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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1069
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Bellenz, Bollcnz und Riviera, 1776. lyflg

^loriun, geschehe, und verwahren sich gegen jede Präjudiz, die daraus gezogen werden könnte. Mit Ein-der bündncrischcn Deputierten wird diese Verwahrung zu Protokoll genommen. Bei dem Augcn-d " ^""ut man zur Ueberzcuguug, daß die größte Verwirrung durch die mit der Zeit veränderten Namenh .. und Bäche entstanden sei, daß aber die hauptsächlichste Differenz den Hi'igel Montiert! betreffe,kr von Misoxern ziemlich bewohnt und angebaut sei. Nach eingenommenem Augenschein werden die De,^ u> der j Streit liegenden Stände eingeladen, vor den Mediatoren ihre Vorschläge zu eröffnen; dabeid " daß, wenn kein Vergleich zu Stande kommen sollte, alle gemachten Aeußcrungcn und Vorschläge

Zeitigen Rechten unbeschadet sein sollen. Die Delegierten von Bünden ersuchen die Mediatoren, selber"urchcn v^r das Geschäft durch einen Compromiß mit beschlossener Hand zu beendigen. Beide"'^)cn "un Vorschläge, welche so weit auseinander gehen, wie nur irgend einmal. Die Mediatorenk» "U" selber ein Project zur gütlichen Ausgleichung deS Streites und berücksichtigen dabei namentlich^iihx ^ ^ 1722, in welchem die beiden Parteien sich über die Märchen circa dominium utile verglichen,;»dixs.^ Ahnten auch als Märchen ciroa dominium altum sollen beliebt werden. Beide Theile geben nun

Bcrgleichsproject ihre Unterschrift. ES lautet folgendermaßen:

»seh, " Landstraß, die von Lumino auf Rovercdo führt, liegt zur linken Hand eine Karrcnstraße; bei der-«soli ^ linken Egg, wo Land- und Karrenstraße zusammenstoßen, die erste March stehen. Von dieser

llerade Linie bis in daS obere linke Egg deS weißen HauscS gezogen und an gedachtem linken obcrn^ ^ Seiten von Lumino stehet, die zweite March gesetzt werden, von da in schräger Linie»i>»f ^ ^)al Rccaneggio bis zu unterst ins Thal CustS, wo die dritte March stehen und aber morgen^°n ^il'st genau bestimmt werden solle; von da in gerader Linie auf den Berg Martnm zehn Ellen

»»»^ ^ "ußerstcn Bündnerhüttcn gegen der Lumincralp; daselbst soll die vierte March stehen. In der Mci-von Lumino nach ihrer Hoheit Anerbieten ihren Nachbarn von Bünden, wenn solche Mangelhaben, gestatten sollen, ihr Vieh an dem Luminerbach, jedoch ohne Schaden der Güter derer von»» tränken.

^ zweite Marchlinie auf der Seiten gegen den Fluß Mocsa soll anfangeil bei dem Karrenwcg in derLumino auf Rovercdo, wo der erste Marchstein steht, und von da der linken Hand der Landstraße^"r bis zu dem großen Stein, genannt Schlangenstcin; daselbst soll die fünfte March stehen,° ^ ^ ebcitfalls in gradcr Linie guecr über die Straße gegen der Mocö hin abgehen, über die MocS^^r Linien fort durch das Thal Erua auf und auf, alles in gerader Linie bis in die Alp Loga;^ ^vo es der Pllnkt der aufsteigenden Linien trifft, soll die sechste March stehen. Alles in der Mci-ssch,» hierdurch, waö die beidseitigen Gemcind- und Privatgütcr und WeidSbesitzlingen, Rechte, Be-ssrj» , 'Uid Abgaben betrifft, keinem Thcil an bisheriger Nutz- und Uebung nichts benommen noch gegeben

^°lc. Bxslimz 8. August 1776." Folgen die Unterschriften.

^ Llnsuchkn der Delegierten beider Theile, die Mediatoren möchten der Setzung der Märchen beiwohnen,>hte H Lochen; den 13. August werden die Märchen gesetzt. Den Mediatoren wird von beiden Thcilen für^ Dank abgestattet. § 2. ß 3l!7. In Betreff der Aollangelcgcnhcit verlangt von SaliS

" Constituenten, daß cS bei dem Inhalt deS 1507 auf Freitag nach St. Michaelis errichteten^crblcibcn haben möchte, und daß demnach ihre Verbündeten deö Hochgerichts Misox von dender Grasschaft Bellenz nach demselben gehalten werden möchten. Die Deputierten der drei zu^liierenden Stände sind dessen zufrieden und versprechen schleunige und gute Justiz. § 3. Absch. 380.