1092 Schwarzenburg. 1743. 1751.
Partikularen, dem Landschreiber gehören, auf unrichtige Weise und zwar auf dem Feld Verth«!' ^Es werden zur Beseitigung dieser Ucbelstände mehrere Vorschläge gemacht, unter diesen auch, daß ß>r ^Zehnten ein neues Cantonnement gemacht werden könnte. Die Vorschläge werden ack roleronckuw in ^ ^schied genommen. 8 16. » 12«. Ausschüsse von Schwarzenburg behaupten, gestützt auf Marchl»»^ ^1663 und 1622, daß der Rain unter ihrem Dorfwald bis an die Sense Schwarzenburg gehöre,Amtmann denselben den Ständen vindiciert. Dem Amtmann und de» Renovatoren wird aufgetragen, d» .zu untersuchen; zugleich wird für das Beste erachtet, wenn es sich herausstelle, daß dieser Rain b"'zenburgern nicht gehöre, ihnen denselben gegen einen angemessenen BodenzinS zu abergicrcn. Darauf!)»' ^die Hintcrsaßcn von Schwarzenburg an, ihnen gegen einen BodenzinS denselben zu abergicrcn, da sie > ^her beständig darin beholzt hätten. DaS Ansuchen derselben wird dem Landvogt zur Begutachtung »b^8 17. Absch. 70.
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Art. 121.. Abnahme der AmtSrechnung von Michaelis 1749 bis 1750. Bei diesem Anlaste ^Frage, ob den Amtleuten gestattet sein soll, heimliche Ausseher zu bestellen, und waö für ein AnlheüBußen solchen Verleidern gebühren solle, all l-vkoronll,im genommen. §1. st 122. Da der abtrete»^vogt an Steuern und Almosen noch einmal so viel, als die Abschiede von 1737 und 1743 enthalten,so wird der neue Landvogt angewiesen, sich diesen Abschieden zu conformieren, jedenfalls nicht mehr als13 Schl. 4 Den. zu geben. 8 2. si 12». Dem Landvogt wird aufgetragen, daö Instrument dermencn und ratificierten Auömarchung dcö SchloßbergcS GanSmatl zu urbarisiercn. 8 3. I> ^
District Sensenfluh ist der Gemeinde Schwarzenburg gegen einen Bodenzins von 15 Batzen » ^worden. Dem Landvogt Ott als Rcnovator ist der Befehl ertheilt worden, im Allgemeinen eineder Halden und Flußborde vorzunehmen. Dabei läßt man es bewenden. 8 4. ß 12S. Die berner'!»! ^sandtschaft behauptet, daß laut Titel und Rechten den Prädicanten zu Guggisberg der Zehnten vondcrn auf der großen Allmend oder den Schiedwäldern gebühre. Die Gesandtschaft FrciburgS istInstruction. Der Landvogt NiklauS Augustin Schröter legt die Amtsrechnung von Michaelis 1750 b'öab. 8 5. si 12«. Frciburg legt Einsprache dagegen ein, daß nach einem zu Bern gefällten ^den Erben der Mittel des in Carolina verstorbenen Christen Gilgin, welche aus dem Lande gezog^seien, der Abzug bloö zu künf Prozent bezogen worden sei, während von den Mitteln, die aus denlanden beider Stände gezogen werden, zehn Procentc bezogen werden sollen. Die Gesandtschaft vondie Begründetheit dieser Einsprache ein und nimmt sie in den Abschied, damit man sich künftig dal»'^8 6. 127. Die in der Rechnung des Landvogts angesetzten Steuern von 10 Pfd. 13 Schl. ^ ^ ^man für dießmal admittieren, obgleich sie um die Hälfte zu hoch sind, doch ohne Konsequenz für die 3^ ^8 7. ß 12«. Barbara Mischler hätte, weil sie nicht mehr in das Amt Schwarzenburg gehört,beziehcn sollen. 8 8. sj 120. Auf den Bericht des alten und des neuen Landvogteö, daß eS nnpast^den Landschreiber« zu verbieten, die Zehnten zu steigern, wird gut befunden, dem Zehntenrcglement U113j nichts neues beizufügen. I Die Ratification ersolgte.j 8 9. jj 1»«. Zur Entscheidung der Sw' ^des Christian Hauser wegen dessen Annahme zum Hinterfüßen zu Schwarzenburg s s. Art. 1171, >si ^ ^sandtschaft von Bern instruiert, die von Freiburg aber nicht. 8 10. ß 1 »1. Die beiderseitigen ß!missarten werden beauftragt, mit Berücksichtigung deö Projekts von Landvogt Ott ein Reglement ü ^