Schwarzenberg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 1771. 1773. 1D8ö
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^cht> ^ Menge Patente, ja auf einmal bis auf hundert Saum gegeben habe, und dasi vond«d ^^"en ganze Magazine an der Grenze seines Landes und in Murtcn angelegt worden seien, so daßütlivb Wcinreglemcnt von 1756 und 1767 eludiert und der Nutzen desselben für die Mcdiatlande auf-"ud in die Jmmcdiallandc durch Contrcbande eine Menge schlechten Weines geführt werde. Bern^ ^ Murten liegenden Wein eine Controle geführt, aller fremde Wein aufgeschrieben und
^ "n Certisicat verlangt werde, wohin sie ihn verkauft haben, daß im Wiederholungsfälle ihnen
^ confiscicrt werde; daß ferner geheime Jnspectorcn bestellt werden, denen ein Drittel des confiscicrten""b ber Bußen für ihre Anzeige zufallen solle. Freiburg rechtfertigt die Erthcilung einer großen Zahl
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«»e üi ^ TÜt seit einiger Zeit von den Amtleuten angefertigten Armentabellen, welche sie, um
Gilten durch den Weinmangel und die hohen Wcinprcise, macht sich aber anheischig, die Erthcilung der^ beschränken und zu Murten eine Controle einzuführen und die nachdrücklichsten Vorkehrungen zu„e ^ jj 7<i. Die seit einiger Zeil von den Amtleuten angefertigten Armcntabellen, welche sie, um^^'hkcitliche Steuer für die Armen zu erhalten, der Altcrnativobrigkcit zuzuschicken pflegen, sollen der durch»krfe/" herbeigeführten Mißbräuche wegen abgeschafft werden; dagegen haben die Armen eine Bittschrift zu^ /bge,^ durch den Pfarrer und Dorfmcistcr unterschreiben und vom Amtmann besiegeln zu lassen.
fordern. Ein Armer kann mit Ausnahme von außerordentlichen Fällen nur einmal desh. ""t einer Bittschrift cinkommcn. 8 53. II 77. Die Gesandten erachten für nöthig, durch beiderseitige»>H "'"Marien ein Controlcbuch anfertigen zu lassen, in welchem behufs der Rcchnungsstellung alle drckinaria^rüiligriil in gehöriger Ordnung einzutragen sind, auch alle obrigkeitlichen Ordnungen und Regle,"ach lilleS, was zur Examination der Amtörcchnungcn erforderlich ist. Ferner soll auch ein Formular,die AmtSrcchnungen gestellt werden sollen, angefertigt und den Schloßbüchcrn einverleibt werden.Gutachten wird den Principalen hinterbracht. 8 56. Absch. 329.
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ES wird der Entwurf eines zu publicierenden Reglements wegen der zu verbietenden Acgui-^ ^ Hand ack i-alillcauckum dem Abschiede beigelegt. Dasselbe soll auch in die Schloßbüchcr5»lt werden. 8 26. II 711. Die Gesandten vereinigen sich in Betreff der Armensteuern auf den Jn-Iihj^ ^rt. 76. Es wird der Entwurf eines schriftlichen Befehls an die Amtleute all ratilieanckum dem Ab-»1,,^'^lMcgt. § z?. II «11. Bei dem dermaligcn niedrigen Preis des Getreides wird beschlossen, das>> Deccmbcr 1776 gemeinsam erlassene Verbot, insofern es das Mühlcfahrcn hinter beiderseitigen Mediat-»l>d >"^^biatlandcn anbetrifft, aufzuheben und in Folge dessen zu bewillige», daß die Angehörigen der Medial,"^biatlande ihr eigenes Gewächs nach Belieben in dieser oder jener Botmäßigkeit mahlen lassen. Den^ baS Neucnburgische grenzenden Acmtcr wird Wachsamkeit empfohlen, daß, so lange daSbestehe, kein Getreide dorthin ausgeführt werde. 8 28. II 8». Mehrere Gemeinden fragen^ ^ bcS neulich publicicrten HcrdcinschlagrcglcmcntS enthaltene Verbot des öffentlichen und
WeidenS des Hornviehs und der Pferde vor dem 1. Mai sich auch auf daS große MooS beziehe;cs der Frühlingsweidc (piintvo) gehalten werden soll, welche fast überall mit dem Anfang desde^^hbre. Die Gesandten sind einstimmig der Ansicht, daß jenes Verbot sich nicht auf das große MooSbaß die Frühlingsweidc auf den Gütern, welche geheut werden, fast unmöglich mit jenem Verbot' könne. Sie erachten für zweckmäßig, daß der Wcidgang überhaupt viel früher erlaubt und dem Amt,