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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1098
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1098 Schwarzenburg. 1767. 1769. 1771.

senden Anordnungen zu treffen, bei den Holzauötheilungen sparsam zu verfahren und daö genau z"Waldbuch der Conferenz jewcilen vorzulegen, den Bannwarten zu befehlen, ihm von ihren beiden jcd^ ^zu machenden Gängen Relation zu machen. Endlich wird noch angemessen erachtet, durch erfahrene ^den Localverhältnissen vertraute Personen nach genauer Besichtigung der Waldungen und Einziehung ^richten, ein den Umständen entsprechendes Reglement zu entwerfen, um von den Ständen ratisMlassen. 8 2. 17«. HanS Wenger im Graben und Benedict Stübi und Mithaften auf den Blatte» ^um Concesston eines ReiSgrundeS von ungefähr zwei Jucharten hinter Winterkraut am SchwarzwasserGesandten concedieren unter Ratificationsvorbehalt diese zwei Jucharten dem HanS Wcnger gegen einenzins von einem Mäß Hafer von der Juchart. 8 3. Absch. 236.

17«».

Art. 171. Abnahme der Amtörcchnungcn von Michaelis 1767 bis 1768 und von Michaelis ^1769. 8 1 » 172. Der Landvogt berichtet, daß die Waldfrevel immer noch fortdauern und dienicht zu entdecken seien. ES werden die Verordnungen in Art. 169 wiederholt und deren Ausführung ^schärft. Die freiburgische Gesandtschaft stellt den Antrag, die Stände mochten durch erfahreneWaldungen besichtigen und einumständliches" Reglement entwerfen lassen. Die Gesandtschaft Berusden Antrag ock rekki-onckum. 8 1 6. 173 Freiburg hatte den Antrag gestellt, durch beiderjeitlge ^commissarien das neue Urbar untersuchen und unter Verglcichung der Urtitel an Ort und Stelle >c ^ ^sehen zu lassen, ob die Abgrenzung der Berge Martinsgraben und Warmen nicht abgeändert ^

eine dieser Sommerwciden etwa auf Kosten der andern erweitert worden sei. Die Gesandtichast ^ohne Instruction und nimmt den Antrag in den Abschied. 8 2. 17Ä. Freiburg stellt densollte daS Verbot der Einfuhr fremden Weines, Branntweins und Essigö, welches für die Acmtcr

Grandson und Tscherliz aufgestellt worden sei l s. Art. 59j, auch auf Schwarzenburg ausgedehnt werdc>b^

da alles Brennen von starken Getränken bereits daselbst verboten sei. Die bcrnerische Gesandtichast ) ^thut dar, daß dieß für Schwarzenburg sehr nachtheilig wäre, da dasselbe keinen eigenen Wcinwachs bauch die Jmmediatlande wegen der Contrcbande nichts zu besorgen hätten, da dieses Land keinenhabe; gegen Einfuhr fremden Branntweins könne durch Particularverordnungcn eingeschritten werde».licheS wird in den Abschied genommen. 8 3. Absch. 313.

1771.

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Art. 173. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1769 bis 1770 und von Michaels ^1771. 8 1 a, ü 17«. HanS Horst im Langcnboden, Kirchhöre GuggiSbcrg, wünscht eineangebautes Land gegen ein an seinem Hause gelegenes Stück Allmend, ebenfalls eine Juchart, unter ^selben BodenzinS auszutauschen. Bern will sofort entsprechen, die freiburgische Gesandtschaft nim»üccssion ock i-atikcgnckum in den Abschied. 8 1. jj 177. Die Gemeinde Albligcn kommt mit dem ^ein, es möchte das 1766 von ihr gemachte Holzreglement zu Erhaltung ihrer Waldungen sanctionst^^ Ac-Der Amtmann wird beauftragt, die Gemeinde zu versammeln und zu vernehmen, ob dieß von der lbmeinde gewünscht werde, oder ob noch Abänderungen begehrt werden. 8 2. Absch. 329.