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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1761. 1763. 1765. 1081

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djx^ Bern genehmigt obigen die Gratifikationen betreffenden Zusatz ss. Art. 42s, insofern er nicht"lten Pensionen bcschlagc. 8 43. sj 44. In Beziehung auf den von denjenigen zu fordernden Abzug,, ^'^>c ihr Bürger- und Landrccht in den Jmmcdiatlandcn aufgegeben zu haben, zeitweilig ihren Wohnsitz^^diatlandcn aufschlagen, bleiben sowohl Bern als Frciburg bei ihren frühem Erklärungen. § 44.

17«».

»»d Mediatamtleutcn wird anbefohlen, ein Jnventarium aller in den Schlössern befindlichen

ungehörigen Mobilicn ihrer letzten AmtSrechnnng beizufügen und deren Zustand darin zu ver-alten" ^ ^ ^ genommen, daß den Amtleuten statt 8 Kronen, die sie bisher^ ^ ^ Reparationen angesetzt werden solle». 8 42. » 47. In Betreff der Abzüge in den gemeinen^ Jmmcdiatunterthanen j s. Art. 37 s bleiben Bern sowohl als Freiburg bei ihren frühem Erklä-tzh.. ' ^ ^3. jj 48. Die Obcrcommissaricn wünschen, daß eine Regel aufgestellt werde, daß alle Käufe vonskj ^urch die Oberconunissaricn allein stipuliert werden sotten, wie eS in den Jmmcdiatlandcn Ordnung^ Antrag »vird erheblich befunden und den gn. Herren und Obern hintcrbracht. 8 44. Absch. 234.

17«S.

y» .

djx ^ ^ Getreidebau und Schweinezucht fast die einzigen Quellen sind, durch welche einiges Geld^>in ^^"ürmtcr kommt, so wird zur Aufnahme des Ackerbaus und der Schweinezucht für die Aemtcr»Hb tscherliz und Grandson die Einfuhr alles fremden Getreides svforl, die Einfuhr aller fremden fetten^ Schweine vom 1. September 1766 an verboten. 8 11. jj Stt. Femer wird in den Abschied

^ in allen Mediatländern niemand, als wer durch die medicinischc Facultät der Hauptstadt^ "»ativobrigkeit gehörig examiniert und'patentiert worden sei, als Arzt functionieren dürfe. 8 12. jjverbot der Einfuhr fremden WeincS, das auf Probe von zehn Jahren eingeführt worden war,Herbst"" "» "»f weitere zehn Jahre verlängert. Dasselbe soll zu männiglichem Verhalte jährlich im^chst Canzeln verlesen und zugleich öffentlich angeschlagen werden. Patente sollen keine mehr als

für fünfzehn Faß auf einmal bewilligt werden und zwar nur zur Nothdurft und mit allen crforder-«isj^. ^cmitioncn und möglichster Mäßigung. 8 37. jj SS. Auf'dcn Antrag Berns hin setzen unter Ra-?l^^^^°rbehalt die Gesandten fest, daß die Einfuhr des fremden WeinS, Branntweins und Essigs in die^ ^ ^"ü'n, Grandson und Tscherliz ohne Einwilligung und Patente der Altcrnativobrigkeit unter denselben! wie die des fremden Weines verboten sei. Dieses Verbot soll obigem Mandate beigesetzt werden.

S». dl,.tcr NatificationSvorbehalt wird auch für die Acmter Murten, Grandson und Tscherliz einein Betreff der Herdcinschläge und der Gcmcinweidigkcit entworfen. 8 38. sj 34. Frciburgeinverstanden, daß der in bcrncrischen Landen übliche mockus vivoncki in Betreff der AuSfin-Paternität gegenüber Angehörigen von Neuenbürg für die Acmter Murten, Tscherliz und"»genommen und in Form eines Gesetzes der Chorgerichtssahung von 1757 einverleibt werde. DieGesandtschaft hinterbringt diese Erklärung ihren Principalcn. 8.39. Absch. 259.

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