1068 Bellenz, Bollenz und Rivtera. 1775. 1776.
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zu putzen verpflichtet sei; diese Abtheilung ist dann jeweilen von den Dorfvögtcn dem Landvogt b"sichtigung der Straße vorzulegen. Die Sache wird aä l-ekoivuckum genommen. 8 10. jj 526. Du ^grida wird nochmals bestätigt und in den Abschied genommen, jedoch so, daß dieselbe sowohl bei der w ^als Ausgabe beobachtet werden soll. Die alten römischen Paoli sollen bis zum NeujahrStag 1776 u>herigen Preise bleiben, von diesem Tage an aber nicht zu höhcrm Preise als zu 15 Kreuzer a» ß . ^werden. 8 11. jj 527. Die Instructionen sämmtlicher Gesandten lauten dahin, daß die Hand-un ^schellen auf Kosten der Hoheiten angeschafft werden sollen. Der Aulheil jedes OrtcS ist aus dem Z" ^zahlen und ein Inventar aufzunehmen. 8 12. jj 528. Nidwaldcn und Schwyz wollen einen WechbPosten der Schloßwächter während des LauisermarkteS eintreten lassen, und Nidwalden befiehlt dem ^denselben auszuführen. Uri's Gesandter stimmt nicht bei und referiert. 8 13. !! 52«. Die beidenStücklein, welche im Spital liegen, sollen vor dem Regen geschirmt werden; daS Weitere wird wlgenommen. 8 14. ß 53«. Der schwyzerische Gesandte ist instruiert, daß künftig der Landschreibcr ^frage halten solle. Uri und Nidwalden widersetzen sich und lassen es bei der alten Ucbungschwyzerische nimmt es m! leferonckum. 8 15. 53R. Schwyz trägt darauf au, daß, weil oftdrei Gesandten der italienischen Sprache kundig seien, wie zu LauiS, auch zu Bclleuz die Händel >" zSprache proponiert werden sollen. Die beiden andern Gesandten, ohne Instruction, nehmen den
rekervnktum. 8 16. II 332. Da in Erfahrung gebracht wird, daß die Creditoren bei Eintreibw'ö^ ^Schulden alle Güter des Schuldners auf einmal und sammthaft verganten lassen, so wird -><! rat-no" ^ ^nommcn, daß die Creditorcn dieselben nicht mehr sammthaft, sondern ein Gut nach dem andern bis Z" ^liehen Tilgung der Schuld verganten lassen sollen. 8 17. 333. ES wird in den Abschied ^ss>lk<
die fremden Schäfer, wenn sie mit ihren Schafen, die sie auf den Alpen gcsömmcrt haben, nach ^
kehren, an Sonn- und Feiertagen ungehindert und ohne von jemanden gebüßt zu werden, durch die V'Grafschaft Bellenz fahren dürfen. 8 18. Absch. 372.
Art. 33/1. sDie acht den Thurgau regierenden Stände.! In Beziehung auf den im Ab!vorigen JahrcS (Art. 516) enthaltene» Ausdruck „5/, uninteresstertcu Ständen" macht Ewaldenbehalt, daß dicß seinem Stande an seinen Rechten und an seinem Verhältniß zu Nidwalden misch"solle. 8 44. Absch. 376.
Art. 333. Die Gesandten, welche als Mediatoren zur Beilegung der Grenz- und Zo^tru,^.^.,zwischen den zu Bellenz regierenden Ständen und Bünden sich versammelt haben, beschließen, inSession der Gesandten der regierenden Orte für ihren Empfang (Abholung beim Eintritt, Kunow ^Sorge für gutes Logement, gastfreies Tractament) zu danken, sich aber alle fcrncrn Complimente >tamente zu verbitten. 8 1. !I 53«. Bewillkommnung der Mediatoren durch den Gesandten voneidgenössischer Gruß durch den Gesandten von Zmich. Nachdem der StandcSprocurator,
Salis, im Namen Bündcns und LandSfürsprcch Müller im Namen der drei regierenden Stände > ^ ^Antwort, Rede und Widerrede vorgebracht haben, begeben sich die Mediatoren an die streitigen ^einen Augenschein einzunehmen. Die Delegierten von Bünden und die Beamten vom Hochgericht ^ z»rden Mediatoren bis an den Bach Lnmino entgegen, und die von Misop lösen ans dem Monticell ^ . jßßt»Bewillkommnung. Die Delegierten der drei Stände legen dagegen Protestation ein, da solches auf de"'