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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1080 Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1757. 1759.

releviert werden, sind annulliert. Diese Verfügung ist von jedem Stande auch in seinen Jmmediatla»^^publicieren. 8 51. 37. Aus Anlaß deö Abzuges, welchen die Möschberger bezahlen sollen (>- jewird die allgemeine Frage behandelt, ob ein Unterthan cincö Jmmcdiatlandcs, wenn er sich eine Z"t ) ^ .den Mcdiatlandcn aufgehalten hat und seine Mittel wieder von danncn zieht, den Abzug zu zahlen ^sei oder nicht. Bern deduciert auö dem Vertrag von 1602, daß man den Abzug zu fordern nur dan»tigt sei, wenn ein solcher sein altes Bürger- und Landrccht aufgegeben und eiu neues unter der andernkeit erworben habe. Frcibnrg hingegen ist der Ansicht, daß, wie cS in seinen Jmmediatlanden daS ^ ^sei, daß der Abzug bezahlt werden müsse bei Veränderung des hauShäblichcn Sitzes und Wegsieh^^Mittel, ohne daß zugleich das Burger- und Landrecht aufgegeben werde, also auch in den M'vn -gehalten werdcil solle, und sucht nachzuweisen, daß auch der Vertrag von 1602 dafür spreche. 'werde Freiburg jederzeit einen billigen Unterschied zwischen denen zu machen wissen, welche ihren hausha^ ^Sitz in den gemeinen Aemtern haben, und denen die nur ihres Gewerbes und ihrer Bcgangcnschaft ha ^Zeit lang sich darin aufhalten. 8 53. jj 38. Auf die von Freiburg aufgeworfene Frage, ob nichtwäre, daß künstig kein Stand in den Mediatlanden anders Werbung gestatten sollte, als für Diettßc,von beiden Ständen anerkannt seien, wird für gut befunden, es beim Alten bewenden zu lassen, so ^ein jeder Stand nach seinem Belieben in den gemeinen Aemtern Recrutcn bewilligen könne. 8 54. !! ' ^Betreff der im Mai 175k vereinbarten chorgcrichtlichcn Verordnungen für die Aemter Murten, ^ch^Grandson berichten die Gesandten FrciburgS, daß ihre Obrigkeit bisher verhindert worden sei, ihre "nialgesetzc für die Katholischen im Amte Tscherliz mitzutheilen. Man verabredet, daß, sobald dercher sowohl die Gesetze circa matrimonialia, Beziehung und Scheidung der Ehe der reformierten U" ^ ,enthalte und von Bern allein errichtet worden, als die Gesetze circa pacnalia deö Ehebruchs unv der - ^welche gemeinsam festgesetzt worden, für Tscherliz und Grandson in'S Französische werden übersetztdiese Codices, durch den Druck vervielfacht, zu Händen der Chorgerichte in die drei Aemter abgeschu^ ' ^sollen. Bern wird seine Verordnungen circa sacra, cullum et cxcrcitium der reformierten Religion ^drucken lassen, sowie Freiburg die seinen für die katholische Religion. 8 55. » Ält. Zu dem improjektierten Verbot der Einfuhr fremden WcineS (s. Art. 33) hatte Bern einen Zusatz beantragt dcS ^daß der Stadt Murten und jedem Ort in den Aemtern Murten, Tscherliz und Grandson ihre ^und Freiheitenwegen Abhaltung des AuöschcnkenS alles äußert dero Bezirk gewachsenen WeincSsein sollen". Freiburg will von diesem Zusatz abstrahieren, nicht daß cS der Stavt Murten etwaS 'oder der Cvncession von 1699 zu nahe treten wolle, sondern wegen der Befürchtung, daß die Stadt ^ zlidieses Zusatzes eine Inspektion und Execution in diesen Sachen sich anmaßen konnte. Die Sach^rckeronclum genommen. 8 56. Absch. 173.

Art. 41 Freiburg will den Zusatz zu dem Concordat über die Alternativrechte von 1753, sdie Gratifikationen ss. Art. 31 j, aus den früher angegebenen Gründen nicht fallen lassen; Bern ^

befürchtet Jnconvenicnzcn, wenn er stehenbleibe. 8 31. il 42. DeS Abzugs halber von Leuten,^ ^

den Mcdiatlandcn sich aufgehalten haben, ohne ihr ursprüngliches Burgerrecht aufgegeben zu Hab"' ^ zZ.37 j, erklärt sich Bern wie 1757. Auch Freiburg bleibt bei seiner früher ausgesprochenen Anl^ss-Absch. 197.