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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1077
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Schwarzcnburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Mutten überhaupt. 1753. 11)77

^ide, Jmmediatunterthanen in den Mediatämtern gleich wie Mediatuntcrthancn in den Jmmediat»

werden sollen. Ferner sollte Bern jenes Reglement von 1723 in Hinsicht auf die freiburgi«,^.^"'"^biatunterthanen nicht von dermalen an rückwärts wirken lassen, damit dieselben wegen Unbckannt-kidxr Reglement nicht zu Schaden kämen, und daß dasselbe dahin redrcssiert werden möchte, daß solche

^ ^ ^'rbot errichteten Güllbriese nicht gänzlich annulliert seien, sondern nur daö UntcrpfandSrecht vcr-daß einfache Obligationen aber gültig bleiben sollen. Die bcrncrische Gesandtschaft stellt in Aussicht,Herren lind Obern sich zu Folgendem verstehen würden, insofern Freiburg die Collocation dem^stcll ^^erdon cxtradicre, 1) daß dem Castellair Carrcy von Tschcrliz eine Revision deS GcldStagS desBourgeois gestattet werden solle und zwar so, daß sein Gültbrief nach Recht und Datum einer ge-litf, ' Handschrift collociert würde, 2) daß die notarialischcn Instrumente, welche von Mediatschreibcrn stipu-^»str berncrischen Jmmediatlandcn zwar das Unterpfandörccht und die Rechte eines notarialischen

^reil ' verloren haben, aber als gemeine Handschriften angesehen werden sollen. 3) Das den Mediat-^ jenem Mandat von 1723 gesetzte Pönale ist aufzuheben. 4) In den gemeinen Aemtern soll eine

berncrischen Jmmediatlanden eingeführt werden, so daß in den Mediatämtern keine notariali-"""Ute als die, so von Mediatschreibcrn stipuliert worden, das Vorrecht notarialischer Instrumentediesen Verfügungen sind aber die übrigen Mandate, welche Bern für seine deutschen und wäl-bisher gemacht hat, nicht berührt und werden vorbehalten. Die Gesandten beideralles sck lokvi-vnckiim. § 62. ß 2». In Beziehung auf die Altcrnativrcchte vereinigen sich^btcn tiuf folgendes Prvjeet: 1) In Betreff des Judieaturrechts der Alternativobrigkeit circa civil!»und der in Folge dessen ihr zukommenden Cognition und Exemtion bleibt cS bei dem alten""b den Abschieden von 1537, 1554, 1568, 1673 und 1674, so daß cS bei demjenigen, so in einer' ^^sslkeit zu Ende gebracht worden ist, sein Verbleiben hat und jeder Stand den andern bei dessen^^wribleiben lassen soll". Ferner soll kein Stand für sich allein bei einem von der Alternativ-»»ch » ßkfällte» Urtheil jemandenneues Recht aufthun", sondern daö soll von beider Stände Anwälten undk^'^ung beider Parteien erhalten werden. 2) Wenn eine Procedur bei der Alternativobrigkeit ange-beendet worden ist, so soll eS bei dem gefällten Urtheil bleiben, die andere Alternativ-!»b - das, waö noch uncrörtert geblieben ist, absprechen; die Amtleute haben dann die Sache möglichstDer Alternativobrigkeit liegt die Exemtion und Manutention aller gcmcinsam errichtetenx' ^'ülemente und Anordnungen in Polizeisachcn ob, insoweit solches die Religion nicht betrifft; hin-Errichtung neuer Neglcmentc, Statuten, Anordnungen in civilibus cl ciiminalibus und in allen^ Mehrung, Minderung, Corrcctivn oder Explikation den bestehenden beiden Ständen ge-

^öehalten; ebenso alle Verfügungen und Verordnungen wegen der Regalien und anderer Gerech»Domänen und Einkünfte der h. Stände, die Erthcilung von Ehchaften, Privilegien, Freiheiten,* vder Dorfrcchtcn und auch die Erläuterung, Bestätigung oder Rcvocativn derselben. 4) Wird

° hcg ^ Verlauf deS ProcesscS erfunden, daß die Sache vor die gemeinsame Judikatur gehöre,

'lhk» . ^ ^lternativobrigkeit von da nichts mehr von sich auS zu verfügen. 5) Alle im Amte Tschcrliz zwi-^ Religionen sich ergebenden Diffimltäten haben jederzeit beide Stände gcmcinsam beizulegen.

^ berührt das Amt Schwarzcnburg nicht, insoweit die berncrischen Präemincnzrcchte daselbstein An»"^geben"; die Präemincnzrcchte sollen Bern vollständig vorbehalten bleiben. 8 63. Absch. 127.