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Schwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murten überhaupt. 1755.
I7SS.
Art. Bern beschwert sich, daß Freiburg den Befehl an das Gericht zu Tscherliz nicht hal>c ^lassen, dem Spital zu Uverdon die hintcrhaltene Collocation seines Gültbriefs in einem Geldstag ^Amt Tscherliz zu ertradieren; würde derselbe extradiert wvrden sein, so hätte Bern dem Castellan vSTscherliz die Revision in dem GeldStag des CastellanS Bourgeois zu Ligncrolles zugestanden, so daßGültbrief als eine gemeine Handschrift angenommen werden könnte. Freiburg ist bereit, ein förmlich^ ^mcnt über dergleichen Fälle zu errichten und wünscht von Bern zu erfahren, ob daS Schreibermandat ^(s. Art. 28) auch auf FrciburgS Jinmediatlande gelte, und ob es seine Geltung für die Vergangen!)^ 'die Zukunft haben solle. Bern erklärt, daß sowohl nach dem Schrcibermandat von 1723, alsalten Mandaten und Ordnungen alle Gültbriefc und Machenschaften, welche Unterpfänder in ihrenlanden verhaften, von keinem andern, als einem geschworenen Notar in seinen Landen stipuliertbei Pön der Nullität; ferner daß Fremde und Aeußere aus liegende Güter in den berncrischen J>"'"^^ ^kein Geld ausleihen, noch dieselben unterpfändlich verhaftet machen und verschreiben lassen können. -Specialfall will Bern von dem Mandate abweichen und Carrey'S Gültbrief als gemeine At-
lassen, künftig aber für die gemeinen Aemter sich an das Mandat strenge halten. Bern ist geneigt,gehren FrciburgS zu entsprechen und in den drei Aemtern, Tschcrliz, Grandson und Murten allen - ^aus den Jmmediatlanden alles Stipulieren verbieten und zwar nicht nur bei Strafe der Nullität >o ^ ^sondern auch noch bei einer Buße von Itll) Thalern und Entziehung der Feder, ähnlich wie imbcrncrischen Jinmediatlande, jedoch so, daß dieses Mandat nicht die Vergangenheit beschlage undund Obligationen, welche in den gemeinen Aemtern von.äußern Schreibern aus den Jmmediatla»vu>
jtlputcerl gno, ryrc kVumgtcu veyattc». Gultbnese und ^>bllganvnen »ut untcrptanoern in ^
mediatlanden von Schreibern aus dem Freiburgergebiet zu Gunsten von freiburgischezr Bürgern u
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stipuliert sind, ihre Gültigkeit behalten. Gültbriese und Obligationen mit Unterpfändern in bcrneN ^ ^
hörigen stipuliert, seien ungültig; ebensowenig dürfe ein Fremder oder Acußcrcr auf liegende Güter >u ^schen Jmmediatlanden Geld ausleihen oder Güter unterpfändlich verschreiben und verhaften lasse"-des Verlustes der geliehenen Summe. Von dieser Ordnung will Bern nicht weichen. Frciburg si" ^solchen Verordnung für die drei Aemter, wie sie für die bernerischen Lande gemacht worden, bei, ,allein die von äußern Schreibern in den Mediatämtern bereits verschriebenen Gültbriefe und O
sondern auch die von den Mediatschreibcrn in den Jmmediatlanden bereits verschriebenen inkeit anerkannt werden. Die Deklaration Berns in Beziehung aus seine Jinmediatlande nimmt dieGesandtschaft all rokorenclum. § 46. jj itl. Der 1753 projcctierte Vergleich über die Rechte derobrigkeit in den gemeinen Aemtern wurde von beiden Ständen ratisiciert, von Freiburg aber untergung, daß die gemeinsam vergönnten Pensionen und Gratifikationen von jedem Stand für seine'Belieben zurückgezogen werden können. Bern gicbt diesem Anhang seine Zustimmung nicht, wora>seine Ansicht dahin erklärt, daß eS bei den fixierten Pensionen seil« Verbleiben haben solle, daß h"'ü^bürg nur für diejenigen Extragratificationen und Nutznießungen sich freie Hand behalte, welchenur für so lange, als eS ihnen gefalle, accordiercn, und für deren Continuation die Ncucrwähltcn lanmelden müssen. § 43. Absch. 151.