daß 1693 die Errichtung dieses HauscS zu einem Edellchcn beliebt und 1696Ständen genehmigt, die Lobpstichtigkcit dabei aber ausdrücklich vorbehalten worden ist, so wird der^ beauftragt, dem d'EpendeS dieß vorzustellen und, falls er die Bezahlung des Lobs verweigern sollte,belangen, eS sei den», daß derselbe in nächster Cvnfercnz darüber summariv absprechen lassen^ 8 >5. ^ 2;»». Die von AsscnS und Etagniürcs legen einen Entwurf für die Errichtung zweiertzengestllsch^en vor und suche» um obrigkeitliche Autorisation an. Diese wird ihnen verweigert, weilEtablissements niemals zum Besten der Gemeinden gereichen und wegen der Bußen und TeilenH ^schwerlich fallen können, auch die Leute von »vthigern und wichtigern Geschäften abhalte». Uebcrdicßsp ^ w diesem Entwürfe die eidliche Verbindung anstößig. Den Petenten wird überlassen, unter der Jn-des AmtmannS zu schieße». 8 16. Absch. 215.
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'!««. Abnahm? der AmtSrechuungcn von Michaelis 1761 bis 1762 und von Michaelis 1762 bissih > ^ ^ II 'tibi. Unter Vorbehalt der Genehmigung wird in Betreff der Entschädigung deS LandvogtSkosten, welche er auf die Verbesserung der Dominialgütcr verwendet hat, Folgendes verfügt: Diestir die Besserung erster Kategorie im Betrag von 492 FloriuS übernehmen die Stände; die Un-^ ^ zweiten und dritten Kategorie fallen in den jeweiligen Amtskauf, so daß der jetzige Landvogt^ Nachfolger die ganze Summe von 226 Fl. 10 Schl. erhält, der folgende von dem seinigen 25 Fl.,tz^"ch^lgendcn von den ihrigen je 30 Fl. weniger, bis die ganze Summe getilgt ist. 8 1 v. II »«2. Derk^.-°^°bstien halber, welche die Stände 1733 über sich genommen haben, welche aber seitdem in den Amts-,^^^'w>»kn sind, läßt man die Sache dahin gestellt. 8 2. I! »« t Von der wiederum vom LandvogteErweiterung der Kompetenz in Betreff der Jncarcerationcn, FiScalproeedurcn und CollocationS-^ w GcldStagen wird abstrahiert, doch mit der Erläuterung, daß der Amtmann in Fällen, wo jemandioy ' persönlich vergreifen sollte, nach Umständen denselben in die Gefangenschaft zu setzen befugt sein^ ^ II »«H. Da der Amtmann berichtet, daß die 25 Maunwcrk Dominialrebcn in einen sehr be-Zustand gebracht seien und die 1761 bewilligten 80 Krone» nicht mehr darauf verwendet zu werden^°Il, ^ ^rd für gut befunden, dcü folgenden Amtleuten einzuschärfen, auf diesem Fuße fortzufahren,^stelh später einem Amtmann eine Extrasteuer zur Verbesserung der Neben gegeben werden, so soll
j ^ ^ Chatten sein, bei Ablegung der AmtSrechnung anzugeben, wie und wofür er dieselbe angewandt habe.Halb ^ Da Landvogt berichtet, daß er das 1761 iArt. 2881 vorgelegte Projcet in Betreff der>7^"'' Drittel- und Ztvcifünftclreben nicht habe zur Ausführung bringen können, wird der Abschied vonbesser "^"ert, und werden die Besitzer solcher Reben durch ein scharfes Mandat aufgefordert, ihre Reben in' ^stwd zu setzen, widrigenfalls sie ihnen gezückt werden würden. Daö folgende Jahr sollen die Reben durchbh. gute Rebleute untersucht und je nach dem Resultate die nöthigcn Aendcrungcn vorgenommen wer-^ ^ ^ ^ Landvogt berichtet, daß das vor zwei Jahren eingegebene Projcet wegen Einrich-bkh ^ Dominialgütcr nicht habe können in Ausführung gebracht werden. Man läßt es daher beim Alten8 6. II »«?. Hinsichtlich der Bestimmung des Hcrbstbanncs hinter Orbe wird festgesetzt, daß