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Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 1767.
Art. 33. Freiburg stellt den Antrag, es sollte, wenn die Brandsteuern in den vier Acmtern ^fixierte Summe übersteigen, jeder Stand, wie eS bei den gewöhnlichen Almosen oder Mcdiatsteuernwerde, den Ueberschuß auf seine eigene Rechnung nehmen. Die Gesandtschaft Berns, ohne J"str»etw»' , ^den Antrag in den Abschied. 8 25. 3lt. Da von Gemeinden und todter Hand vielfachegemacht werden, so soll den Principalen die Frage zur Entscheidung vorgelegt werden, ob den Gemen» ^den sogenannten gong cke maili martv nicht verboten werden sollte, ohne vorher dazu erhaltene Erlau 'gcnde Güter zu kaufen. 8 26. 37. Die Ordnung wegen AuSfindigmachung der PaternitätAngehörigen von Neuenbürg ss. Art. 54s wurde von beiden Ständen ratisiciert und wiederum durch ^lung der Amtleute von Murten, Tscherliz und Grandson den Chorgerichten zur Handhabung übcrgcbu»derselben wird, wie es im Neuenburgischcn Urbung ist, eingeführt, daß zu AuSfindigmachung der 4'in Schwängcrungsfällen die Dirne gehalten sein solle, den Beklagten vor seinem natürlichenNeuenburg zu „besagen" und denselben vor und bei der „Genißt' in den dabei zu haltenden Exanic» a ^anzugeben, dessen auch von der Ehrbarkeit des Orts ein authentisches vom Obcramtmann oderschaftöherrn besiegeltes Attestat dem gebührenden Richter zu Neuenburg vorzuweise», damit ein solcher ^wenn der PurgationSeid nicht stattfinde, vermögenden Falls ohne weitere Umschweife in die Kostenloszur Alimentation des KindcS verfällt werden könne. In Ansehung der neucnburgischen ^"strhörigrnReciprocum beobachtet werden. 8 28. 38. Der Art. 53 besprochene Entwurf, betreffend die ^und die Gemcinweidigkeit, wird mit Weglassung des 8 5, welcher die Veräußerung dcS Strohs, MBatis enthält, zur Sanclion in den Abschied genommen. Es wird auch bestimmt, daß dereinzig und allein den Gemeinden, welche das Recht des Weidgangs gehabt haben und durch de» ^verlieren, zukommen und zu gleichw Theilen entrichtet werden soll. 8 29. » 3». Freiburg wollte ^c»der Einfuhr fremden WcineS, Branntweins und Essigs ss. Art. 51s eine Restriktion beifügen.der bernerischcn Gesandtschaft steht cS von derselben ab, und das Verbot wird in der Form, lb»
publicicrt worden, wiederum in den Aemtcrn Murten, Tscherliz und Grandson publiciert. 8 39. !!den Getreidebau in den Mediatämtern in Aufnahme zu bringen und die Contrcbande in die I'""" ^abzuwehren, trägt Bern darauf an, Maßregeln gegen die Einfuhr fremden Getreides zu ergreife» 'in der Art, daß, ohne ein Patent von der Altcrnativobrigkcit erhalten zu haben, niemand fremdes ^einführen dürfe; Fehljahre und Theurung seien jedoch zu berücksichtigen. Zu dem 1765 projectierten > 'Verbot giebt Freiburg seine Zustimmung nicht; dagegen läßt sich dessen Gesandtschaft herbei, ! st!'
deuteten Fuße den Entwurf zu einem solchen Verbote zu machen und ack ivkorvnckuw zu nehmen- 8 ^
Bern stellt, um das Falschwerbcn zu verhindern, den Antrag, es sollte, wie es in den bernerischc» ^landen Ucbung sei, jeder Werber beeidigt werden und sich von der Rccrutcnkammcr ein WerbungsV»^lassen, dasselbe dem Amtmann des Ortes vorweisen und von demselben unterschreiben lassen, bevordürfe; die angeworbene Mannschaft sollte dann, bevor sie abgeführt werde, dem Amtmann vorgcl»Freiburg aber begnügt sich damit, wenn ein solcher Werber das Wcrbpatcnt seines Hauptmanns >» ^oder Copic vorweist; es kann aber dazu stimmen, daß dieses Patent des Hauptmanns dem ^
Unterschrift vorgewiesen werde, und daß die abzuführenden Angeworbenen ihm vorgestellt werden- ^>x,isandtschaft nimmt den Antrag Betlls ack refsi-onckum. — In Beziehung auf die Deserteure >der Ansicht, daß diejenigen, welche aus den Mediatämtern gebürtig sind und in solchen sich befind^