Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1756. 1757. 1079
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>i>ä> ^ beklagt sich, daß dadurch, daß Frciburg Fremden, namentlich Franzosen, für große Quan-
Patente ertheile, offenbar viel von diesem fremden Weine in daS Bcrnergebict herüberkomme und^">lich Pix gemeinen Acmtcr, welche eigenes Gewächs haben, darunter leiden. Frciburg, dem eS sehr daran^ Einfuhr fremden Weines, die Preise in seinem Lande fallen, will sich nicht dazu ver-Patente zu ertheilcn. Soll aber zum Nutzen der Mediatämtcr dcö fremden WeineS wegen etwaö^'"den, so will Freiburg auf eine Anzahl von Jahren und unter Vorbehalt obrigkeitlicher Ratisica,Ordnung entwerfen, jedoch unter der Bedingung, daß an den Geldbußen und Confisca-^ " bloß djx beiden Stände Anthcil haben und alles durch den Obcramtmann verfügt werden soll. 8 2. »^ folgender Entwurf eines Reglements der Einfuhr fremden WeineS halber in die Acmtcr Mur-
^ ^"bson und Tscherliz vereinbart (Schwarzenburg wird namentlich davon ausgeschlossen). 1) Die Einfuhrtz ^'ben und äußern WeineS, welcher nicht in den Jmmcdiat- oder Mediatlanden der beiden Stände gewachsen'!> genannten drei Aemter ist bei Strafe der Confiscation gänzlich verboten. Eigengcwächs hinter Neuenburg^""ter begriffen. Die Alternativobrigkeit kann in Fchljahren nach Umständen und Bcdürfniß Bewilli-^>nfuhr ertheilcn, jedoch soll sie dabei sparsam verfahren. 2) Die Bewilligung der Einfuhr wird nur»aln >venn der Amtmann, an welchen daS Gesuch zu richten ist, dasselbe mit seinem Befinden der Alter-
btt ^ eingegeben hat. 3) Magazine von fremdem Weine in diesen Aemtern anzulegen, ist bei Strafei^^^tion verboten. <0 I" den Aemtern Murten und Grandson und in der Herrschaft Orbe ist vcr-^ -^örz öiS Jakobi andern Wein auszuschenken, als der in demselben Amt und derselben Herrschaft' Taverncnwirthe jedoch können ihren Gästen La Cote, Ryfwcin und rothen Nencnburger geben,und Pintenschenken in der Castellancy Echallcnö soll nicht inehr fremden WeineS auszuschenkenhöchstens den dritten Theil des Vertriebs ihrer Wirthschaft. Alles auf eine Probe von zehn^ ^ ^ ^ ^ längerer Zeit obwaltenden Difficultätcn in Beziehung auf die chor-
Natzungen und Conststorialicn in den Aemtern Murten, Grandson und Tscherliz zu heben, ver-^ Zg ^ die Gesandten auf ein Projecl zu einem Vergleiche, das von Bern den 25. Juni, von Freiburg' ^uni 1756 ratificiert und später gedruckt wurde. 8 5. Absch. 156.
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^ ersucht Frciburg, es möchte den Zusatz, welchen es zu dem Concordat von 1753 wegen des
s»^^^echteg in Beziehung auf die Extragratificationcn gemacht habe, fallen lassen. Die frciburgische Ge-öaß dieser Zusatz sich nicht auf die alte» fixierten Pensionen beziehe, sondern daß sich ihre^ sie bloS in Betreff der all lompus gegebenen Bencfieien behalten wollen, und auch hier wür-
l'ii ° "'ch's ohne erheblichen Grund zurückziehen. 8 49. » 3«. In Betreff des SchrcibermandatS wird^ed ^ "öthig erachtet, daß in den Aemtern Tscherliz, Grandson und Murten allen Notarien aus den^^"öen alles Stipulieren für die Zukunft verboten werde, und daß das in einem Mandate unter dem,^lelb ^ im bcrnerischen Mandat von 1723 publiciert werden solle, jedoch mit der Erläuterung, daßrückwirkend sei, und daß die früher errichteten Gültbriefe und Obligationen ihre Gültigkeit bc-Gültbricfc und Obligationen mit Unterpfändern, welche von Mediatschrcibern in den^^.^^"den stipuliert worden, in Jahr und Tag, von der Promulgation des Mandats angerechnet, durchSchreiber erneuert und releviert werden sollen. Diejenigen Instrumente, welche in dieser Frist nicht