Schwarzenburg. 1759. 1761. 1763. 1765. 1767. 1097
ch das Abergement dieses Bergeö auferlegte Zins von einer Krone für das Capital des mit übergebenenab > ."^ö^"fsen werden, zumal da dieses Kessi seit Mannsdenken nickt mehr existiere. Die Petenten werden^ ^ da dir Stände nicht schuldig seien, daS Kessi anzuschaffen. 8 1. ^ 1«1 Die beiden Wirthe zu^^"k>urg und Guggisberg legen ihre Art. 1-16 verlangten Concessionen vor. In denselben wird des Ohm-das ^wähnt. Freiburg schließt daraus, daß sie, da keine Exemtion darin enthalten sei, schuldig seien,^ >'"geld zu bezahlen, da dasselbe eben eine Gcneralpflicht sei und die Concession des TaverncnrechtS daS^Zeld ^ enthalte. In Betracht aber, daß noch andere Beschwerden auf diesen Wirthschaften haften,^ ^ dei Regulierung des OhmgeldeS eine billige Berücksichtigung eintreten lassen. Bern hingegen wills,j ^cnburg und Guggisberg bei ihrer OhmgcldSfreihcit belassen, da in den Concessionen nichts enthaltenIti^ ^ dieselbe aufhebe, und von ihnen für daS Tavernenrecht nur der Tavernenzins verlangt werde. 8 5. »">irbx Bemühungen, die Schwarzenburg betreffenden streitigen Punkte zu erledigen, ohne Erfolg ge-
^ erklärt sowohl die bcrnerische, als die frciburgische Gesandtschaft, daß alle in diesen Sachen'°llrn ^ schriftlich gcthancn Acußerungcn ihren Rechten unnachtheilig und als nicht geschehen angesehen werdenkerb ' verwahren sich zum voraus gegen alles, was zur Schmälerung derselben künftig sollte vorgenommen« 34. Absch. 197.
I7V1.
'd. 1«;; Abnahme der AmtSrcchnungen von Michaelis 1759 bis 1760 und von Michaelis 1760 bisbig. ^ Beziehung auf daS von den Wirthschaften zu Schwarzenburg und Guggisberg zu
^ ^hmgeld äußert sich Freiburg wie früher und will keine Exemtion anerkennen, hingegen bei Regu-Sache milde verfahren und für ein Faß (— vier Saum) 15 Batzen Bcrnerwährung ansetzen,' hingegen 1 Pfund Berncrwährung (--- 7 Batzen, 2 Kreuzer). § 1 b. Absch. 215.
17«».
Abnahme der AmtSrcchnungen von Michaelis 1761 bis 1762 und von Michaelis 1762 bisbig. Absch. 23-1.
17«S.
Abnahme der AmtSrcchnungen von Michaelis 1763 biö 1761 und von Michaelis 1764 bis'big. Absch. 259.
17V7.
Abnahme der Amtörechnungcn von Michaelis 1765 bis 1766 und von Michaelis 1766 bis^"^cich legt der Landvogt auch die Baurechnung ab. 8 1 »- >1 Dem Landvogt wird aufgc-
' v°» Oberst Thormann, der sich weigert, von dem bei der Pinte von ihm ausgeschenkten Weine dasiu.bezahlen, weil cS EigcngcwächS und er Bürger von Bern sei, die Gründe seiner WeigerungHänden beider Stände abzufordern. 8 1 b. I«tt. Der Landvogl berichtet, daß die Wal-lis ' schlechtem Zustand sich befinden, und giebt als Grund davon an, daß das sonst treffliche Reglementwerde, die Bannwarte nachläßig seien und die Fehler nicht angezeigt werden. Dem Landvogt^'getragen, die Waldungen in Augenschein zu nehmen, wo er etwas Reglementwibrigcs sehe, die pas-
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