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1084 Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1769. 1771.
keit und Widersprüche aufmerksam und will eö einer Revision unterwerfen; die frciburgischc erklärtdaß nach erfolgter Sanction nichts mehr abgeändert werden könne. In Betreff der Streitigkeiten n>cge> ^meinwcidigkeitcn erklärt Bern, daß die gemeinsame Untersuchung derselben sich einzig und allein ansficultäten zwischen Gemeinden der Mediatämtcr mit andern von reciprocierlichen Jmmcdiatlanden bcznnicht aber auf die Difficultäten zwischen beiderseitigen Jmmediatbotmäßigkeiten; diese seien vor vundcö Orts, wo der streitige Bezirk gelegen, zu erörtern. 8 42. <»<». In Beziehung auf die Einfnlü ^ ^Getreides abstrahiert man bei den dermaligen thcucrn Zeiten von einem Verbote. 8 43. t»7. Dcw'die Confcrenzen statt in Murten abwechselnd in Bern und Frciburg zu halten ss. Art. 63j, wirdgegeben. 8 44. V8. Bern wünscht das Ceremonicl der BcgleitSherren bei EinPräsentation ^ ^der Amtleute abzuändern und ebendasselbe einzuführen, welches bei der Beeidigung der Amtsstatthaltcr ^wird. Freiburg hingegeil will cS bei»: Alten belassen, da solches die einzige Gelegenheit sei, genauen ^ ^schaft zu pflegen uild die frcundbrüderliche Vertraulichkeit zwischen beiden Städten zu pflegen, daConferenzen nicht in die Hauptstädte verlegen wolle. 8 45. <»». ES wird beschlossen, daß Mund Mcmorialien, welche auf der Coiifcrenz behandelt werden sollen, jeweilcn vor dem 1. August ^werden müssen, dringende Geschäfte und Nothfälle ausgenommen. Die Amtleute werden angcwul"' ,jedesmal am Ende Juni'S oder Anfangs Juli's zu publicieren. Frciburg wünscht auch, daß auf den ^lichcir Conferenzell nur die Rechnungösachen, und was der Stände Interesse berühre, behandelt, all'Standes- und Particulargeschäste auf Extraconfercnzen oder durch Briefwechsel behandelt werden Kcberncrischc Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den Vorschlag all rolerenckum. 8 46.sandten finden gut, daß die reciprocierlichen Erklärungen und Ratificationen der murtnerischcn ' ^
Bern bis Anfangs dcö nächsten März, von Freiburg bis folgenden St. Johannistag ÜbermachtDieses Gutfindcn wird sä lokorvaclum genommen. 8 47. jj 71. Die Untersuchung über die js>,
der gvns ckv maiu morto ss. Art. 56j, welche von den Ständen auf diese Conferenz verschoben w>-kann, weil die bcrnerische Gesandtschaft ohne Jnstrllction ist, nicht vorgenommen werdest. 8 49. Ab! >
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Art. 72. In Berücksichtigung des Nachtheils, welchen die Acquisitionen durch xvns '"'".-gihrNbfür den Landes-, den JuriSdictionS- und den Lehenherrn sowohl, als für das gemeine Wesen lssr ^wird folgende Verordnung aä rokeronckum genommen: ES soll allen 1'utilicis, Gesellschaften,einer andern todten Hand verboten sein, liegende Güter oder Gerechtigkeiten ohne Einwilligung beider ^ ^ ^erhandeln. Zu diesem Ende soll ein solches Begehren auf den gewöhnlichen Conferenzen untersurlst > ^ ^hintcrbracht werden. 8 46. jj 7ti. DaS 1767 projccticrte Reglement in Betreff der Hcrdcinjchlööst'meinwcidigkeitcn in den Acmtern Murten, Grandson und Tscherliz ss. Art. 58. 65j wird unter -Vorbehalt von den Gesandten gut geheißen. 8 47. 7/1. In Betreff der Judicatur überwegen Gemeinwcidigkeiten in den Jmmcdiatlanden ist Frciburg der Ansicht, daß nach einer , -^c»Berns vom 13. Mai 1769 einer gemeinsamen Erörterung und Untersuchung auch diejenigenunterworfen sein sollen, welche zwischen Gemeinden von beiderseitigen Jmmcdiatlanden sowohl wegen rccüals wegeil nur von einer Seite beanspruchten Mitweidfahrtrechtes entstehen. Die Gesandtschaft ^ ^dagegen Einsprache lind bezieht sich auf die Erklärungen in Art. 65. 8 48. 7S. BernFreiburg zu Einbringung fremden Weineö und zwar meistens Elsäßerweines und anderer schlechten