<070 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1776
Art. 338. Kirchcnrechnung. Einnahme: Mailändcrpfund 2494. 16. —, Ausgabe 1263- 6-6, 6^3311. Spitalrechnung. Einnahme: Mailändcrpfund 3449. 16. 6, Ausgabe 2253- 5. 9. § 2. !I ^ ^merrcchnung. Einnahme: Mailänderpfund 4252. 11, ab für die Pfarrkirche 120, bleiben 4132. Ii-3ÄR. Zollrechnung. Einnahme: Gld. 5625. 33. 1. 8 4. >j 3^42. Besichtigung der Stadtgräbui-daß die Canäle zwei Schuh tiefer gelegt werden sollen, damit sie das Wasser aus der Stadt ft^""und daß bei der Lauiserporte das Gries weggeführt werden solle. Daß die Mauern bei der dcutisich senken, wird den Hoheiten hintcrbracht. Die Ravelinc sind vom Lauiserthurm an bis zum crstc» ^gegen das Schweizerschloß zu reparieren. Beim Kreuzgitter am Daamerbach, das zu Hinterhaltung -terie" errichtet ist, sollen statt einer vier Stangen angebracht werden. In Beziehung auf den Pn'Uauwird der Beschluß des vorigen Jahrs wiederholt. 8 5. jj 3Ä3. Besichtigung der Wehren beiDie neue Wehre ist vollendet und an den Felsen angeschlossen. Die Gemeinden Arbedo, Lumino und ^beklagen sich, daß der Rath von Bellen; von ibncn einen größer» Beitrag zu dieser Wehre gefordertsie zu leisten schuldig zu sein glauben; denn die Wehre sei zum Schutze der Landstraße und auch dererrichtet, deren Nutzen auch die Stadt Bellenz, nicht allein die drei Gemeinden genießen. Diese bingcg^ ^ ^sich auf eine am 21. März 1725 von den drei Ständen gemachte Äerordnung, nach welcher diejenigen, ^Allmend benützcn, nach Vcrhältniß des Nutzens an die Kosten der Wehre beitragen sollen. Der ^ ^Belle»; läugnct, daß diese Verordnung auch auf seine Stadt sich erstrecke. Da eS sich um eine ^einer Verordnung handelt, welche zu geben nur die Hoheiten befugt sind, so wird die Sache a<l "genommen. — Da der Tessin auf dem Gebiet von Riviera das Land bis an die Landstraße wegspl ^ ^ ^hat, so behalten sich die Gesandten vor, bei ihrem Aufenthalte daselbst das Nöthige zu verfügen- ^3Ääl. Besichtigung der Gräben bei Cadenazzo. Sie sind in gutem Stande. Die voriges Jahr a»öErhöhung der Landstraße ist nicht ausgeführt. Befehl, dieselbe bis Ende OctoberS auszuführen- 8Besichtigung deS Dragonats. DaS Bett desselben ist nach der vom Landvogt zn gebenden Vorschrift ' ,hc»ferner ist der Schutt an den Mauern auf beiden Seiten der nach GiubiaSco und Saleggw l ^Straßen wegzuschaffen. 8 8. » 3Ät». In Betreff der Säuberung der Straße im Vallcverordnet, daß, falls dieselbe durch Steine, Holz oder andere Materialien von den anstoßende» ^Wäldern her beschädigt wird, deren Inhaber schuldig seien, dieselbe in gehörigen Stand zu stellen;tung und Verbesserung derselben geschieht jedoch auf hochobrigkeitliche Kosten- 8 9. 3A7 Dn ^verordnen, daß, wenn die fremden Schäfer mit ihren Schafen in oder aus der Alp fahren, an ^Feiertagen ungehindert und ohne gestraft zu werden durch die Stadt und Grafschaft Bellen; fahu'U8 10. jj 3^8. Laut obrigkeitlichen Befehls wird verordnet, daß bei Jneantierung (Vergantung)für eine Schuld nicht gleich sämmtlichc Güter, wenn dieselben auch hypothcciert sein mögen, sonder»nach dem andern vergantet werden soll, bis der Crcditor bezahlt ist, damit die andern Crcditoren nicht be"^werden. Letzteres wird also erläutert, „daß, wann nachgehendere Crcditvrcn sich vermittelst deö J»ca»t^^»bezahlt machen, die vorhergehenderen von selben sollen avisiert »verde», um sich auf dem Unterpfand ^„zu lassen; sofern dann die vorderen Creditorcn sich auf dem Unterpfand nicht wollten bezahlt machun„dann der nachgehendere daS Recht haben, wann er die vorhergehendere» Ansprachen auch wird beza„für seine Ansprach sich bezahlt machen zu können, welches auch von dem Einziehen der Zinsen »»d <
„solle verstanden werden". Diesen Punkt nimmt der Gesandte von Uri all i-eloi-onckiiw. 8 .^gc»Da der Mißbrauch eingeschlichen ist, daß die in den Handschriften genannten Zeugen bei Schuldversw