1046 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1752.
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Bnochscrabschieds, nach welchem ein Saum transiticrender Waaren 146 bis 156 Pfund betragen stüII 221 . Die Gesandtschast von Nidwalden trägt instructionSgemäß auf die Erneuerung der ol'Ng>>" ^Befehle an, daß die Protokolle zu Bcllcnz in Ordnung gebracht und vervollständigt und die VerorduUM'^Betreff der Criminal- und Malefizprocesse, der obrigkeitlichen Decrete und der Abschiede gehandhabt >Absch. 97. ^
Art. 222. In Beziehung auf die Factorei zu Bellenz erklärt Nidwalden, daß eS fest dara !daß dieselbe obrigkeitlich sei, und daß, wenn ein gefreiter Landmann aus den regierenden Orten insehe, um daselbst zu factorieren, derselbe sich freiwillig zum Unterthan mache und wie die geborenen ^die Erlaubniß von allen drei Orten einzuholen habe. ES macht sich anheischig mit Andienzgeldern, Sug^ ^Canzlcitaxen niemanden wider Gebühr zu belasten; ferner kann cS sich dazu verstehen, keinelangen und die Factorei auf Lebensdauer zu vergeben. In Betreff deS ersten und letzten Punktes stu"""bei, hingegen möchte cS die Cautio» aufrecht halten. Endlich wird Schwyz ersucht, wenn es auch ^Punkte mit Nidwalden übereinstimmen könnte, einen Entwurf eines Schreibens an Uri und Nidwa ^ ^Approbation vorzulegen, um endlich diesem Streite ein Ende zu machen. §1. h 22». Nidwalden "" ^die schlimmen Folgen aufmerksam, wenn zugegeben werde, daß die in den drei regierenden Orten b ^Waaren nicht durch die obrigkeitliche Factorei zu Bellenz spediert zu werden brauchen. Die GesaudN ^Schwyz erwidert, Landammann Würner habe zum Nutzen des Landes ein Seidengewcrb begonnen, ^ ^dessen viele arme Leute durch Spinnen ihr Brod verdienen, so daß nur zu wünschen wäre, daß tM
katholischen Orten nach dem Beispiele der reformierten mehr auf Handlung und Arbeit bedacht ^diesem Gewerbe nun sei sehr viel an schleuniger Spedition gelegen; mögen nun diese Waaren durchtorei oder jemand anders spediert werden, so solle jedenfalls vom Saum der Zoll von 14werden, wie dasselbe in den dem Landammann Reichmuth und Hauptmann Felix LeontiuS Kaiser lten Instrumenten schon enthalten sei. Die Gesandtschaft NidwaldenS nimmt das Angehörte »4 >"§ 2. H 22«. Nidwalden läßt erklären, daß eS auf der Circulation deS ZöllnerdienstcS zu BclbnZ ^und will dem Zöllner statt deö Fünftels den Drittel von den in Zollsachen fallenden Bußen Z""""wenn jemand anders als der Zöllner leide, diesem die Hälfte, dem, welcher geleidet, die andereDrittels gegeben wissen. Die Gesandtschaft von Schwyz, ohne Instruction, nimmt den Antrag »ü r««3. Absch. 99.
Art. 223. Der Landvogt Franz Maria Gerig wird eingesetzt. § 1. H 22«. Untersuchunggräben. Einige Theile sollen geöffnet und gesäubert werden. 8 2. H 227. Besichtigung ^nats. Befehl zu dessen Säuberung. 8 3. » 228. Besuch zu Cadcnazzo. Befehl, die Gräben c>"noch aufzuthun und zu säubern. 8 4. ff 22«. Besichtigung deS Tesstn. Da an einem Orte daS ^ ^Stück Straße weggerissen hat, wird beschlossen, daselbst ein Wuhr anzulegen. Die übrigengutem Stand zu erhalten. 8 5. H 2»«. Abnahme der Kirchenrcchnung. Einnahme: Mail.-Pst"^ .Ausgabe: 3827. 19. j,z. 8 6. II 231. Die Spitalrechnung wird genehmigt. Betrag derselben netto ^
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8 7. 232. Abnahme der Zollrechnung. Zolleinnahme»: Gld. 1904. 5. 1.; Spedition vonGld. 2089. 5. 1; Spedition von Johannes Jauch Gld. 80. 24.1, zusammen Gld. 4074. 16. 3 <»'">- - ^2»». Abnahme der Kammerrechnung. Einnahme in terzol. Pfund: 8075. 5. — Davon gehen für ^St. Petri und St. Stephans ab 300, bleiben 7775. 5. — sDic Vertheilnng derselben sehe man im 2"^nungSabschicde von 1745.j 8 9. II 23«. Der Zöllner von Gudo fragt an, wie er sich deS WeincS, der