Bellenz, Bollenz und Riviera. 1748. 1YZ1
^ "och schwebende Differenz wegen der Märchen will man lieber einstweilen unentschieden lasse». Sollte dienicht zu Stande kommen, so müßte denen von BiaSca auf andere Weise geholfen und daS Mar-Mii>trmnent von 1567 von ihnen verlangt werden. 8 6. jj 84. In Beziehung auf den früher ge-Antrag, die Kammer-, Spital- und Kirchenrechnung zu Veltenz in deutscher Valuta zu stellen, wird^ Pfunden, es beim Alten bewenden zu lassen. Die Gesandtschaft NidwaldcnS referiert. 8 9. 8S. Dern»cs Bellenz wird beauftragt, zu Abwendung deS von dem Dragonat zu besorgenden Schadens wegeniu k ^^cndcn Ablaufs mit den Interessierten einen Vergleich auf Ratifikation der Hoheiten hin zu Stande"»>> ^nier erhält er den Auftrag, einen Bericht über den unordentlichen Zustand des Stadtgrabens
^ ^'i,z einzuschicken, damit eine Verordnung zur Offenhaltung desselben gemacht werden könne. 8 11. I>l>igl ^ befunden, daß Uri an den Zöllner, der für die Erhaltung der Straße von Valle Morobbia
l>»r "t ausgegeben, den gemessenen Befehl ergehen lassen soll, sparsamer zu sein. 8 12. 87. RathS-chlnc» ^^umcr von GlaruS, dessen Sohn wegen einer angeblichen Zvllumgchung zu Bellcnz mit 27 Ze-il,» Landvogt sich hatte abfinden müssen, bittet um Rückerstattung, weil sein Sohn keineswegs einebeabsichtigt habe und die ganz neulich gemachten Verordnungen ihm unbekannt waren. Die Ge->»ttks " baö Ansuchen ml rolmvnckum, machen aber den Petenten auf den Weg der Appellation auf«^>dz^' 8 13. jj 88. Uri und Untcrwalden bringen die Unordnungen zur Sprache, welche bei letzter^"'^>ide in Bellenz von einigen Tumultuanten herbeigeführt worden waren, und stellen die Nvthwendigkeitda« ^"'"üliche drei Orte einmüthig einen Beschluß fassen, durch welchen die Rädelsführer bestraft undd», "^keitlichc Ansehen vindicicrt werde. Die Gesandtschaft von Uri trägt darauf an, da der Eid nur be-„^"^veise geleistet worden sei, auf Kosten der Landschaft neuerdings eine Gesandtschaft abzuordnen, eine!>»»/ ^"dsgcmeinde abhalten und einen unbedingten Eid von derselben schwören zu lassen. (Romagnolo>»khr „unschamig" unter den Bedingungen vorgeschrieben, daß man in ihre Statuten keinen Eingriffbei der Zollexemtion zu LauiS schützen, die Depositgclder nicht steigern solle.) Nidwalden bietet^ ^ Hand, was zur Aufrcchtcrhaltung deö hochobrigkcitlichen Ansehens dient. ES stellt den Antrag, densl^i wegen seiner „leichtfertigen Vorschrift", den Giov. Cavargna di Malvaglia wegen der ersten An-^ ^ Tumults, den Martin Guidctti wegen seines Wcinenö an der Gemeinde, als wäre seinem Bruder^^A)en, und den Giacomo Poglia, tvcil er sich entgegen der versprochenen Assistenz der Gesandten derhalber beklagt, in die Orte zu citiercn und nach Gebühr mit ihnen zu verfahren. Die Gcsandt-^se» Schwyz sticht ihr Befremden auö, daß ihr Stand von seiner Gesandtschaft keine Nachricht vonAb^^^güngcn erhalten habe, und ersucht Uri, einen Bericht Schwyz mitzutheilen. Nidwalden wünscht eine^ „Nomagnolo-Zedulö" und der Acten des angefangeneit Proccsscö zu erhalten und verspricht wegen^ Ahndllng und SatiSfaction mit den beiden andern Ständen einig zu gehen. Dem Landvogt wird^st, gch Sache zu mischen und die eine oder andere Liberation zu ertheilen. 8 14. Absch. 57.
174».
"tthi Die bei der letzten gewöhnlichen Landögemcinde in Bellenz vorgefallenen Unruhen werden
^belijv, ""b der deßwegen gemachte Proceß wird verlesen. Einmüthig wird befunden, daß „die schändliche^ Anmaßung der Unterthanen nicht ungestraft bleiben dürfe. Zur Ausrechthaltung deö obrigkeitliche»vereinigt man sich daher zu folgendem Entwurf der Bestrafung: Die Tumultuanten Giov. Cavargna,v Guidetti und Giacomo Poglia, sowie auch Landshauptmann Romagnolo und der dortige Landschreiber