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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Schwarzcnburg. 1773. 1775.

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177».

Abnahme der Amtörcchnungen von Michaelis 1771 bis 1772 und von Michaelis 1772 bisH, , ^ 1 II 17». Das Holzrcglemcnt der Gemeinde Albligen wird sanctioniert nebst dem von der^Mide vorgeschlagenen Zusatz, daß ein einem Gemeiuder zugethciltcr Stamm nicht länger als drei JahreReiben dürfe. Daö Burgcrholz muß unter Inspektion des Amtmannö zu einer bestimmten Zeit abge-^ ^ werden. Die Stände behalten sich vor, dieses Reglement zu mehren, zu mindern oder ganz aufzuhcbcn.^ - II 18». Frciburg spricht als Thcilnchmcr an der Jurisdiction im Amte Schwarzcnburg die Hälfte^^eiertcn Hinterlassenschaft der Hingerichteten Maleficantcn an, im spccicllcn Falle des 1770 Hingerichteten^ bezieht sich auf die Abschiede von 1542, 1543, 1614, 1634, 1667 und die Rechnungen^ ^537. Bern weist nach, daß seit den urältcsten Zeiten daö Criminalc und Malefiz im ganzen^^^Zknburg ihm privative zugehöre, und daß daS ConfiscationSrecht die natürliche und nothwcndigebavon sei; daß dieß überall also Rechtens sei, selbst in äußern Botmäßigkeiten, wo Bern das Criminale»nd ^ Gesandtschaft widerlegt die beweisende Kraft der von Freiburg citicrten Abschiede und Rechnungen^ anheischig, nicht wenige Beispiele ihrcö Verfahrens aus alter und neuer Zeit anzuführen; es^ '"cht zu, daß dieses alte Präcmincnzrccht einer DiScussion unterworfen werde. 8 2. st 181. Die frei-st Gesandtschaft legt Einsprache dagegen ein, daß der Handel wegen Vcrwirkung des LchcnS der Wirth-zu Schwarzcnburg nach der bcrnerischcn Stadtsatzung solle erörtert werden, da doch schon in^ . Abrief die Judicatur in solchen Fällen den Ständen vorbehalten sei und ein solches Verfahren insich welche die Lehen und die Dominialrechte betreffen, Frciburg nachthcilig werden müßte. Sic beruftdaß ^ Abschied von 1753 und die Lchcnordnung von 1752. Die bcrncrische Gesandtschaft bedauert,^^^burch einem der vornehmsten und deutlichsten Vorrechte Berns und auch zugleich der Freiheit des Amtes^ ^cnburg, unter dem Schutze der Rechte und Satzungen der Stadt Bern zu stehen, zu nahe getreten"dir baß diese Sache bloS eine Civilsachc sei, und daß cS sich dabei nicht um Erläuterung, Mehrung

^'"dcrung der Lchcnordnung handle. Sie bezieht sich auf einen ähnlichen 1767 vorgekommenen Fall,^ Beweiskraft deS Abschieds von 1753 für den vorliegenden Fall, sowie die dcS angezogenen Land-Wr ' uu Gcgcntheil hervor, daß nach diesem Landbricfc dieser Fall gerade vor daö Gericht Berns

^l>s/ ^ erklärt, daß Bern niemals dieses sein Präcmincnzrccht werde compromitticrcn lassen. 8 3.348.

177«.

182. Abnahme der AmtSrcchnungcn von Michaelis 1773 bis 1774 und von Michaelis 1774 bis^ " II Z 8». Unter Ratificationövorbchalt sollen die beiden zum Schloßdominialc gehörigen Rindcr->°ll >,' ^ ^'scheren und im Brüllen genannt, an eine Steigerung gebracht werden. Die zu erlösende Summe»Hd heiligen Amtleuten gegen Bürgschaft zu beliebiger Benützung während ihrer Präfcctur überlassen^'"'n dem andern übergeben werden. 8 16. H 18Ä. HanS Moser und seine Ehefrau kommen^ ^^"suchen ein, möchte ihnen gestattet werden, ein Stück Land von ungefähr vier Jucharten, mitten^i»d gelegen, gegen ein gleich großes Stück von der Hubclallmcnd abzutauschen. Da aber die Gc-

^"^ß^bcrg und Wählern dagegen begründete Einsprache erheben, so wird der Petent unter Ratifica-"^ehalt mit seinem Ansuchen abgewiesen. 8 2. Absch. 371.