Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1110
Einzelbild herunterladen
 

1110 Orbe mit Tscherliz. 1751. 1753.

gefällt. Auf die Klage der Katholiken, welche sie schon zu Bern anhängig gemacht hatte», wird gutdaß die Eiche zum Besten des gemeinen Scekels oerkauft werden und jede Partei die gehabten Kottenselbst haben solle. Ucbrigcns sind die Kreuze künftig aus Stein zu machen. Freiburg verlangt beilasse, daß, wenn der Landvogt in Sachen, welche die Religion betreffen «uk kenvlioio i-ecurmis 3^ ^die Alternativobrigkeit den RecurS vor die Confcrcnz zu weisen habe. 8 23. jj 2Ä7. Die Gemeindelegt einen Entwurf zu einigen neuen Einrichtungen in Betreff ihrer Gemeindesachen vor. Der 2andv»^beauftragt, nach Untersuchung der Sache sein Befinden der Altcrnativobrigkeit einzusenden. I Beide ^abstrahieren später davon.j 8 24. s 2H8. Freiburg stellt die Frage an die bcrnerische Gesandtschaft^daS von Bern erlasseneStrohveräußerungSvcrbot" hinter dem Amt Tscherliz einzuführen sei. Diese ^ohne Instruction. 8 56. Absch. 91.

173»

» 17^2 ^

Art. 24SZ. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1751 bis 1752 und von Michaelis 1 ^1753. 8 8 a. ß 230 In Beziehung auf die vom Amtmann bezogenen 3V Mütt Weizen ss> ^ ^stellt cS sich aus den Rechnungen heraus, daß seit 1731 dieselben vom Landvogt bezogen wordenGesandten erwarten darüber die Disposition der Obrigkeiten. 8 8. » 231. Der Bannwart imwald stellt die Nothwcndigkeit vor, daS Gestrüpp wegzuhauen, und bittet dcßhalb auch um ErhöhungGehalts. Man abstrahiert von Beidcm. 8 9. s 232. Dem Holzreglcment für den Jurtcnwaldfolgende Zusätze beigegeben: 1) DaS »erzeigte Brenn- und Zaunholz muß innerhalb vierzehn Tage», ><der Lanvvogt zu bestimmen hat, abgeführt werden; für Abführung des Bauholzes bestimmt dernach Umständen eine Zeit; wird daS Holz nicht in der angesetzten Frist abgeführt, so wird eSGeht jemand außer dieser Zeit mit einem Zug, Beil oder Gertel in den Wald, so wird er alö ^angesehen. 2) Verkauft oder vertauscht ein Empfänger ohne des LandvogtS Erlaubniß, daö Holz, s»

L"

consiScicrt und der Verkäufer erhält für ein Jahr lang keines mehr; überdieß werden Verkäufer undfür jedes Stück um 10 FlorinS gebüßt; ' ? davon gehört der Obrigkeit, dem Amtmann, '/« Kleider. 8 10. jj 23». Dem zweiten katholischen Pfarrer zu Tscherliz werden auf dessen Ansucht ^Thalcr, welche allen andern Pfarrern statt der BeHolzung aus dem Jurten 1707 zugesprochen worden >,zuerkannt, da er damals vergessen worden zu sein scheint. 8 11. !> 23Ä. Dem Landvogt wird z»rcation das dermalen noch revidierte Mandat zur Verhütung der Scheintäusche übergeben. 8 12. !! ^Dem Entwürfe des Reglements für die Gemeindeverwaltung von Oulenö wird die Genehmigung nichtda derselbe hochobrigkeitlichen Reglcmenten zuwiderläuft; man läßt es lediglich bei dem Mandat pcSbewenden. 8 13. s 23«. In dem von Forcstcy anhängig gemachten Proccß wegen der Zehntenftt'b ^MaS de Praz Godet oder Petit Buron war die Art. 242 aufgeführte zweite Ansicht von beiden Stä>'^nehmigt worden. In Folge dessen trägt die frciburgische Gesandtschaft darauf an, dem Forestcy eine sszwei Jahren zu gestatten, um neue Titel aufsuchen zu können. Dieser Antrag wird .ick rvlerenckum 3 ^^mcn. 8 14. 237. Da der Landvogt berichtet, daß von den 12 CoupcS Weizen, welche i»

Lausanne den beiden Pfarrern zu Policz-le-grand und Bottens jährlich entrichtet, von denen aber »>der Jndominure des Curü von Bottens eingetragen war j s. Art. 243j, letzterer immer den halben T? ^ziehe, so trägt die frciburgische Gesandtschaft darauf an, dieß in die Rentiers dieses Cur« einzutragc»' ^bcrnerische findet das billig, will aber noch Bericht darüber einholen. 8 15. 238. ES wird