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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Schwarzendurg. 1777.

N777.

Art. 18S. Abnahme der Amtsrcchnungen von Michaelis 1775 bis 1776 und von Michaelis ^1777. 8 1 ». ü 18«. Auf den Bericht des AmtmannS, daß es mit den Waldungen in diesem AnUc ^schlecht stehe, und was für Maßregeln er von sich aus zu ergreifen gedenke, wird für gut befunden, den ^ ^anzurathcn, das 1719 gemachte Reglement alle Jahre verlesen zu lassen und dem Amtmann zu befelch'»^^selbe streng zu handhaben. Die von demselben angeordnete Rcduction der 31 Bannwarte auf 9 wird ge»Findet der Amtmann gedeihlichere Mittel zur Exemtion dieses Reglements, so soll er davon die ^obrigkeit in Kenntniß sehen. Die Waldbücher sind jeweilen bei Ablegung der AmtsrechnungKid. 187. Auf den Bericht des AmtmannS, daß durch die uneingeschränkte Errichtung neuerund Feuerstätten auf den Allmenden und Riedern die Wälder nicht geringen Schaden leiden, wird ^daß das Reglement von 1719 daS Nöthige vorkehre, indem es sage, daß ohne der Stände Concelsio"Allmend keine Häuser mehr erbaut und ohne des AmtmannS Vorwisscn keine Rieder mehr vcrthestt "sollen. Dem fügen unter Ratificationövorbehalt die Gesandten bei, daß, wer auf der Allmend ein H' ^bauen begehre, durch den Amtmann sich an die Alternativobrigkeit mit seinem Gesuche zu wenden 'welchem Fall der Amtmann seinen Bericht über das Gesuch einsenden soll. 8 2. 188. Um deinund Ausschenken des Kirschwassers und dem Genuß anderer gebrannten starken Getränke Einhalt zueine Verordnung entworfen und ack rntilioanckuin in den Abschied genommen, durch welche diedenen aufgehoben sein sollen. Ferner wird dem Amtmann aufgetragen, jeweilen bei Ablage seinernung über die Wirkungen dieser Verordnung Bericht abzustatten. 8 3. 18«. Freiburg findet,Ausübung deS Lehenzugrechtcs Mißbräuche und irrige Begriffe sich eingeschlichen haben, welche densowohl, als der Landschaft selbst zum Nachtheil gereichen. Die Gesandtschaft Berns theilt diese Anfielst >denn der Lehenzug erstrecke sich hinter Schwarzcnburg nicht auf alle lehenpflichtigen Güter einer DoNsondern allein aus solche, welche in ver Bereinigung von 1750 und nach Ausweis der Urbanenund gleichen Bvdenzinö erkannt und von einem zu dem Ende eigcnö bestellten Lehen- oder ZinSträgerrichtet werden müssen, oder auf solche Stücke, die dermalen unter einem und gleichen Bodenzins unter ü ^letzten Urbarien specificierlich erkennt und eingetragen sich befinden"; ferner komme ein solcherbei den Handändcrungen durch Kauf und Verkauf, Steigerung und Tausch vor, und es hätten nicht nur der gBesitzer eines solchen Lchengutes, sondern alle andern Mitbesitzer die Befugniß, diesen Lehenzug auSzu ^indem nur im Falle des ConcurseS der Vorzug deS Zugrechtes demjenigen, der des größern The>schuldigen Bodenzinses beladen wäre, zukomme; endlich befänden sich fast gar keine Lehengüter der ^Schwarzcnburg, sondern nur einzelne kleine Stücke; übrigens werde man trachten, Mißbräuchen zuDie freiburgische Gesandtschaft nimmt dieß in den Abschied. 8 1. Absch. 102.