1072 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1777.
gerader Linie gezogen werden. 8 13. ff Stit». Es wird verordnet, daß die Fallbrücken an den ^von der Stadt und Grafschaft Bellenz in guten Stand gesetzt werden sollen. NidwaldcnS Geiandtti ^ ^ ^instruiert, zu verlangen, daß sie dcö Nachts aufgezogen werden. Die beiden andern Gesandten, st"ohne Instruction, nehmen eS all rekoronckum. § 14. ff Sit?. Besichtigung der Straßen und ^bei Cadossola. Befehl, dieselben an einer Stelle zu säubern und ein eingefallenes Stück der neuen ^reparieren. 8 15 und 16. II SU8. In Beziehung auf die Unterhaltung dieser neuen Wehre z» ^bleibt Nidwalden beim Abschied der drei Orte von 1725. Dicß wird von den beiden andern ,.<o,
releionckum in den Abschied genommen. 8 17. II Sit». Besichtigung der Gräben und Straße zu ^Die ausgeschöpfte Materie darf nicht mehr auf die Landstraße gelegt, sondern muß ans die Güter jp" ^werden. Die Vertiefungen aus der Landstraße sind auszufüllen. 88 18. 19. ß S7<>. Dieordnen instructionSgemäß, daß daS Grien des Wassers bei St. Lucia fortgeführt oder in die Güter «p ^
werden soll. 8 2t). ff S7I Besichtigung des Dragonats. Befehl, an einigen Stellen daS Bett »och ^ ^
bcrn bei 2 Kronen Strafe für jede Citada. DaS Ansuchen der Regenten der Stadt und Grastchust
cS möchte statt 2 Kronen Buße für jede Citada die gewöhnliche Buße für jeden, der deinnachkomme, angesetzt werden, wird .ick reloronckum genommen. 8 2t. I> S72. Die Verordnung > i.ftil«Jncanlierung der Güter vom vorigen Jghre (f. Art. 548) wird bestätigt. 8 22. ff 37S. Laut hoch"licher Instruction wird befohlen, daß von künftigem Jahre an alle Procuratoren und Advocatcnund Landschaft Bellenz ihre Processe vor dem Syndikate in deutscher Sprache zu führen haben, »"d ^^„fEntschuldigung, sie seien dieser Sprache nicht mächtig, nicht angenommen werde. 8 23. ff k»7Ä. ^gie
der fetten Käse außer Lands erlauben die Gesandten gemäß ihrer Instruction, jedoch so, daß eine wAuskündung dcö Verkaufs stattfinden muß und dem Bellenzer das Zugrccht gelassen wird. 8 24.
Um die Wohlfeilheit der Victualien zu erhalten, wird befohlen, daß alle „übrigen" Victualien „auf ^ zi>zu Bellenz" zum Verkauf sollen gebracht werden; den Fürkäuflcrn wird verboten, Vormittag 5» ^ ßkaufen bei 6 Kronen Buße und Verlust der Waare; der Kläger erhält die Halste. 8 25. IIKronen Buße wird den Metzgern verboten, an heiligen Sonntagen zu metzgen, auch „an gleiche»das ganze Jahr hindurch Fleisch auszuwägcn und zu verkaufen, ausgenommen wenn eS die ' -^lic»8 26. II S77. Um eine Bestimmung zu geben, wie daS Geld bei Ablösung und „Aufsatz" ^ ,^babgenommen werden soll, da in der letzten Verordnung der Abusivcurs in Handel und Wandel, »ß
Gewcrb bis zum dermaligcn Syndicat gestattet und der Kapitalien darin nicht erwähnt worden ist,Gesandten ohne Instruction, nehmen daher die Sache ->ck relmonckum. 8 27. st S78. DerNidwalden trägt darauf an, daß künftig die Besichtigung zu Monticcllo als eine unnöthige vom La» ^ ^terlassen werden solle. Der Antrag wird von den beiden andern Gesandten «ck rvlorvnckum genom»""
Absch. 398.