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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1093
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Schwarzenburg. 1751. 1753. 1s)gZ

^^""^kungen zu entwerfen. 8 11. II 1A2. In einem Streite, betreffend denNünenenberg", erklärt»>>d ^ derjenige Theil desselben, »vclcherSeltnen" genannt werde, dem Schloß Graßburg lehenpflichtig^ sei, zumal da derselbe schon 1533 zu Gunsten des Schlosses Graßburg unter dem jährlichen

^ Pfunds Pfenning erkannt worden und seither noch sechs verschiedene förmliche Erkanntnisse darumwelche das Schloßurbar enthalte, und die Besitzer dieses BergeS sechs im Urbar genannte^>!S gestellt hätten. Frciburg spricht die Hoffnung auS, daß der von Bern 1532 vollzogene Verkauf

^. "geS sei»Gerechtigkeiten keineswegs nachtheilig sein werde. Die Gesandtschaft Berns, ohne Jn-Ulnnnt das Angehörte refvrvllelum. 8 12. Absch. 91.

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Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1751 bis 1752 und von Michaelis 1752 bis^ ^uge, ob den Amtleuten gestattet werden soll, geheime Aufscher zu ernennen, tritt die kerne«., ^5chuft instructionsgcmäß nicht ein; sind Fälle vorhanden, wo dergleichen von Nutzen wären, so!>. ^^arnativobrigkcit Verfügung treffen. Die freiburgische Gesandtschaft ist zum Eintreten instruiert.

^ ^ Die noch modificierte Zchntordnung wird zur Publikation dem Landvogt überschickt. 8 2. II^ede das modificierte Holzrcglcment. 8 3. H Freiburg insistiert darauf, daß nach den Ab-

""b namentlich nach dem von 16-16 dem Pfarrer von Guggisberg verboten werde, den Zehnten vondie ^ ""f der großen Guggiöberger Allmend und dem Schiedwald mit Ausnahme seiner Zehntmarch über^ Jahre aufzunehmen, sondern derselbe habe nach vrei Jahren in den großen Zehnten zu kommen.^ Z)/ ^ wünscht aber, daß Frciburg dafür in Betreff deö Bern zugehörcnden Zehntens zu Chateldillige Remedur beförderlichst eintreten lassen möge. 8 1. II 137. Frciburg wiederholt in Be«Streitigkeit »regen vcS Ncunenenbcrgö seine Art. 132 gestellte Forderung und Begründung unddcßlvcgen an Bern abgesandten Schreiben; zugleich giebt die Gesandtschaft die Gründe an,^iscyk ^'urg den von Bern gestellten Antrag nicht annehmen könne, diese Sache gegen die an die Gemeinde^^dcrtcLehen- und Ehrschatzcrkanntnißprästation von 16 Schilling, darum ein Stück Herd hinter<>» ^hastet, fallen zu lassen". Bern hingegen behauptet, daß das an Graßburg schuldige Pfulid nur^ ^ und ein Schirmgcld sei, der da keine LchenS- noch Ehrschatzpflicht nach sich ziehe", wie

^ und daß dieser Berg wie andere Zinsbcrge, »vclchc auch nicht lchenpflichtig seien, bloS

. Muffes eingetragen sei; ferner, daß wegen der Träger nicht auf Lchcnpflicht geschlossen »verde»°^»lix üblich in Beziehung der Lehen- und Ehrschatzpflicht deS Einschlages derer von Plaffeycn kein ZweifelFreiburg die von Bern schon mchrnialö übcrschriebenen Grü»»de nicht billige und die von ihm^bttt ^ Position nicht annehme, so müsse diese Sache am Rechte ausfindig gemacht »verde». Freiburg be-^ dergleichen Fragen über Lehcngerechtigkcitcn nie vor dem Civilrichter seien erörtert wor-^ "der dieselbe» gcnieiiisam abgesprochen worden sei, »vorauf es a»ich im vorliegenden Falle^tb^ . ^ 5- Ii Freiburg beschwert sich, daß Bern von sich aus in letzter Zeit Concessionen und

^"dk/" ^'zeifachen erlassen habe (eS »verde», mehrere Fälle spcciell aufgeführt), welche nur von beiden^ die ^"fam erlassen werden können, und trägt darauf an, daß künftig dergleichen nicht »nehr geschehe' ' Concessionen zurückgezogen »verde»,. Die Gesandtschaft BcrnS ist nur zum Anhören instruiert;

^r c die Sache untersuchen und, wo etwas Unrechtes geschehen sei, die Sache redressieren, verwahrtune Präcininenzrechte. 8 6. II ISN. In der Angelegenheit dcg Metzgcrö Christian Hauser ss. Ar».