Schwarzcnburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1751. 1753. 1075
^ Zwar so, daß die bernerischen Amtleute diese Emolumente von den frciburgischcn, die freiburgischcn von^^""euichcn zu beziehen haben. sDie Ratification erfolgte.) § 55. ß 17. Die Anordnung (Art. 8)s^, ^''^iert. § 56. ß 1«. Die Obercommissaricn zeigen an, daß sie mit der ihnen aufgetragenen Aug,^»»g der Jnstructionsbücher zu Händen des Archivs zu Murten noch nicht zu Ende gekommen seien unddie^c " wehster (Konferenz vorlegen werden. 8 57. 10. Unter RatificationSvvrbehalt wird festgesetzt, daßu»d ^'""6 der Oese» und Fenster und die Reinigung der Kamine von den Amtleuten bezahlt werden sollen,^ daß abziehende Amtmann dem Nachfolger dieselben in gutem Stande zu übergeben habe. 8 53. ß 20.^^^47 (Art. ig) Beziehung ans das Altcrnativrecht Festgesetzte soll nach FreiburgS Vorschlag folgender-er' werden. „Es soll oii-cu civilia bei dem Abschied von 1673 und 1674 sein Bewenden haben.Altcrnativobrigkeit sollen zustehen alle ExccutionSsachen sowohl über Civilia, Criminalia, Polizeisachen,Religion einlaufen, und solches laut den gemeinsamlich ausgelassenen Reglemcnten^ ^^ten, da sonst die Verordnung neuer Decretc und Reglemente, Bestätigung und Wiederrufung,Explication derselben in Civil-, Criminal-, Polizei-und allen andern Sachen, dann alle Con-dergleichen vorkommen kann, auch die Absprechung in Religionssachen inskünftig anders^ gemeinsamlich zu behandeln sein sollten, also zwar das so ein Casus sei es a limine litis oder pen-^ gemeinsamen Judicatur abhangend sollte befunden werden, daß alSdann die Altcr-^verh keineswegs Provisionalvcrvrdnungcn thu», auch die gethanen als nicht ergangen beiseitö gesetztre ^^kcn. J„ diesem allein (soll aber) das Vorrecht l. Standes Bern in dem Amt Schwarzcnburg über^^"""nale "^)t berührt (sein)." Die Gesandlschaft Berns nimmt diesen Antrag in den Ab-dxx ^ .^^it sich aber seine Präemincnzrechle hinter Schwarzcnburg bestens vor. 8 60. jj 21. In Betreffz^^^ung Supplikationen für Almosen durch den Statthalter zu Murten (s. Art. 554) verlangt^ demselben dieses Recht untersagt werde. Bern hingegen will nicht zugeben, daß dem Statthalterüberhaupt den Statthaltern und lüsulvaants bailliveaux der Mediatämtcr das Recht derentzogen werbe, jedoch nur auf den Fall, daß die Amtleute nicht in ihren Aemtern sich befinden^isc> ^ ^"'^emt>e pressant sind. Freiburg aber will den blos des Statthalters Unterschrist und Siegel vor-sllb^ ^ Suppljrnntcn keinen Acceß gestatten, weil oft von den Amtleuten Abgewiesene die Abwesenheit der-^ Besicgelung durch den Statthalter bcnützen. Alles wird all lelvroiulum genommen. 8 63.
1761.
ihkx^ In Beziehung auf die Rechte der Alternativobrigkeit weist die bcrnerische Gesandtschaft aus
ßkgebcnen und seitdem ratificierten Erklärungen hin; die frciburgische ist ohne Instruction. 8 54.^lt»> Jnstructionsbücher der vier Acmtcr vollständig zu machen, wird »4 lotoreiillum genommen, es^chied^ Ständen belieben, sich gegenseitig die bei ihnen liegenden Abschiede mitzutheilen, da die° weder zu Bern noch zu Freiburg möglicherweise vollständig seien. 8 57. Absch. 0t.
176».
^'chts ' ^ findet es unpassend, daß bei Fiscalprocessen der Fiscal, wenn er unterliegt, die
bezahlcit soll; Bern hingegen findet cS natürlich, daß derselbe, wie die andern Particularcn,Gerichtösäßcn ihre Emolumente für ihre Sitzung zu beziehen haben. Zur Vereini-^ ^ Ansichten wird folgender Vorschlag in den Abschied genommen: „Versammelt sich daö Gericht auch