1(174 Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson- und Murten überhaupt. 1747. 1749-
machen. Den Gerichten wird injungiert, dergleichen Bestimmungen in den Testamenten nicht zu ^
8 52. II «. Unter RatificationSvorbehalt wird beschlossen, von den jeweiligen Abschieden ein ^
verfertigen zu lassen und dasselbe im Archiv von Murten niederzulegen. Auf jeder nachfolgenden ^soll die Ratification des vorhergehenden Abschiedes durch die Secrctäre mitgebracht und beigesetzt werden. 8^^lt. In Folge Beschlusses wird den Commissarien aufgetragen, die Jnstructionöbüchcr der gemeinen ^in welchen die Acta und Agitata bis 1724 eingetragen sind, und die Doppel auf den Schlössern Z»rtion der Amtleute bis zu dermaligcm Jahre zu vervollständigen, sowie auch ein Jnstructionsbuch D "Schwarzenburg herzustellen. 8 76. H 1(1. In Folge der von Frciburg gestellten Frage, welche Sa ^ ^meinsam, und welche durch die Alternativobrigkeit beurtheilt werden sotten, wird unter Ratificationsvor ^Folgendes als Regel aufgestellt: ES bleibt bei den Abschieden von 1673 und 1674. InTscherliz, Grandson und Murten wird verfügt, daß alle Executionösachen sowohl wegen Civilia, alsund Polizeisachcn dem Altcrnativrecht angehören mit Ausnahme der die Religion betreffenden ^
beiden Ständen vorbehalten sind. Sollte in Beziehung auf Polizeisachen ein Zweifel obwalten, soStände die Erläuterung zu geben- 8 78. II II. Frciburg stellt den Antrag, daß in Beziehungtigung der Abschiede die Abschiede von 1673 und 1674 besser beobachtet werden möchten, und 1) daß d"Secretärc daS auf den Conferenzen Verhandelte und Verabschiedete aufzeichnen und einander das (-<>mittheilen sollen; 2) daß vor „Verlesung deö Abschieds derselbe den Abend vorher ihnen (den Gl ^ ^all avlle» möchte communiciert werden". Bern stimmt dem Ersten bei, das Zweite findet es überflüssig' ^12. Auf Genehmigung der Stände hin wird für die Zukunft der 1. September als der Tag festgesetzt^ ^ ^die Gesandten zur Conferenz an der Herberge zu erscheinen haben. (Die Ratification erfolgte.) 8Um eine Gleichheit in Bezahlung der Ucberreitcr zwischen beiden Ständen herzustellen, wird unter ^tionsvorbehalt festgesetzt, daß die Amtleute von Bern so viel an die freiburgischen Reiter bezahlen I»die freiburgischen an die bcrnerischen. 8 83. Absch. 46.
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Art. 14. Der Abzüge in den vier Aemtern halber wird verabredet, daß gegen alle diejenige ^mit welchen beide Orte in keinen Verträgen stehen, zehn Procent bezahlt werden sollen; inGenf, welches von den Erbschaften der Collatcrallinien (mit Ausnahme der Brüder und Neveux) i"zug von fünf Procent noch zehn Procent unter dem Titel des Lobs beziehe, wird festgesetzt, daß, ^ ^->iGenf diese Procente beziehe, von allen denjenigen, welche einige Mittel nach Genf aus den vierwollen, ebensoviel bezogen werden solle. 8 5. H IS. Freiburg wiederholt sein Verlangen, daß kraft ^schiedes von 1674 diejenigen Anordnungen der Conferenz, welche nicht in den Abschied genommen n"SecretariuS der Alternativobrigkeit expediert werden sollen. Bern will zugeben, daß diejenigen d<l
nicht in den Abschied kommen, sondern von den Gesandten aus anbefohlen werden, durch den Sccrcta^ ^Alternativobrigkeit expediert werden und darüber von demselben ein Protokoll geführt werde, daß aber ^sandten freistehen solle, jeweilen die nöthigen Copieen davon zu fordern. Alles wird zur Genehmig""'^Abschied genommen. 8 54. H 1« Um eine Gleichheit in Bezahlung dsr RechnungSemoliimenteAmtleuten herzustellen, wird unter RatificationSvorbehalt festgesetzt, daß die Amtleute von jederAmtsrechnung für Scsselgeld, Passation und Unterschrift den Gesandten und Secretären ihrer Altenakeit nicht mehr als 6 alte Specieö-Louisd'or, den Ueberreitern aber 2 SpecieS-Thaler zu entrichte"