Schwarzenburg. 4755. 4757. 4095
die ^ksandtschaft willigt ein, daß diese Sache von beiden Ständen gemeinsam erledigt werde, insofernHl« ^ ^ HcuzchntcnS dessen zufrieden seien; im andern Falle müsse man sie das Recht dar-
^ Grundsatz, seine Dominia und Hcrrschaftsrcchtc, wie die Particularen, auf
^ Rechtens zu vindiciercn und zu schützen; die Stelle im Landbriefc beziehe sich auf Stoße zwischenUgkcit und der ganzen Landschaft. Die Gesandtschaft macht schließlich noch auf die Nachtheile aufmcrk-rch ^ Präemincnzrechte erleiden würden, wenn FreiburgS Ansicht zur Geltung käme. Alles wird »<l^ genommen. 8 3. II 1^4. In der Angelegenheit dcS Christian Hauser ss. Art. 447j erklärt
hss, ^ Sache von Bern gefällte Urthcil nicht anerkenne, ebensowenig als alle Con-
^eil^ '"^chc Bern in frühem Zeiten wegen Annahme von Landlcnten und Hintcrsäßen der Landschaft er-^ Frciburg in Sachen, welche die hohe Polizei und die Ehchaftc» berühren, gleichen Antheil mit^»rner seien BcrnS Präemincnzrechte durch den Landbricf von 4455 darauf beschränkt, daß die^ genießen soll. Die bernerische Gesandtschaft hingegen behauptet, daß das in
" Hausers gefällte Urtheil auf compctcnte Weise gefällt worden sei; Conccssioncn jener Art seien schonHrz . ^ gegeben und bestätigt worden, und die Ertheilung derselben sei von Bern jeweilen als zu seine»^^"'"Zrechten gehörig angesehen worden; übrigens besitze es der Präeminenzrcchte noch mehr, als derN,.-. 1455 ihm zugestehe, und das in Folge des Spruchs an der Sense von 4533 und seines alten
Zugcständniß von Frciburg. Alles wird in den Abschied genommen. 8 4. >1 1Ä3^ b ^chwert sich, daß Bern verschiedene Conccssioncn und Verbote in Polizcisachen erlassen und dadurch^ witlandhcrrlichcn Rechten zu nahe getreten sei; es spricht zugleich die Hoffnung aus, cS werde dic-t'ii»> ^"^iehcn. Bern hingegen glaubt nichts anderes gethan zu haben, als wozu ihm seine Präemincnz-Befugniß geben, die nicht blos auf dem Landcsbrief von 4455 beruhen, sondern auch noch auf andern^esa Abschieden und namentlich auf dem Spruch an der Sense vom 28. Mai 4533. Die bernerische
"»ch dann an mehrern crthciltcn Conccssionen und erlassenen Verboten ihres Standes Competcnz
»ich, ^'l>urg sieht dagegen in dem Spruch von 4538 das DiSpositionörccht BcrnS in „Obcrpolizeisachcn"hob, Ü^bt auch nicht dessen Posscß zu, da Freiburg jeweilen, z. B. 4663, dagegen protestiert
Abschiede von Aarau, Langenthal und St. Urban wegen der Schwarzenburgersachen die Ansicht"»ichj ^ Ueberdieß weist es auf manche Fälle der Art hin, welche von beiden Ständen gemeinsam
worden seien. Nachdem die Gesandtschaft noch den Mangel an Bcfugniß Berns zu Erlassung^ '»ielncn gegebenen Conccssioncn und erlassenen Verbote nachgewiesen hat, spricht sie den Wunsch aus,;. Hien die beiderseitigen Rechte im Amte Schwarzenburg nach vorgenommener Untersuchung festgestellt werden.Hl»b, ^4«. In Beziehung auf das Ohmgcld hinter Schwarzenburg, Guggisberg und Albligcn wird im'»ben Tauschbrief von 4467 verfügt, daß Albligen das Ohmgcld zu zahlen schuldig sei, diejenigenih^^zenburg und Guggisberg hingegen, welche Wein ausschenken, vom Ohmgelde frei seien, da daS^°>i ^ Schwarzenburg keines von ihnen fordere und der Abschied von 4686 ebenfalls dafür spreche.»iH ^ther errichteten Wirtschaften hat hingegen der Amtmann die Conccssionen zu untersuchen undob diese nicht etwa zur Entrichtung des Ohmgelds verpflichtet sind. 8 6. Absch. 154.
1737.
Nz? 4^17. Abnahme der AmtSrechnnngcn von Michaelis 4755 bis 4756 und von Michaelis 4756 bis^2- ^ In dem Streite zwischen der Gemeinde Schwarzenburg und Christian Hauser ss. Art. 444j