1V64 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1772.
der angesprochene Theil sollen sich über einen Obmann gütlich vergleichen; ist daS nicht möglich, ^einen Obmann in Vorschlag geben und dann daö Looö entscheiden. Nach eingetroffener Genehmigungdie Stände wird Zürich diese Vorschläge den drei Bünden mittheilen. 8 49. Absch. 334. ^
Art. 4«7. Kirchenrechnung. Einnahme: Mailänderpsund 4259.1l.—, Ausgabe: 2245.11.6'4118. Spitalrechnung. Einnahme: Terzolipfund 14,520. 15. —, Ausgabe: 9,934. 12. — 8 6.Kammcrrechnung. Einnahme: Terzolipfund 11,701. Davon ab 300 für die Pfarrkirche, bleiben ' ^8 4. » 47«. Zollrechnung. Einnahme: Gld. 7571. 11. 1. Dem Zöllner wollen Uri undvoriges Jahr vorgeschlagene Gratisication geben; Nidwalden hingegen giebt eine abschlägige Antwort. 8 5Besichtigung der Stadtgräben. Ebenderselbe Befehl, wie voriges Jahr. 8 6. 472. Besichtigung ^ ^ ^gonatS. Befehl, denselben von unten bis zum rothen Stein eine halbe Elle tiefer zu legen und bis z»rWehre in gleicher Tiefe und Breite, wie beim rothen Stein, bis Ende OctoberS auszuschöpfen. 8 7. üBesichtigung der Gräben und der Straße bei Cadenazzo. Befehl, das Gestände zu beseitigen, die .des Wassers hinderlichen Wurzeln und Stöcke herauszuschaffen, die in der Straße befindlichenauszufüllen. 8 3. !I 474. Besichtigung der Wehren und der Straße zu Cadossola. Um der durch du> ^herbeigeführten drohenden Gefahr zu begegnen, wird für gut erachtet, die neue Wehre an den ß
schließen. — Die Gesandten von Uri und Unterwalden sind instruiert, die obere Straße, welche durch 'Castione geht, als die rechte Landstraße zu erklären und zu verlangen, daß dieselbe in gutem Stand ^werde. Die Besitzer der anstoßenden Güter sollen gehalten sein, das auf der Landstraße befindliche 'ihre Güter aufzunehmen. Ebendasselbe soll auch in Beziehung auf die Landstraße, welche von der N0»'bis zu der Stadt führt, beobachtet werden. 8 9. 473. Besichtigung des Rialc von St. Lucia. ^Gehörige wird angeordnet. 8 10. 47«. Da in letzter Gcldgrida keine Buße angesetzt ist, so wcrdu^ ^15 Kronen Buße auf die Ucbertretung als Buße gesetzt; dem Kläger gehört der dritte Theil davon,477. In Beziehung auf die Abwechslung der Posten für die Schloßwächter zu Cadenazzo und im Vallc - ^bia während deö Lauiscrmarktes wiederholen die Gesandten ihre vorjährige Instruction. 8 13. !IVerordnung des vorjährigen Abschieds wegen der Liberationen treten Uri und Unterwalden bei. 8 16. !lDa für die „Zollerläuterung" der urnerische Gesandte keine Instruction hat, die Gesandten der beide» ^ ^Stände in ihren Instructionen divergieren, wird die Sache nochmals all rvkvrvneliim genommen- ^48«. Die Speditoren sollen gleich den obrigkeitlichen Factoren gehalten sein, monatlich ihre Nolls»'' ^dem Zöllner einzugeben und alle Quartal die Bezahlung zu leisten. 8 15. jj 481. Der Gesandte oo» ^walden trägt instructionsgemäß darauf an, die Straße, welche von der Moesabrücke an durch dieCadenazzo führt, durch eine Mauer zu verschließen und einen Wegweiser aufzustellen, welcher »ach d^ ^Straße zeige. Die Gesandten der beiden andern Stände sind ohne Instruction und nehmen den ' .rvtvrvnclum. 8 16. Absch. 340.
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Art. 482. s Die acht den Thurgau regierenden Stände.j Die drei zu Bcllcnz regierenden ^te ^darauf, daß daS Thal Misox als der ansprechende Theil in dem Grenzstreit einen Obmann auS ihre»wählen solle, da der Bund diese Bestimmung enthalte. ES wird von den übrigen Gesandten der W»»^sprachen, die Gesandten der drei Orte möchten sich zu einer Erläuterung des Bundes herbeilassen. D» d" ^aber ohne Instruction dafür sind, so wird den hohen Principalitäten die Frage zur Entscheidung vorge^ö'