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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Drbe mit Tscherlh. Gr-nidsoii und Murtt» üdrrhWpt.

R7«ä1.

^ Bern trägt wiederum darauf an, ein anderes System der FiScalproceduren halber einzuführen,in, ^ wünscht, daß nichts neues eingeführt werden möchte. Es wird beliebt, diesen Artikel völlig falleil^chcr ^ ^ ^ ^ Beschwerde, daß es durch Frciburg in der Besatzung der Acmter Murten,

Schwarzenburg dadurch in Nachtheil komme, daß Freiburg daselbst sein Salz zu wohlfeiler»!^ als Bx^ verkaufe, und trägt, wie schon 1738 bis 1741 geschehen, auf ein gleiches System und völligein ^ Freiburg erwidert, daß jeder Stand die Freiheit habe, sein Salz nach Willkür und Wohlgefallenl>ri>, ^ ^7»; parin bestehe auch die Parität. Neue Borschläge will die frciburgischc Gesandtschaft hintcr-Nach Replik und Duplik findet keine Uebcreinkunft statt. 8 48. Absch. 11.

17»S.

Unter Borbehalt der Ratification wird gut befunden, daß von jeder AmtSrcchnung ein Doppel^ Archiv zu Murten gelegt werden solle. 8 35. Absch. 26.

17»7.

^ni^' ^ ^"burg verlangt, daß laut Abschied von 1674 diejenigen Sachen, welche nicht in den Abschieddem Secretär der Alternativobrigkeit expediert werden sollen, während Bern behauptet, diese'>üet der Feder dcS Standes Bern zugestanden worden. Die beiden Ansichten werden behufs

lgitx Untersuchung in den Abschied genommen. 8 4. » S. Es wird für gut befunden, daß die Amt-!ie ""^ig jh^ Anzüge vor Bartholoms der Alternativobrigkeit einsenden sollen, welche dann diejenigen, diel«i ^^'"sanicr Berathung für würdig erachtet, dem andern Stande all iust, uouüum mitzutheilcn habe. Zudem^ Hc'rkommenS, daß auf der Confcrcnz nichts solle behandelt werden, als was von beiden StändenTchj diesen worden sei. Dieß wird zur Approbation in den Abschied genommen. 8 25. ß <i. Als). für «nc Wölfin werden 4, für einen Wolf 3, für einen jungen Wolf 1 Thalcr bezahlt. 8 46. jjRatificationsvorbehalt wird verboten, durch Donation, Testament oder Bcrgabungcn anderer Art der^ ^«»Pflichtige Güter mit Gestiftcn, Auflagen und Bodenzinsen zu beschweren, auch darum Berhaft zu

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