Orbe mit Tscherliz. 1751. 1109
"'° W Sack ausmachen, beziehe, da sie vor diesem mehr nicht als 11 Mütt bezogen". Freilich seien dem^»inann 17Z7 »nd 17Z8 als Entschädigung an verlorenen Zehnten 5 Mütt (30 Säck) und 1731 14 Mütt'"»könnt worden; in diesen 14 Mütt seien aber nach FrciburgS Ansicht jene 5 Mütt enthalten. Die freibur-^che Gesandtschast legt diese Sache zu näherer Untersuchung vor; die berncrische nimmt sie zu Händen ihres^»dcs in den Abschied. 8 18. » 212. Der Abergataire der Stadt Lausanne, JaequeS Forcstcy, iprichtZ'hntenfreihcit auf dem MaS de Praz Godet oder Petit Buron an, in Folge der von Henri de Gou-und von verschiedenen Päpsten (1177, 1184 und 1440) der Abbayc de Montherond, der damaligen
^ tu dieses MaS, crtheiltcn Concessionen, krast deren dasselbe gleich dem sogenannten „grand Buron", ivozu
tu icwcilen zehntenfrci gewesen sein soll bis 1720, wo die Gemeinde Penthercaz die Zehntcngcneralität
k., beider Stände hinter diesem ganzen Territorium erkannt und in Conformität derselben die obrig-""lchen
^ !ycn Zeh„wr auf dem Praz Godet den Zehnten auch erheben wollen. Der Landvogt hat den Fvrestey^its verfällt, worauf derselbe appelliert hat. Die einen Gesandten wollen nun den Amtmann beauftragen, in^chloßbüchcrn und Protokollen über diese Sache weiter nachzuforschen; die andern sind der Ansicht, daß
^ ^rthcil des LandvogtS bestätigt, dem Forest«) aber Zeit gelassen werden solle, in de» Archiven nach neuenäu suchen, und daß ihm dann, wenn er solche finde, neues Recht zu gestatten sei. 8 19. II 240t.^.^'silichen von Poliez-le,grand und von Bottens verlangen gegenüber den Bestehen, deS Zehntensv °^1'le-grand den Zehnten von drei Jucharten au Narecl.ot, von einer Juchart aux plaaedeltes, von einerCo Ui-uit. während jene Zchntbestchcr behaupten, dieselben gehören in den großen Zehnten. Die
^^"rien erklären, daß nach dem Cantouncmcnt von 1727 die Geistlichen nicht mehr als zwei Juchartenkönnen. Zweitens sprechen diele Geistlichen den Ncugrützchnten auf allen denjenigen Stücken an,aufgebrochen und seit dreißig Jahren nicht angcsäet worden seien. Die Eommissarien berichten, daß
Marien deutlich enthalten sei, daß die Stadt Lausanne jährlich 12 Kopf Weizen von dem großenentrichten soll. Da aber diese 12 Kopf sich nur in der Reconnaissanee des Pfarrers zu Poliez-und nicht in der des Curä von Bottens befinden, so wird der Amtmann beauftragt, zu untersuchen,Gitter keinen Antheil daran habe, oder wie die Kopf unter beide vcrtheilt werden können. Die bernerische°"^chaft daß wegen dieser 12 Kopf die Korrektionen sowohl in dem Urbar von Lausanne, als
von Bern gemacht worden seien. 8 20. I, 2«41. Da durch unbefugtes Holzfällen der Jurtenwald'"ehr in Abgang geräth, werden zu den Rcglemen.cn von 1727, 1728, 1747 und 1749 unter Ra.ifiea-. ' Gehalt folgende Zusähe gemacht- 1) Hölzer dürfen nur von Mitte Oc.oberS bis Ende Novembers und>>tj ^^e Februars bis Ende März im Beisein der beeidigten Bannwartc vcrzcigt und müssen in die)cr ZeitH ^afe ^ ^ und Verlust dcö Holzes abgeführt werden; wer außer dieser Zeit mit einem Zug,^ „Gertel" in den Wald geht, wird um 15 Fl. gebüßt. Eine andre Meinung will festsetzen, daß einbchiwEinwilligung dcö LandvogtS niemanden Holz zeichnen dürfe, daS Zeichnen aber nicht an eine
Urbarien dieses Recht deutlich enthalten sei und keiner Erklärung bedürfe; ferner erklären sie, daß in
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2) Z>. ^cS Jahres knüpfen; innerhalb eines Monats soll dann das gezeichnete abgeführt werden.
^Nid vder Tausch von bewilligtem Holz wird mit Beifügung von Strafen verboten. 8 21. jj S4lS.
dhß . ^ Pmnier hatten statt 100 von Bern ihnen vcrwilligtcn Stämmen 191 fällen lassen und noch über-»°ch Stämme aus dem „verbähuigten" Jurten bezogen. Die Gesandten finden für gut, daß der davonsich, Walde liegende Thcil cvnfiscicrt sein solle. 8 22. II 2411». Die Reformierten zu Bottens hattenstch für das von den Katholiken zum Behuf ihrer Kreuze gefällte Holz schadlos zu halten, eine Eiche
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