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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1096
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1096 Schwarzenburg. 1757. 1759.

kommt folgender Vergleich zu Stande: Hauser und die Seinen können nach Hintersäßenrecht hinterbürg bleiben, insofern sie sich ehrlich verhalten, das leisten, was andere Hintersäßen leisten, für daS BeG^und für die Zukunft das Hintersäßengeld zahlen, und insofern Hauser der Gemeinde sofort IVOmit dem Vorbehalt, daß durch diesen Vergleichder Quästion in tkvsi nichts gegeben und nichts ^sein soll". 8 1 b. ff läl». Die Besoldung eines jeden der beiden Bannwarte für den Langenciwalv ^141j wird auf 6 Klafter Holz, 1 Mütt Hafer und 10 Pfund Geld erhöht. 8 2. ff ISO. Der .Landvogts, den Langeneiwaldin Plan legen zu lassen", nehmen die Gesandten ack rvivioiitbiw- ^ ^131 Von dem Antrag des LandvogtS, dasselbe in Beziehung auf den Schiedwald thun zu lassen,strahiert. 8 4. ff Dem Landvogt wird der Auftrag wiederholt, daß er von den zwei

Schwarzenburg und von dem zu Guggisbcrg ihre Conccssionen sich geben lassen und dieselben den ^einsenden soll. Dem Wirth zu Albligen wird das Ohmgeld auf 2 Bernerpfund oder 15 Batzen ^BernermaaS angesetzt. 8 5. ff 13». Der Ammann von Albligen kommt mit dem Ansuchen ein, ^ ^die Aufsicht über den Harriöwald jährlich 10 Pfund zu geben, wie cS in dem schwarzenburgischen ö ^tionSbuch verordnet sei, und zwar für die vergangenen Jahre und für die Zukunft. Die Gesandte"'Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. 8 6. ff 13Ä. Der Renovator legt einin welchem Beweise enthalten sein sollen, daß derjenige Theil deö Ncunenenbcrges, welcher Selinen ö .wird, lehen- nnd ehrschatzpflichtig sei. Bern aber erklärt, daß immer noch der Beweis fehle, daß ^ ^Verkaufs im Jahre 1533 dieser Berg dem Schloß Graßburg lehenpflichtig gewesen fei; hingegen ^daß das Stück derer von Plaffeyen hinter Guggisbcrg verchrschatzt worden sei. Bern spricht aberneigtheit aus, die Prätenston der Lehen- und Ehrschatzpflicht sowohl in Ansehen des Stückes Weide ^der Gemeinde Plaffeyen als deö Selinenbergs fallen zu lassen. Frciburg wie 1755, will aber daö ^vorgeschlagene Expediens hinterbringen, doch daß dann auch die Berge Ganterist und Gauchheit erka" ^urbarisiert werden. Bern weigert sich dessen nicht, insofern sie als lchenpflichtig erfunden werden. § ^133. Dieschwarzenburgischen Streitigkeiten" können dermalen nicht völlig beigelegt werden. 8 8. ^

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Art. 13». Abnahme der Amtsrcchnungen von Michaelis 1757 bis 1758 und von Michaelis17 59. 8 1 a- ff 137. In Betreff des von Renovator Ott gestellten Anspruchs der Lehen- undPflicht des TheilS des Neuncnenbcrgs, welcher im Amt Schwarzenburg liegt und Selinen heißt,der Gemeinde Plaffeyen zuständigen Einschlags hinler Guggisbcrg ss. Art. 154f, versteht man sichPrätensionen fallen zu lassen, so daß das vom Selincnbcrg dem Schloß Graßburg schuldige Pfundein SchirmzinS zu Anerkennung der Oberherrlichkeit ohne einige Lehen- oder Ehrschatzpflicht und auch 'dem Einschlag derer von Plaffeyen blvö in recognilionom der Oberhcrrlichkeit ohne Lehen- undsein und so urbarisiert werden solle; die beiden Berge Ganterist und Gauchheit sollen ohneunter der Lehen- und Ehrschatzpflicht erkannt und also urbarisiert werden in Berücksichtigung der

von 1542 und 1544. 8 1 b. ff 138. ES wird davon abstrahiert, den Langcnciwaldin Pl""lassen". Hingegen ist der jeweilige Amtmann zu beauftragen, von Zeit zu Zeit einen Augensch""zu nehmen. 8 2. ff 13». Dem Ammann von Albligen werden für die Zukunft als jährlichefür seine Aufsicht über den Harriöwald unter RatificationSvorbchalt 1 Mütt oder 12 Mäß ^sprachen. 8 3. ff 1«». Die Besitzer deö ScebergS kommen mit dem Ansuchen ein, es möchte ^