Orbe mit Tscherliz. 1747. 1749. 1107
^ nicht dcm Schlosse Lausanne, sondern den Ständen allein zustehe, die Execution des Urtheils dem Land-vo» Tscherliz, und beruft sich auf die Abschiede vou 1677, 1678, 1679, 1699, 1702 und 1708. Die^"^chaft von Bern ist nicht derselben Ansicht und referiert. 8 48. 222. Bern sucht Frciburg an,/^chte den Abschied von 1741, der den Reformierten zu Policz-pitet z» Verrichtung ihres Gottesdienstes^ größere Glocke zu gebrauchen, exequieren. Freiburg schlägt als Expcdiens vor, die kleine Glocke^ eine«, Zusatz von 50 Pfund auf der gcsammtcn Gemeinde Kosten umgießen zu lasse». Die bcrncrische^dsschaft nimmt diesen Vorschlag acl rekcronckiim. 8 49. si 22». ES wird gut befunden, die von^ "t Martin 1670 zu Gunsten der armen Katholischen zu AssenS gemachte Stiftung zu annullieren, weil. Entrichtung deö Legats assignierten drei Jucharten von dcm Lehen und der Jurisdiction dcS Schlossesbepcndieren und durch „Machenschaften" von Partikularen nicht beschwert werden dürfen. Damit^ Armen der Stiftung nicht verlustig werden, soll dieses Land verkauft und aus dem Erlös, der dem"lies" ^)°lischm Bruderschaft zu verwaltenden Fundus assignicrt werden soll, daö Gestiftete bezahlt werden,Ratificationsvvrbehalt. 8 50. jj 22H. Bern verlangt auch die Cassation der Donation vonMartin von Etagniöres vom 10. November 1746, weil dieselbe etliche von dem Lehen der° Stücke Land mit einem unablöslichen Bodenzinö beschwert hat. Die Gesandtschaft von
^cher^' Instruction, referiert. 8 51. jj 223. Zwischen den Katholischen und den Reformierten zu^Atete die Streitfrage, ob die Reformierten so viel Holz aus dcm Wald und so viel Geld aus dcmzu nehmen befugt seien, als zu den an den Straßen errichteten Kreuzen erforderlich sei. Bern^ Streit auf ähnliche Weise gehoben, wie der zu St. Barthvlemi wegen ähnlicher Sache gehoben
s". Die frciburgische Gesandtschaft ist instruiert, es bei den Abschieden von 1702, 1707, 1709 be-schlägt aber als Expedicns vor, steinerne Krenze zu errichten, j Die Ratification erfolgte.!eines Streites zwischen der Burgerschaft von Tscherliz und Jean Braillard wirdl??? Burgerannahmen Folgendes acl rvfvienckiim genommen: ES bleibt bei den Reglcmcnten von
"'l»i> ^ Tscherliz sollen dahin eingeschränkt werden, daß sie keine andern Habitantcn an«
" ^lrfen, als solche, die <1o facto llnterthancn dcS einen der beiden Stände sind oder von beiden Ständen'llcrt worden sind und ihre Heimathscheine aufweisen können. 8 55. Absch. 46.
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Abnahme der AmtSrechnungen von Michaelis 1747 bis 1748 und von Michaelis 1748 bis^ sll. ß 22t^. Bern zeigt an, daß cS befohlen habe, die 17 FlorinS von dem Zoll zuSchlosse Tscherliz jährlich zu bezahlen, jedoch mit dcm Vorbehalt, daß, wenn es sichIii. daß diese Beschwerde auf dem großen Zoll zu NeuS schon abgekauft oder abgetauscht worden
Zusage nicht präjudicicrlich sein könne; eS wäre jedoch geneigt, wenn Freiburg beistimme, dieabzukaufen oder auszutauschen. Diese Erklärung nimmt die freibnrgische Gesandtschaft in den Ab«^kff'e 8 20. 22,». Der im Jahr 1747 projcciierte Artikel s211s, welcher seitdem ratificiert worden,die Emolnmente der Amtleute für die Examinalion der Gemeinderechnungen, wird reguliert und^shie/ vertierte und seitdem ratificierte Reglement I Art. 220 > mit diesem Artikel zur Publikation in den^gle ^"'"mcn. 8 21. jj 2»<». ES wird gut befunden, daS 1727 der Waldungen wegen errichtete^ Alternativobrigkeit publiciercn zu lassen, ss. Art. 208.! Der Antrag Freiburgs, die Bußen
^'eh, das in dem Bioley-Orjulaz-Wald angetroffen werde, herunterzusetzen, wird von Bern zurückge-