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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1065
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1773. 1065

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^ 'man» bloö aus jenen drei regierenden oder aus den übrigen alten an dein Bunde Antheil habenden^bsch werden soll. Glarus wünscht, daß die Sache gemeinsam untersucht und beigelegt werde, 8 -10.

. Kirchenrcchnung. Einnahme: Mailänderpfund 3695. 16. 3. Ausgabe: 3810. 11. 6. §2.

Spitalrechnung. Einnahme: Tcrzolipfund 12,617.3., Ausgabe: 8821. 5.4. Da die zum Spital«ie ausgeliehene Gelder schlechte und vom Rathc selbst verworfene Kapitalien an Zahlung genom-

^ od refeiandnm genommen, um eine Nemedur herbeizuführen. 8 3. II 48S. Kam-

^'Mung. Einnahme: Terzolipfund 6478. 12. 6, nach Abzug von 300 für die Pfarrkirche: 6178. 12. 6.

Zollrechnung. Einnahmen: Gld. 5365. 4. 3. 8 5. H 487. Besichtigung der Stadtgräben,sie K' ^'si'lben unter den Fallbrücken der deutschen und der Lauiserportc tiefer auszuschöpfen, daö Ephcu undWichst " Stadtmauer zu beseitigen und mit Reparierung der Pfeiler fortzufahren. 8 6. H 488.

^libi DragonatS. Befehl zu Räumung des BetteS. Auf den zwei obcrn Straßen, welche nach

^Xßb Saleggio führen, sind die vom Dragonat aufgeworfenenFurren" wegzuschaffen. Befehl zu

^ijo ^ Mauern und Wehren. 8 7. H 481». Besichtigung der Gräben und der Straße bei Cade-

^stvß> ^ ^kraße soll von dem daraufgcworfenen Gries und Letten gesäubert werden. Den Besitzern der^ Syndici der Grafschaft durch die Consoli diesen Befehl zu notificiercn. Die^ 'wdßraße ist von den betreffenden Gemeinden eine halbe Elle hoch mit Grien zu erhöhen. § 8. Hf»ht .^^sifchtigung der Wehren und Straßen bei. Cadossola. In Betracht der vom Tessin her drohenden Ge-möglich die neue Wehre vollendet werden. Der Befehl, daß die obere Straße jenseits derselbe > die rechte Landstraße sein soll, wird wiederholt. Es werden zugleich Anordnungen getroffen, die«schjH Stand zu setzen. 8 9. II 41»I. In Betreff der Gcldgrida lassen es die Gesandten beim Ab-

6»dk» ^ ^"^^gcn Jahres bewenden. 8 l0. j> 4i»2. Wegen Abwechslung der Posten für die Schloßwächtcr zuy Balle Morobbia während des Lauiscrmarktes ist die urnerischc Gesandtschaft wieder instruiert,

^>te» ^ Ucbung bewenden zu lassen, die schwyzerische ist ohne Instruction. 8 11. II 41»». Die Castcllanc^ s°l0 ^ ""anständig, daß die Schloßknechte auf dem Eastcll von Schwyz Stock und Degen zugleich tra-Gesandte von Schwyz nimmt diese Rüge od relvrondum. 8 12. H 41»4. Uebcr das den^str» zwischen der Wittwe Maria Dominica Pcllandin und ihrer Schwägerin Pellandin errichtete

sollen die Gesandte» mündlich zu Hause berichten. 8 13. II 41»S. Es wird erkannt, daß alledlich ' ^chc seit 1660 in geistliche Hände gefallen sind, gleich den weltlichen in daS Steuer- und SchahungS-!ah^>^^"gen werden sohlen und künftig nach Art. 115 und 118 der Bcllenzcrstatutcn die Taglien zu be-ll P seien. Die Commune hat bei Strafe von 25 Kronen die Pflicht, dieselben einzuziehen. 8 14.d»ß ' A»S einer vom Bischof von Como genehmigten Untersuchung der Bücher der Pfarreien ergicbt sich,Summe in den Händen verschiedener Verwalter geblieben ist, so daß dadurch die Kirchen sehr^ worden sind. Daher wird verordnet, daß der Verwalter die Dccretc deö Bischofs genau zu befol-!»"^6- was sie noch schuldig sind, binnen Monatsfrist zu bezahlen oder hinreichende Versicherung dafür^"gc>h' bescheidenen Zeit es mit Zinsen zurückzuerstatten haben. Künftig sollen sie sowohl bei^»ße ° ^ Schlußrechnung als bei», Einzug der Einkünfte auf das genaueste jene Decrcte bei 15 Kroneneingezogene Geld haben sie in einen Kasten mit zwei Schlössern zu legen; den einen^ ^ Pfarrer in Händen, der andere bleibt dem Kirchcnverwaltcr. Die Consoli haben diese Vcr-^ die Kirchthüren anzuschlagen und die Syndici den Consoli zu insinuieren, ihre Schuldigkeit zu

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