tv86 Schwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murten überhaupt. 1777.
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mann freie Hand gegeben werden sollte, nach Umständen zu verfahren. Bei diesem Anlasse wir? ^ ^nachträgliche Bestimmung jenem Reglement beigefügt, daß für die Acckcr, deren Einschlagung gestautist, und welche in Art. 2 nicht ausgenommen sind, der zehnte Pfenning für den zu bezahlenden P"l"Pfenning angesetzt werden soll. Alles wird all rvkei-enclum genommen. 8 29. Absch. 348.
1777.
Art. 82. Das Verbot der Einfuhr des fremden WeincS, Branntweins und Essigs in d>cMur ten, Grandson und Tschcrliz wird bis 4789 verlängert. 8 3l. ss 8A. Den Obrigkeiten wird ^die 4773 entworfene und nach angebrachten Abänderungen ratificierte Verordnung wegen Acguisitionen ^Hand zu publiciercn. 8 32. ss 8Ä. In Folge der Besprechungen über die Coaequisitioncn vonWeib, welche in deren gemeinschaftlichen Namen geschehen, und über den Blutzug von richterlichGrundstücken berichten die Obercommissarien, daß der Blutzug durch daS Gesatz24 4, 1ul. 483 des ^von Grandson zugelassen sei, daß aber über die Coaequisitioncn der Eheleute nichts darin' sich vorsi"^ ^wird nun ein von den Obercommissaricn entworfenes und von den Gesandten crdancrteö ProjektReglement über diese Coacquisitionen für Grandson und Tschcrliz dem Abschied a<4 istilioanclum ^8 33. ss 8S. Unter Ratificationsvorbehalt soll den Amtleute» von Murten, Grandson undwerden, daß sie ihren Weibeln für deren Verrichtungen auf dem Lande auf Kosten der Stände Ba» ^ ^mit der Standesfarbe und dem Wappen der Alternativobrigkcit machen lassen und übergeben seile"'Absch. 402.