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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1l)94 Schwarzenburg. 1753. 1755.

117> bestreitet Freiburg Bern das Recht, in dieser Sache, welche eine Polizeisachc sei, einseitig einurtheil zu geben; Freiburg sei, da es dermalen den Zuzug hinter Schwarzenburg habe,interessiert, daß die Gemeinden nicht nach Willkür die Hintersäßen, namentlich die vermöglichen/ ^können. Zudem spreche die 1624 gemeinsam wegen Annahme von Hintersäßen gemachte Verordnung ^daß Freiburg am Dispositionsrecht in dieser Sache zu participiercn habe. Bern hingegen spricht dos ^an, in allen appellierten Fällen ohne Ausnahme zu sprechen, und erklärt, auf seinem den 11>gegebenen Urtheil beharren und eS exequieren zu wollen. WaS die von Bern einseitig der LandläM ' ^Annahme von Hintersäßen ertheilten Freiheiten anbetreffe, so sei dieß 155k, 1583 und 1663 geschehe"' ^daß von Freiburg Einsprache dagegen erhoben worden sei. Bern wahrt sich seine Präeminenzrechte, we>gaber nicht, Freiburg an dem Utile, das davon fallen möchte, participieren zu lassen. 8 7. Absch-

17SS.

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Art. 149. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1753 bis 1754 und von Michaelis ^ ^1755. Es wird festgesetzt, daß jeder abtretende Amtmann mit seiner letzten Amtörechnung auch ff'"" ^gefertigten Heischrödel vorlegen soll, welche nach erfolgter Prüfung dem Nachfolger einzuhändigen ^

ß 141. Dem für die Waldungen des AmtS Schwarzenburg gemachteil Reglement wird noch beiges . ^die Zahl der Bannwarte für den Langeneiwald von vier auf zwei heruntergesetzt und jedem derselbe»noch ein Mütt Hafer gegeben werden sott. Dem Landschreiber sind 4l), den Prädicanten zu GuggiSb^36 Klafter Holz jährlich zu verabfolgen; doch wird dem Amtmann überlassen, bei sich herausstellen e ^dürfniß auch etwas mehr verabfolge» zu lassen. 8 16. jj 142. Bern erklärt, daß noch aufbeharre, daß der Neunenenberg nicht lehenpflichtig und dem Ehrschatz und der Verwirkung nicht untern" > ^sondern daß seine gn. Herren denselben mit allem Fug und Recht als frei und ledig unter Vorbeb ^

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eines Pfundcö Schirmzinses zu Gunsten des Schlosses Graßburg verkauft haben. Es beruft stchKaufbrief von 1533; der Einschlag von Plaffeyen hingegen sei laut Extract von 1629 verchrschab^ ^

ES wiederholt den Antrag, daß das Schloß Graßburg, insofern mag sich nicht vereinigen könne,am Rechte ausfindig machen müsse. Freiburgischerseitö wird die bewiesene Kraft deS Briefs von 1533 gs ^ ^da jener Verkauf ein Particularactus sei. Daß dieser Berg lehenpflichtig sei, gehe daraus hervor, 1»^Lehenurbar eingetragen sei, sowie der Ganterist und Gauchheit, welche durch die Abschiede von1544 zu der Verehrschatzung verfällt worden und ebenfalls sollten urbarisierr werden. Der ^ ckPlaffeyen ist nach Freiburgs Behauptung ebensowenig lehcn- und ehrschatzpflichtig, als alle übrigestützt sich dabei auf den Spruchbrief von 1538 und die Abschiede vom August und September 1576- ^ziehung auf den Antritt deö Rechtes erklärt Freiburg, daß in Sachen, welche der beiden Ständebetreffen, dasselbe nicht angerufen werden dürfe, sondern daß diese Streitigkeiten jeweilen von beide» ^ausgemacht worden seien. Der Renovator hat die Beweise für die Lehenpflichtigkeit des Neunenenberggeben. 8 2. jj 14». Es waltete ein Streit wegen des dem Schloß Schwarzenburg gehörigen Dervon Schwarzenburg mit einigen Particularen von Schwarzenburg, Besitzern des In- undglaubte, daß letztere auf dem Dorfzehnten anticipiert hätten; die Gegenpartei hatte aber Recht bargFreiburg ist nun der Ansicht, daß dergleichen Streitigkeiten, welche der Stände Dominia, ZinS-gerechtigkeiten betreffen, von beiden Ständen gemeinsam zu beurtheilen seien, und beruft sich aus b», Acvon 1558, 1576, 1635, 1645, 1649, 1656 und auf den LandcSbrief von Schwarzenburg vom Jahr ^ ^