Bellenz, Bollenz und Riviera. 1752. 1047
t lb ^ Brennholzes halber zu verhalten habe. Seine Anfrage wird all retei-eallum genommen.
H . V Dk'r Großweibel beklagt sich, daß die von Jsvne und Meveglia in manchen Sache» sich des
sin, bedienen. Die Beschwerde wird all i-elei-enllum genommen. 8 11. jj 2»«. Die nicht genug«^wier gezogene Fallbrücke bei der Locarncrpvrtc soll zu Vermeidung von Gefahr näher daran gezogen^ ^ ^Großweibel wird, da der Thorhüter auf der Portun seiner Pflicht nicht nach-^ ^uf weitere Disposition zu diesem Dienste bestellt, und werden ihm 45 Mailänderpfund für seine^esc> ^"ldung ausgesetzt. 8 13. jj 238. Von Seiten deö Alt-Landvogts und deS OsficiumS werden dieKick ^beten, sie möchten ihnen doch nicht die Kosten aufbürden, welche durch die mit Erlaubniß der Ständeab« ^ ^bforderung eines in Thusis wegen Diebstahls Inhaftierten verursacht worden seien. Da die Kostenpeinlich g^ß erfunden werden, nehmen die Gesandten die Sache all retvi-eullum. z 14. Absch. 110.
I7S3.
Beziehung auf die Factorei zu Bcllenz erklärt sich Uri folgendermaßen: Stadt und Graf«^sse„ ^ Rechten und Gewohnheiten, welche sie unter den Herzogen von Mailand ge-
»o» drei Orte gekommen, und diese hätten gelobt, die Unterthancn bei denselben zu schützen; die
hätten aber erweislich schon unter jenen Herzogen das Recht zu factoriercn gebabt; ferner gehe^"trag von 1522, welcher den Landleuten der regierenden Orte gestatte, in Bellenz sich niederzulassen,h^vor, daß die Bellenzer vor 1522 das Recht zu factoriercn ganz allein gehabt hätten. ES trägtmöchte die Bellenzer und die Landleute der regierenden Orte bei ihrem Rechte zu factoricren»iss..-. ^ "das Factoreiwescn nicht in eine obrigkeitliche Gestalt umwandeln". Uri erbietet sich dem eidge-^ N welches vermöge deö Vierwaldstätterbunds dargeschlagen worden, sich zu unterziehen. Schwyz
^ zu wünschen ebenfalls sehr diesen Streit auf dem von jenem Bunde vorgezeichncten Wege beige-Wmu sie nun dem Factoreigeschäft „eine obrigkeitliche Gestalt geben wollen", so wollen sie^ahr öderes, als wissen, wer die Factoricrcndcn seien, welche ja den obrigkeitlichen Zoll das ganze^bstc,/ behalten; deßwegen solle die Ernennung bei den Hoheiten stehen, wie es bei andern Servil-
^ Fall sei. Daß die Ernennung durch die Mehrheit der Stimmen zu geschehen habe, gründedjh Abichied von 1567 und den Vertrag der fünf katholischen Orte mit Zürich von 1632. Ferner^sür ' gezogen, daß Bellcnz jeweilen das Recht zu sactorieren gehabt habe, da es kein Specificum
.^^weisen, sondern dasselbe als eine Gnade sich auögebeten habe. Wenn Uri auf die Kapitulation^Ol>t> ^ berufe, so heiße eS in Art. 1, daß die zu Bcllenz sich »ine ulla exceplioao den Befehlen,>hr^ ""b Präccpten der drei l. Orte zu gehorsamen unterworfen, und in Art. 2 wolle man sie bei^ Nile nicht aber bei den Polizeiverordnungen verbleiben lassen. Siedle ein gefreiter Landmann
d» wehreren Ständen regierte Herrschaft über, so habe er jeweilen und überall sich den VerordnungenGliche Stände zu unterziehen, und eine solche Verordnung des Factoricrenö halber sei wegen deö obrig«>»ie ^les nothwendig. Die beiden Stände bringen diese Gründe nicht in der Absicht vor, daß Lucern,»»d die Judikatur übe, sondern dringen nochmals auf die Anwendung deS VierwaldstätterbundeS
^ bex ^ entweder den beiden Ständen wägere und bessere Mittel vorgeschlagen werden, oder aber
bki, ^ Stand Uri zu den zwei übrigen gewiesen werde". 8 2. jj 2Ä0. Lucern führt Beschwerde über^ Schilling gesteigerten Zoll, während der Abschied von 1700 klar sage, daß die Zolltarifs» nicht ge-^rden dürfe, und trägt darauf an, die 1740 errichtete und besiegelte Zolltarifs», welche nur 10 Schl.